Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
67
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*(67)bey Anfang dieser deduction gemeldet / und sub num. 2. 3. 4. 5. & 6. beyge-fügt worden, in Krafft zu dem End von Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. außgelassener Edicten vermeintlich vor rasiret, annullirt, und in perpetuumcassirt gehalten werden, da doch die von Anno 1451. und 1452. von denHertzogen zu Gülich außdrücklich ratificirt, die übrige aber alle, wie da-bey geleichfals angezeigt/ und durch die Beylagen sub lit. A. B. C. probirtworden ist, durch verschiedene Käyserl. Allergnädigste rescripta, decretaund End=urtheilen in formali contradictorio, ebener Gestalt cum plenissimacausae cognitione confirmirt worden/ von welchen Unionen/ als zu con-servation der Privilegien und defension des Vatter=Lands pur und alleinangesehen, auch von Alters her bey den verstorbenen Hertzogen zu Gülichund Berge hergebracht, mit nichten aber der Güldenen Bull, beschriebe-nen Rechten, und Reichs-Satzungen zuwider, Land-Stände desto we-niger abzuweichen vermögen, daß primò darab Ihr Heyl und Conserva-tion, wie ab deren Inhalt gnugsam zu ersehen / guten Theils dependirt /da diese Uniones der eintziger Band seynd/ vermittels wessen Land-Stän-de/ als ein in vielen Gliederen bestehendes Corpus, zu Erhaltung ihrer Pri-vilegien bey einander gebunden seynd/ und vor einen Mann stehen. Se-cundo, deß Concepisten des Haupt-Recessus Meynung nach cassatis illis U-nionibus mit den Land-Ständen, als cum scopis dissolutis umbgegangen,und dadurch der praejudicirlicher effect würde erzwungen werden, daßkein eintziger sich hervor thun und sustiniren dörffte, was erwa wider dieherbrachte Freyheit, Privilegia, Altes Herkommen, Gewonheit, Rechtund Gerechtigkeit / Käyserl Rescripta, Decreta, und End=urtheilen stossenwürde, oder aber von denen in Gott seligst ruhenden Hertzogen zu Gü-lich und Berg Land-Stände und deren Vorfahren vor sich und die liebeposterität erstlich zwar theur erworben/ nachgehends aber/ als es von Jh-rer Hoch-Fürstl. Durchl. Herrn Vatteren hochseligsten Andenckens inZweiffel gezogen werden wollen/ vor den Römischen Käyseren in Contra-dictorio so kostbarlich außführen müssen.Tertio, Daß Land=Stände und deren Vorfahren auff diese Unionesalleweil den Eyd geschworen, welcher Eyd, weil in keinen Rechten ver-botten, nicht contra bonos mores ist, weniger in dispendium animae salu-tisque aeternae, eben so wenig / als in praejudicium tertii vergiren / kan undmag keine Creatur dieselbe davon absolviren / per textum clarum in cap.quamvis de pactis in sexto: Daher sie keines Wegs den bösen Verdacht undConsequens sich auffbürden können, als solten entweder Sie und ihreVorfahren insgesambt mit Consens verschiedener Lands-Fürsten contrabonos mores geschworen haben, oder aber Sie bey entstehung dessen jetztallein meyneidig werden wollen, dabeneben haben auch quarto Land-Stände ab diesem vermeinten Haupt-Recess in der That ersehen und er-fahren, was die angemassete cassation der Land-Ständen Unionen vorpræjuditz nach sich ziehet/ sintemahlen wann die jenige Ritterbürtige/ undder Haupt-Städten Deputirte, so der Annehmung selbigen Receis beyge-wohnet, und darin gehehlet haben, sich der Unionen und des von ihnenund ihren Vor-Elteren darauff geleisteten Eyds, wie sie billig hätten thunsollen, gebührend errinnert hätten, würden sie denselben, als der ihnenund ihren posteris so unverantwortlich fallen thut / nimmermehr avoviretnoch unterschrieben haben.Und obwol mehrermelter Concepist des Haupt-Recessus darvor hal-ten und sustiniren wollen, daß diese Unionen der Güldenen Bull, dem in-strumento pacis, Käyserl. Wahl-Capitulation, und der Lands=FürstlicherHoher Oberkeit zuwider, so ist doch vorerst offenkündig, daß die Gülde-ne Bull allein rede in terminis NB. detestandis & sacris legibus repro-batis