Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
65
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(65)willig erklärt und werckstellig gemacht, und gleichwol der vermeynter ar-rest nicht abgethan werden wollen, obwol auff solche Weise den Land-Ständen die Mittel zu der von Gott und der Natur, und Vermög allerVölcker Rechten zugelassener defension entzogen werden möchten.Bey dem 7ten Articul wollen Land-Stände ihre particular zu Be-rathschlagung und prosecution ihres Rechtens angestellte / oder doch inskünfftige anstellende Zusammenkünfften, als der Güldenen Bull, undKäyserl. Wahl-Capitulation vermeyntlich zuwider / und deßfals von denvorigen Hertzogen zu Gülich und Berg, auch Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl.Herrn Vatteren hochseligsten Andenckens, und Dero Hohen Person selbsthoch und scharff verbotten / anders nicht verstattet werden / als 1mo, daßSie dabey nichts anders, als was getrewen Unterthanen wol anstehet,und zu ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Ehr / Respect, Authorität / und Lands-Fürstl. Hochheit / und deß Lands besten gereicht / handlen und schliessen.2do. Daß den oder die jenige, so darwider zu thun sich unterstehenwürden / von ihnen außschliessen / und alsobald Collegialiter nahmhafftmachen sollen und wollen3tio. Daß solche Zusammenkunfft an einem Orth im Land gesche-hen / und selbige.4to. Ihn Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Hoff-Läger / wo dan solchesseyn würde / zeitlich notificirt.Auch 5to. die Capita und Stücke ihrer Unterredung zugleich ange-zeigt werden.Weilen nun ein jeder unschwär ermessen kan / daß ein solcher und auffdiese Weise beschränckter Conventus und deliberation der Land-Stän-den/ zu conservation und prosequirung ihres Rechtens niemahlen würdegedeyen können, auff dem Fall sie von dem Lands-Fürsten wider ihreFreyheiten; Privilegien, Altes Herkommen, Gewonheit, Recht und Ge-rechtigkeit / wie imgleichen die Käyserl. judicata, rescripta, und Endur-theilen / auch Fürstl. Reversalia, pacta und contractus, und sonsten erwor-benes Recht beschwärt werden solten; So bedarff das bey diesem Articuleingeführtes schwäres gravamen und ewiges praejudicium keines weitlaͤuf-figen remonstrirens; bevorab da Land=Stände zu jeder Zeit und à saecuload saeculum in der possession gewesen, daß sie zu Berathschlagung ihrerNothturfft / und deß jenigen / was zu conservation der Privilegiorum Pa-triæ gedeylich/ zusammen gekommen/ und sich gantz frey auff einen ihnengefälligen dritten Orth conscribirt; wie solches die oben sub num. 1. 3. 4.& 5. beygelegte Uniones dessen gnugsamb Zeugnus geben; Und wannsolche freye Conventus und deliberationes ihnen verbotten werden solten /so würden denselben in effectu ihre principia & media der natuͤrlichen defen-sion abgeschnitten und benommen / welches allen Gott- und menschlichenRechten widerstrebet / insonderheit da der Ständen Conventus keine con-venticula, conjurationes und hochärgerliche conspirationes, sonderen pu-blici & de omni jure liciti congressus etiam honestissimis communitatibusdigni seynd / und sie nur dabey das jenige tractiren / was ihnen zu tracti-ren gebühret / und was ihre Vorfahren vor etlichen hundert Jahren / un-gehindert der Regierenden Hertzogen / mehrmahlen tractirt und delibe-rirt haben, nemlich wie Sie sich und ihre Freyheiten, deß Lands Privile-gia, Altes Herkommen, Gewonheiten, Recht und Gerechtigkeiten, bestermassen durch den ordentlichen zulässigen Weg Rechtens conserviren mö-gen / welche Conventus, deßfals vorerst der Guldenen Bullen nicht zu-wider / als welche in specie tit. 15. von boßhafftigen / und durch die heyl-same Satzungen / verbottenen Verbündnussen / und NB. heimlichen unge-bührlichen Versamblungen, so in oder ausser einer Stadt, zwischen bey-derſeits