(63) S.hervor gethan und noch hervor thun, daß nach aller angewendter Mühedie matricul dennoch schwärlich rectificirt werden können / deßhalbendann Land-Stände ja billige Ursach haben, sich bey diesem Articulmercklich und hoch beschwärt zu finden, da Ihre Hoch-Fürstl. Durchl.erectionem & rectificationem matriculae Ihro principaliter allein zuschrei-ben/ und Deroselben doch mehr nicht/ als die Lands-Fürstl. inspectionund direction ratione deß aequilibrii competirt / und sie diese vermeinterectification wider den Vergleich de Anno 1649. ins Werck stellen wol-len / ehe und bevor dieselbe uber die moderation: Item den modum undformam moderandi & rectificandi mit Dero Land-Ständen gnädigst ver-abschiedet und verglichen.Der fünffte Articul streitet vor erst wider das alte praescribirte Her-kommen, da nicht erweißlich, daß von Menschen Gedencken die Fürstl.HHn. Rähte zu den Land-Tag und Land-Tags-Handlungen admit-tirt, sonderen wol, daß dieselbe, wann von Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl.dahin gnädigst gewiesen werden wollen / positive nicht admittirt / undes dabey sein Verbleiben gehabt habe, wie solches die Land-Tags-prothocolla und retroacta gnugsame Zeugnus geben können. Vorerst.Zum anderen ist auß dem angegebenen vorigen sæculi Alten Her-kommen (welches Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. setzen / daß sie bey diesemArticul wiederumb einzuführen gnädigst vonnöhten erachtet) und dar-über an ihrer Seiten vorbrachten exemplis anders nicht zu ersehen / nochzu erzwingen, als daß Land-Stände auff den Land-Tägen zuweilenhic & nunc, wann es der Sachen Wichtigkeit erfordert, einige auß denAdlichen Herren Rähten nach ihrem Wolgefallen, so alsdann zu demEnd ihres Eyds erlassen worden, zu sich gefordert, wie solches ab den Bey-lagen sub num. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. & 9. und dergleichen vielen anderen klär-lich zu ersehen ist, worbey es auch Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Herr Vat-ter Hochseligsten Andenckens, als Derselbe dieses puncti halber im Jahr1651. auff dem Land-Tag starck in Land-Stände dringen lassen, auffsolche gethane unterthänigste remonstration gnädigst acquiescirt, undes darbey biß hiehin auch sein Verbleiben gehabt, und ist also die nichtadmittirung der Adlicher Räthen nicht allein in dieses, sonderen auch vo-rigen sæculi Alten Herkommen, ja der natürlichen Vernunfft selbstengegründet, nach welcher sich nicht gebühren kan, daß der Land-StändenConventibus, Land-Tags deliberationibus seu negotiis & consiliis, dieHH. Räthe und Fürstl. Ministri invitis statibus beywohnen und die di-rection führen solten, dann solches ipsissimo fundamento und principiisaller deliberationen zu wider ist, wolangemerckt, daß wann Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. mit Dero Land=Ständen einen Land= oder Deputations-Tag halten / oder mit einem oder anderen Stand etwas in Contradicto-rio tractiren solten/ alsdann ja daselbst duae partes seyn müssen/ als nem-lich Ihre Hoch-Fürstl. Durchleuchtigkeit und Dero Rähte ex una, unddie Land=Stände ex altera parte, und jedwede Parthey seine absonder-liche deliberationes & libera vota haben / welche deliberationes & libertasvotandi praesentibus & dirigentibus Consiliariis & Ministris Serenissimi,dergestalt restringirt und beschrenckt werden müste, daß ein oder andergetrewer Patriot, wegen befahrender Fürstlicher Ungnad, zu des Vat-terlands Wolfahrt erforderte Nothturfft nicht ründlich würde sagen undin regarde der anwesenden Fürstlichen Räht seines Gemühts Mey-nung eröffnen dörffen, und wäre es auff solche Weise keiner Land-Tageproposition und deliberation vonnöhten, dann wol zu erachten,daß
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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63
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