lit. O.& P.
B.⸗0 (66derseits Städten Personen / oder einer Seits Personen und Stadt ꝛc. vor-genommen werden/ redet/ vor welche der unter einem Lands-Fürsten ge-sessener Land=Ständen Conventus unter sich zu prosequirung ihres Rech-tens nicht gehalten noch außgedeutet werden können.Diese Kayserl. Wahl=Capitulation redet auch allein in dem Fall vonLand=Ständen / wegen recessirung der Lands=Rechnungen / Lands=Sten-ren / und dergleichen Sachen / wobey der Lands-Fürst vornemlich interes-sirt / unter sich anstellen / welches gleich wie Land=Stände niemahlen depraeterito, also auch in futurum zu thun keines Wegs gemeynt seynd / ge-stalt dann auch die vorige Hertzogen zu Gülich und Berg keine solche Con-ventus verbotten / sondern allein Hertzog Wilhelm in diesen terminis, wiedie formalia lauten, dahero auch Hertzog Wilhelm Hochseligster Ge-dächtnus nur die jenige zu verbieten sich unterstanden / welche nach denimmediate folgenden qualitäten schmecken / wann Land=Stände oder Lehn-Leuthe in particular bey außwendigen Herrschafften absonderlich etwaspractisiren / dieselbe umb einen Rücken oder Beystand ersuchen / in Lands-Fürstliche Regiments=Sachen von einigen Fürsten oder Herren Brieffoder Schreiben annehmen / so dem Land-Fürsten zu wider oder an be-„nachbarte außwertige Herrschafften) und zwar umb Schutz, Schirm„und Beystand Schickungen thun.Wie solches die an Seiten Ihrer Hoch=Fürstl. Durchl. in hoc punctovorbrachte Beylag von Buchstaben zu Buchstabem nachführet, also daßauff die Land=Stände mit Warheit nicht wird gebracht werden können,daß sie auff solche Weise jemahls zusammen getretten / weniger conventicula celebriret haben.Nun haben zwar nachgehends Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. HerrVatter Hochseligsten Andenckens Land=Ständen ihre Conventus abso-lutè zu verbieten sich unterstanden / Es haben aber wider solches Verbottermelte Land-Stände auch in hoc puncto bey dem Käyserl. Reichs-Hoff-Rath in formali contradictorio cumque matura & plenissima causae cognitio-ne duplicem definitivam unter dem anderen Octobris anno 1635. und den 22.Febr. 1640. worab die clausulae concernentes sub lit. O. & P. hierbey gehen /erhalten / welchen definitivis und rebus judicatis jetzt regierende Ihre Kän-serl. Majest. zu der Zeit, als mehr Höchstgemelte Ihre Fürstl. Durchl. imJahr 1671. auch ihres Orts durch ein vermeintes Edictum solche rechtmäs-sige unpraejudicirliche Cunventus den Land=Ständen scharff und beyschwärer Straff verbieten wollen, höchstrühmlich inhærirt, und Land-Ständen dieselbe nicht allein durch ein Rescriptum vom ersten Septem-bris 1671. sub lit. E. zugelassen, und Ihrer Hoch=Fürstl. Durchl. daß siedieselbe daran nicht hinderen sollen / hoch verbotten / sonderen auch / als dar-auff Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. mit einer weitläufftigen information ein-kommen, alles Deroselben in hoc puncto beschehenes Einwenden, undwas deßfals an Seiten Deroselben ferners angewiesen worden, vor un-„erheblich erkent / und deßfals ein rescriptum paritorium in folgenden for-malibus, daß Ihre Hoch=Fürstl. Durchl. den vorigen judicatis zufolg / Gü-lich- und Bergische Land-Stände an ihren Zusammenkünfften, zu pro-„sequirung ihres Rechtens, nicht hinderen, sonderen alles, was darwidervorgenommen/ widerumb auffheben/ und abthun sollen/ allergnädigst„ergehen lassen / von welchen Käyserl. Rescriptis und rebus judicatis, alsihrem außgewonnenem Rechten/ Land-Stände ja keines Wegs abwei-chen können oder müssen.Bey dem 8ten Articul wollen alle der Gülich- und Bergischen untersich/ auch theils mit dem Clevisch-Märckisch und Ravenspergischen Land-Ständen, und mit keinem anderen auffgerichte Uniones, welche