N. 36.
(64)daß praesentibus & dirigentibus Consiliariis & Ministris Serenissimi besorg-lich alles geschehen müste / was Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. immer den-deriren wurden, wodurch dann alle Sachen in confusion gerathen, dieLand=Stände mit der Zeit extinguirt / und alles à solo Serenissimi arbi-trio dependiren würde, dan wol zu erachten, daß Ihre Hoch-Fürstl.Durchl. darzu allemahl würden, oder doch vermuhtlich mochten solchesubjecta außsuchen und verordnen/ wodurch dieselbe ungezweiffelt Ihreintentiones erreichen könten/ gestalt dann die experientz schon bey diesemvermeynten in Gestalt eines fundamental-Gesetzes an Seiten IhrerHoch=Fürstl. Durchl. concipirten Haupt=Recess solches gnungsamb be-zeuget hat, dann gemeine Land-Stände darin zu gehelen/ und densel-ben zu der Landen, ihrer selbsteigner, und der gantzen lieben posteritätewigen præjuditz und unwiderbringlichen Schaden anzunehmen sichauß verschiedenen vielen beygefügten hocherheblichen Ursachen, auchsonsten Gewissens halber alleweil würden beschwärt, in Ewigkeit aberdarin nicht consentirt haben; Als aber Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. pun-cto hoc, ob die H Hn. Räthe und Fürstl. Ministri zu den Land=Ständendeliberationibus zu admittiren oder nicht? gemelte HHn. Rähte würck-lich und de facto gegen und wider die Fürstl. obangeregte und den 22.Novembr. Anno 1666. auff dem Land=Tag zu Mülheim gethane undalhie sub n. 36. beygehende gnädigste Erklärung zu den Land-Stän-den hingewiesen, und Dero vornehmsten Ministrum und General-Feld-Marschalcken den Freyherren von Virmund durch selbige HHn. Rähteund anwesende gar wenige von den Land-Ständen, so Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. in particulari obligirt waren, bey wehrendem Land-Tagzum Gülischen Directoren erwehlen lassen, ohne daß sie dem Freyherrenvon dem Bungart / als rechtmässigen jetztgedachter Gülisch. Land-Ständen Directoren / das Directorium einmahl vorhin auffgekündiget /hat das Werck ferner kein difficultät gehabt, sonderen ist selbiges ad nu-tum Serenissimi und plus ultra adjustirt worden / und würde es ins künff-tige in allen anderen Sachen vermuhtlich also hergehen, welches dannein so schwäres handgreiffliches, und wider Ihro Hoch-Fürstl. Durchl.selbst eigne vorangeregte, noch im Jahr 1666-Gnädigst ertheilte Erklärung und sinceration directè streitendes gravamen ist / daß es wohl appre-hendirens werth / und ein jeder impassionirter es durch die natürlicheVernunfft gnugsamb begreiffen kan.Bey dem 6ten Articul sehen Land-Stände von Ritterschafft nicht /wie Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. berechtiget oder sonsten einiger massenbefügt seyn können/ auff Dero und der Landschafft, Cassam einigenLands-Fürstlichen Arrest zu schlagen oder ein Verbott zu thun; Sin-temahlen was vom Jahr 1649. bißhero Jährlichs auff den Land=Tägenzu Bezahlung der Landschaffts Creditoren und anderer Lands Noth-turfft eingewilliget worden / solches ist Ihrer Hoch-Fürstl. Durchlgnugsam bekant / wohin aber solches verwender worden sey / solches kanDeroselben auch nicht unbewust seyn, da es die vor der Fürstlichen dar-zu specialiter deputirten H Hn. Rähten abgelegte, von denselben recessir-te / und Nahmens Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. alle und jedesmahl in originali zu sich genommene Land-Tags-Rechnungen Haar klein, und adoculum außweisen. Dahero Land-Stände die Ursache, warumb ihreCassa vermittels eines Lands-Fürstlichen Verbotts hat de facto ver-sperret werden wollen, nicht erreichen können; die Gnädigst begehrteEdition deß status der Landschafft Creditoren kan keine rechtmässige Ur-sach seyn, weil Land-Stände zu derselben edition sich gehorsambst undwillig