(56)forma & norma futuri regiminis, zu unterschreiben / anmaßlich vorgelegetworden. Nun versprechen zwar Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. bey diesemprimo articulo, Land=Ständen bey ihren rechtmässig erlangten Privile-gien / Freyheiten / Brieffen / Siegeln / Rechten / Alten Herkommen / und an-ten Gewonheiten / auch was auß Dero Herrn Vattern Hochseligsten An-denckens in Anno 1649. den 25. Septembris getroffenen Vergleich / in folgen-den Articulen ermelten Haupt- und Neben-Recess versehen, gnädigst zumanuteniren; Es erblicket aber darauß 1. Daß Land-Stände dabey zubefahren haben dörfften, daß sie ihre rechtmässig erlangte Privilegia undFreyheyten / jetzt und ins künfftig / toties quoties dawider gehandelt wird /in petitorio beweisen solten / welches ja post tanti temporis & aliquot sae-culorum lapsum, und da die privilegia, ab immemoriali tempore & desaeculo ad saeculum continua serie hergebrachte Freyheiten / praesumptio-nem firmissimam juris & de jure, daß sie rechtmässig erlangt und erhal-ten worden, vor sich haben, allen Rechten widerstrebet. 2. VersprechenIhre Hoch-Fürstliche Durchl. Gnädigst bey diesem ersten Articul, daßsie Dero Land-Ständen bey ihren Brieffen, Siegelen, und Rechtenmanuteniren wollen/ da sie doch in sequentibus Ihre eigene vorhin gnä-digst ertheilte und unter Dero Fürstl. Hand und Siegel außgehändigteReversalia, Pacta, und Contractus schier gäntzlich cassiren und auffhebennoch daran ferners, wie vorhin, gebunden seyn wollen, welches ja miteinigem Schein rechtens nicht zu coloriren ist, wie solches droben brei-ter angeführet und erwiesen worden ist. Dann daß ferner Princeps nitallein per sua pacta & contractus, sonderen auch suorum antecessorum le-gitimorum verbunden werde/ ist in den so wohl Geist-als WeltlichenRechten ausser allem Zweiffel undisputirlich zu erweisen. Jason Cons. 3.vol. 3. text. in cap. 1. de probation. Matth. Steph. de jurisdict. lib. 2. p. 1. cap.1. memb. 1. n. 74. & seqq.Welcher rechtlichen disposition noch nicht allein Ihre Hoch-Fürst-liche Durchl. an Ihre selbst eigene Reversalia, contractus und Pacta, son-deren auch an den Anno 1649. mit Dero Herrn Vatteren HochseligstenAndenckens, mit gutem Vorbedacht getroffenen Vergleich, in totumefficaciter verbunden seynd, und verfolglich von Rechts wegen, Land-Stände nicht allein bey dem jenigen, was auß sothanen Ver-gleich hinc inde gantz limitate & cum certa restrictione außgezogen / unddiesem also genantem Haubt und Neben-Recess in sequentibus articulisinserirt / sonderen auch bey dem litterlichem Inhalt selbigen Contracts intotum unveränderlich zu lassen/ und zu manuteniren mehr Höchst gemel-ter Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. in alle wege obliegen thut, und zwarsolches nit allein tanquam haeredi universali, sonderen auch / weilen dieselbesich darzu durch ein absonderliches sub num. 9. beygefügtes Reversale deeodem Anno, und die Conditiones de Anno 1668. sub num. 12. signanterin art. 10. außdrücklich verbunden, und obwol Ihre Hoch-Fürstl. Durchl.bey Dero vermeinten remonstrationibus, so in Dero Nahmen Land-Ständen beschehen, darauff hauptsachlich gefasset, daß Sie temporedieses / wie auch anderen ertheilten Reversalen / noch Printz gewesen / kei-ne Regierung angetretten, und deßfals bey Ihres Herrn Vatter Hoch-seligster Gedachtnus Lebzeiten, mit den Unterthanen nichts paciscirenkönnen / So stellen doch Land-Stände eines jeden und praeoccupirten /impassionirten judicio anheim / Ob ein Groß=Jähriger Printz / und indu-bitatus unicus haeres paternae successionis bey Lebzeiten und wehrenderRegierung der Herrn Vatteren / sich in perpetuum nicht verbindenund obligiren könne, daß Sie hernechst, wann Er zu der Regierungwürck-
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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56
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