Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
68
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(68) p.batis conspirationibus, & colligationibus illicitis, nec non conjurationibus,wovor der Land-Ständen Uniones nicht mögen gehalten werden, alswelche zul nichts anders, als zu conservation der Land-Ständen Freyhei-ten / privilegien / Alten Herkommen / Gewonheit / Recht und Gerechtig-keit/ und der defension deß Vatter-Lands angesehen/ und deßfals der Gül-denen Bull / und Reichs-Constitutionibus nicht zuwider seynd / teste ipsoCæsare, bey dem unterm 22. Feb. 1640. von abgefertigten endlichen Be-scheid §. was dann die von Seiner Hoch-Fürstlichen Durchl. begehrte cas-sation der Land=Ständen Unionen in hisce formalibus: Und weilen die„ Unionen zu nichts anders als conservation der Privilegien und defension„des Vatter-Lands angesehen, auch von alters hero unter den verstorbe-„nen Hertzogen zu Gülich hergebracht, NB. zumahlen aber den gemeinenbeschriebenen Rechten, Reichs-Satzungen, und Güldenen Bullen nicht„ zuwider, als haben Ihre Majestät nicht sehen noch befinden können, wie„ sich mehr höchstgemelter Herr Pfaltz-Graff darab zu beschwären Ursachgehabt/ gleichwol daß die Ständ auch ihres Theils derselben gemäß le-ben/ und hierin weiter nicht gehen sollen.Das Instrumentum pacis improbirt diese Uniones in keinem eintzigen§. und ist bey selbigen instrumento, wegen der mediat-Ständen / gar keinBedencken genommen / als allein daß dieselbe rigore generalis Amnestiæin alle ihre Privilegia, so sie ante motos bellicos gehabt / restituirt worden /und als einige Reichs=Stände sich teste Conrad. Brun. I. 3. delegat. cap. 10.reform. Friderici Imperat. de Anno 1441. beschwärt / als wären ihnen diejura Imperii disputiret worden/ seynd die jura foederum belli &c. den §. gau-deant deß Instrumenti pacis allen und jeden obberührten Ständen indiffe-renter restituirt / und respectivè gemeingemacht worden / worüber fernerEytel Frid. von Aerden in seinem Grundfest deß Römischen Reichs cap.2. §. Sintemahl daran nit gnug ꝛc. nachgesehen werden kan / ohne daß da-bey auff die mediat-Stände / und deren habende Uniones die geringstereflection gemachet worden, weniger aber daß es die Meynung ge-habt haben solle / selbige Ständ deß jenigen / was sie zu conservation ih-rer Privilegien von alters hergebracht / auch von den Römischen Kayserenmehrmahlen confirmirt worden ist/ und welches bey den Friedens-tracta-ten nicht einmahl in quaestion kommen oder movirt worden / zu priviren /zugeschwiegen / daß dergleichen Uniones, wie diese / unter die in dem in-strumento pacis §. gaudeant &c. mentionirte jura principum Imperii nicht ge-zehlet werden können.Was die Kayserl. Capitulation anlangt, müssen Land-Stände dar-vor halten / daß dieselbe vielmehr deroselben jura und Privilegia handhabeund bestättige als annullire, umbstosse/ und auffhebe/ und zwar primo dar-umb / weil Sie das Instrumentum pacis, als ein immobile fundamentum &regulam quoad res & differentias, in eo decisas, in allen supponiret / und feststellet / solches aber nicht all die immediatos, sondern auch mediatos Imperiistatus, welche ihrer Immunitäten/ Privilegien und Gerechtsamen durch denBohemischen oder Teutschen Krieg beraubet worden/ wiederumb restitui-ret, erfolglich andere, so darin nicht turbiret worden, umb so viel mehrhandhabet / und confirmiret. Zweytens nur dieselbe privilegia und jura denstatibus mediatis abschneidet und derogiret, welche per sub-& obreptio-nem vor und nach erschlichen, und sonsten den Reichs-Satzungen zu-wider seynd; Oder über welche tertio der Lands=Fürst niemahls vorheroist gehöret / noch das jus tertü dagegen obmoviret worden. Dann daß sol-che requisita in hypothesi gar nicht erfindlich, beweisen die vielfältigenund à saeculo ad saeculum allegirte Privilegia, pacta & reversalia Principum,resque judicatae, deren keines clam vel sub- & obreptitiè, sonderen vielmehrkund⸗