(55)& obediant huic meae pronuntiationi, scientes, quod tantum mihi curae siteorum, qui reguntur libertas, quantum & eorum benevelentia & obedien-tia. Auß welchem textu neben anderen vielfältigen Reichs-Satzungen /und gemeinen Brauch zu notiren. Primo, Daß die Duces gentium, alsnemblich Chur- und Lands-Fürsten, ihren Unterthanen, den Weg Rech-tens bey der Kayserl. Majest. nicht verhinderen/ weniger sperren sollen;Zum anderen, weil Ihrer Kayserl. Majest. selbsten, als dem höchstenOber-Haupt der Welt / libertas eorum qui reguntur, id est, subditorumin tantum curae est, quantum benevolentia & obedientia eorum, daß dero-wegen eine jedere Oberkeit sich ihrer Unterthanen hergebrachte Freyhei-ten, Privilegien, Altes Herkommen, Gewonheit, Recht und Gerech-tigkeiten / angelegen seyn lassen soll / præsertim, cum Princeps tanto sitillustrior, quanto nobilioribus & melioribus praecst. Novell. 15. in praefat.circa finem.Deme dan zufolg zum anderen / Land-Stände von Ritterschafftnicht sehen noch ermessen können, wie die mit ihnen unürte Mitglieder,als Gülich- und Bergische Haupt-Städte, und etliche wenige von derRitterschafft, so doch Ihro Hoch-Fürstl. Durchl. mit Raths- undKriegs-Eyd und Pflichten verbunden seynd, und verfolglich ihres gnä-digsten Fürsten und Herren dabey vornemblich versirendes, als ihr selbsteigenes darin mit einlauffendes interesse, best möglichst warzuneh-men, ihnen ausser allem Zweiffel angelegen seyn lassen müssen, alslang ob specificirte schwäre gravamina, so ihnen Land-Ständen, wi-der ihre Freyheiten, Privilegien, Altes Herkommen, Gewonheit, Rechtund Gerechtigkeit / Kayserl. Decreta, Rescripta, und Endurtheilen,Fürstl. Reversalia, Vergleich / Pacta und Land-Tags-Abscheid zugefügtwerden / vorhin würck- und nachdrücklich abgethan / Ihrer Hoch-Fürstlichen Durchleucht so viel die Annehmung dieses also genantenHaupt- und Neben-Recess betreffen thut / sich unterthänigst submit-tiren können, als wordurch sie sich ihrer vorhin angezogenen Frey-heiten, Privilegien, Rechten und Gerechtigkeiten, in effectu begebenthäten, welches Dieselbe, und keiner ausser Land-Ständen mit demvermög sub n. 4. obangezogener Union de Anno 1628. zu dieser Gü-lich- und Bergischen Landen, seiner Mitglieder, der lieben Posterität,und seinem selbst eignem höchsten Nachtheil und præjuditz zu thunmächtig ist, bevorab stante contradictione der Land-Ständen vonRitterschafft, quorum tantum prohibentium conditio melior essedebet, cum in similibus plus valeat contradictio unius, quam consen-sus multorum, da auch Allerhöchstgemelte Ihre Käyserl. Majest. inDero Allergnädigstem Decreto vom 11. Octobris 1638. wie darobensub lit. N. angezogene Clausula concernens solches klärlich außweiset /Ihro Allergnädigst Vorbehalten, daß, wann sich Land-Ständeauff ihren gewöhnlichen Land-Tagen Sich in schwären Sachennicht einer Meynung vereinigen könten, Dero Kays. Majest. alsdanselbsten, wie sich auch ohne das gebühret, dieselbe entscheiden wol-ten. Wie vielmehr muß dann solches billig geschehen in dieser deßgantzen status eversionem und consequenter Heyl und Wolfahrt dieser Landen und Unterthanen betreffender Sachen, als bey welcherdie Annehmung einer also genanter Novae legis fundamentalis,wornacher diese Gülich- und Bergische Landen ins künfftig undzu den ewigen Tagen regiert werden sollen, nicht einmahlzu deliberiren vorgestellet / sonderen als eine schon verfasteforma
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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55
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