S(.54.)Reciprocum, de Anno 52. sub. n. 10. wie auch die Conditiones de Anno1668. sub n. 12. gnugsam auß, weilen nun Land-Stände nichts an-derst unterthänigst verlangen, als bey deme, was Ihre Hoch-Fürst-liche Durchl. durch solche Reversalia, Vergleiche / pacta und Conditio-nes fest zu halten, sich so vielfältig verbunden haben, gnädigst unbe-einträchtiget gelassen zu werden; So folgt ja nicht, daß, wannLand-Stände sich solchen Freyheiten, Privilegiis, Alten HerkommenPactis und Reversalibus, auch Recht und Gerechtigkeit auff den Land-Tägen gemäß verhalten, und dem jenigen, was ihnen darwider zu-gemuhtet werden wil, mit gebührendem unterthänigstem Respectwidersprechen / ihnen deßfals die Regalia und Suprema principatus ju-ra, mit ihrem Lands-Fürsten gemein zu machen gemeint seyen, son-deren ist die quæstio allein / Ob Ihrer Hoch-Fürstl. Durchleucht DeroLand-Ständen nit bey ihren Freyheiten, Alten Herkommen, Gewon-heit, Recht und Gerechtigkeit, so dann dem Jenigen, was Sie durchdie Kays. Allergnädigste Decreta, Rescripta und Endurtheilen selbstund darüber von der Römisch. Kays. Majest. Ferdinando III. Glorwür-digsten Andenckens, unterschiedlich erkenten, und verordneten Aller-gnädigsten Executionis, Commissions= und Manutenentz-Befelcheren /in formali Contradictorio judicio cum plenissima causae cognitone außge-wonnen, und seine Rechts-Krafft erreicht, so wohl in vim Höchst-gemelter Kays. Decreten, Rescripten und Endurtheilen, als auchdarüber außgehändigten Fürstlichen Reversalen / Pacten und Contra-cten unturbirt zu lassen, Rechtswegen schuldig und gehalten seyn.Ad Articulum I.I Ndeme nun Land=Stände von Ritterschafft billig darfür hal-ten müssen, daß Höchstgem. Ihre Fürstl. Durchl. darzu vonGott und Rechtswegen obligirt seynd; Sie Land-Ständ auchbey dem Hochl. Kays. Reichs=Hoff=Rath und nirgends anders in Jh-ren schrifftlichen Klagten, das jenig privative allein, was darwidervon wegen Höchstgemel. Ihrer Fürstl. Durchl. auff vielberührte Ver-anlassung einiger Rähten ihnen zugemuhtet worden / und ferner nichts(so dem Lands-Fürstl. Hohen Respect) welchen Land-Stände vonRitterschafft ihnen in allweg tieff zu Hertzen gehen lassen, (und sonstenIhrer Hoch-Fürstl. Durchl. competirenden juribus zugegen gedeutet wer-den könte) allergehorsambst anbracht/ und darwider manutenentiam al-lerunterthänigst gebetten.So sehen Land-Stände von Ritterschafft vorerst nicht, wie mehrhöchstgemelte Ihre Fürstl. Durchl. befugt seyn könten, deßfals widerSie einige ernstliche Andung vorzunehmen, da sie solche ihre Klagtenund gravamina mit ordentlichem zulässigem Rechten zu verfolgen, auchgegen ihren unterthänigsten Danck und Willen gemüssiget wordenwelches auch den Unterthanen wider ihre Gnädigste Chur-Fürsten undHerrschafft im Heil. Röm. Reich zugelassen und unverbotten ist, wieauß der Kayserl. Cammer=Gerichts=Ordnung part. 2. tit. 4. §. ult. undsonsten notoriè erweißlich, wohin gehöret auch der guldener textus in I.Imperatores ff. de appellat. in welchem der gerechte Kayser Alexandereine gar löbliche Verordnung gethan / sub hoc verborum tenore injuria& vi uti adversus eos, qui appellant & custodia militari circumsistere &obstruere illis viam ad nos interdicimus Curatoribus & Ducibus Gentium,& o-
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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Seite
54
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