⸗₸ (69) p.kundbahr / ex certa scientia, & cum plenissima & matura causae cognitione,exhibitis utrimque Documentis & instrumentis probatorialibus von derLand-Ständen erhalten worden ist.Was die Lands-Fürstl. Hohe Oberkeit anlangt, so ist zwar in derUnion de Anno 1628. versehen, daß Land-Stände nichts einwilligen wol-len / es wären dan vorher die gravamina cum effectu erlediget / aber solchesist bey weitem / wie der Concepist deß Haupt-Recessus vermeinen wollendes Vatter-Lands Heyl und der Lands-Fürstlichen Hohen Oberkeit nichtzuwider / sonderen vielmehr dem gemeinen Nutzen und dem Alten Her-kommen gemäß/ vermög dessen das einwilligen purè und absolute oderliber und frey bey den Land-Ständen bestehet, dergestalt daß wann schondieselbe nichts einwilligten, dannoch Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. solchesniemanden in Ungnaden entgelten lassen wollen; Laut obangeregten subnum. 7. beygelegten Vergleichs de Anno 1649. §. Wann die Nothturffterforderen wird rc. Und haben ja Land-Stände deßfals billige Ursach, daßSie, ehe sie zu der Einwilligung schreiten (so ihnen frey stehet) vorhin unterthänigst bitten / daß die warhafftige / rechtschaffene gravamina, so denherbrachten Freyheiten, Privilegiis Patriæ, Alten Herkommen, Gewonbeit, Recht und Gerechtigkeit zuwider, und worzu Dero gnädigste Lands-Fürsten sich sehr hoch und theur nach und nach obligiret / vorhin nachdrück-lich abgeschafft werden mögen, zu welcher Abschaffung der Lands-Fürstin Krafft der Verträgen verbunden.Ob dann auch bey der Union und Erb=Vereinigung de Anno 1647.Land=Stände sich verobligiren zu conservation ihrer Freyheiten / Privile-gien, Alten Herkommen, Gewonheit Recht und Gerechtigkeiten, wieauch Käyserlichen Rescripten und End-Urtheilen, und sonsten erworbe-nen Rechten, gegen männiglich, wer der auch seyn mögte, so gar, wannsie auch von ihren Lands-Fürsten darwider beschwärt und betrangt wür-den, als gesambte Erbvereinigte Stände durch zulässige, dienliche, underspreißliche Mittelen / viaque juris, mit zusammengesetzten Rhat undKräfften sich zu widersetzen; So ist doch solches ebenfals der Lands-Fürst-licher Hoher Oberkeit und Herrschafft nicht zuwider / siquidem haec omniasunt juris naturalis, scilicet privilegia, & jura sua licitis viis & juris remediisdefendere; so gar auch / daß den Land-Ständen und Unterthanen zur recht-lichen defension sich gegen ihren Lands-Fürsten zu verbinden nicht verbot-ten: Ut docet Bustorff ad Auream Bullam thes. 98. lit. H. Mynsing. cent. 6.obs. 2. n. 6. Besold. in synopsi de foeder. & neutral. §. fœdus autem &c. Dero-wegen dann Weiland Käyser Ferdinand der III. Glorwürdigsten Anden-ckens, auch diese der Land-Ständen Unionen und Erb-Vereinigung An-no 1654. confirmirt hat / wie ab der Beylag sub lit. C. zu ersehen / und hatdieses alles jetzt regirende Käyserl. Majest. bewogen, daß, als Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. der Land=Ständen Uniones durch ein offenes Edictum auffdem im Jahr 1671. in Octobri außgeschriebenen Land-Tag anmaßlichzu cassiren/ und zu annulliren sich unterstanden/ und die originalia in DeroHoff-Cantzley zu extradiren befohlen / Dieselbe nicht allein Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. durch ein absonderlich allergnädigstes Rescriptum ernst-hafft befohlen, daß sie Land-Stände bey ihren herbrachten Unionen,und darüber erhaltenen Käyserl. judicatis und confirmationibus unge-kränckt und ruhig lassen, auch alles, was dagegen vorgenommen, inner-halb zweyen Monaten von der insinuation cassiren und abthun solle.Laut sub lit. H. beygehenden allergnädigsten rescripti, sonderen auch alsdarauff keine parition erfolgt / unterm 8. Junii Anno 1672. alles an SeitenIhrer Hoch=Fürstl. Durchl. auch in hoc puncto gethanen weitläufftigenremonstrirens als unerheblich erachtet ein rescriptum paritorium, sooben3
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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69
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