Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
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751) p*bitten, und gäntzlich dabey beharren, daß die Hohe Lands-Fürstlichejura regalia und territorial gerechtsame nicht, sonderen allein der Land-Ständen Freyheiten / Privilegia, alte Löbliche Herkommen / Gewonheit /Recht und Gerechtigkeiten, so dan das jenige, was die Hertzogen zu Gü-lich und Berg, und Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. selbst mit Dero Land-Ständen paciscirt/ und fest zu halten unter Dero Fürstl. Hand und Sie-gel vielmahlen so theur sincerirt, in quæstione sey. Es ist ja unlaugbarund Reichskündig, daß im Heiligen Römischen Reich Teutscher Na-tion in verscheidene Landen und Fürsten-Thumben / in welchen dieLand-saasserey hergebracht, die Land-Stände und Unterthanen nichtin gleicher absoluter subjection von den Lands-Fürsten und Oberkeitenregirt werden / dan auß einigen Orthen dependiren die Land-sassen intotum & simpliciter ab arbitrio Ihres Lands-Fürsten absolutè & illimi-tatè, der gestalt / daß es daselbst anders nicht heischet: quam Principis essejubere, & subditorum obedire, auff andern Orten aber dependiren dieUnterthanen nicht eben so absolute & illimitate, von ihrem Lands-Fürsten, sonderen werden nach ihren und deß Lands wohl hergebrachtenFreyheiten, Privilegien, Alten Herkommen, Gewonheit, erworbenenRecht und Gerechtigkeiten, auch mit ihren Lands-Fürsten selbst gepflo-genen pactis und transactionibus regirt / auch derentwegen zu den Land-Tägen und Comitiis Provincialibus beschrieben, daselbst dan sie nichtallein vota consultiva, sonderen decisiva führen / wie da bezeugt derSächsischer Cantzler von Seckendorff in seinen Teutschen FürstenStat in additionibus ad §. 6. pag. mihi 26. daß diese Regierungs=Formder alten Art unser freyen Vorfahren gemässer, daß nemblich gleich-wie ein Käyser über Fürsten, und also Fürsten über Erb-Herrenüber Land-Stände regirt haben, und diese mit ihren votis undRathschlägen bey etlichen Haupt-Stücken zur Regierung gehörighaben zugezogen und gehört werden müssen, und daß solches annochin denen grossen und alten lang beysammen gestandenen Fürsten-Thumben in Teutschland, wo Land-saasserey und Land-Ständ zufinden / zu geschehen pflegen / vor eins.Zum Anderen, ist gleichfals unlaugbar, und wird keiner in Ab-red stellen können, daß ein Lands-Fürst und Herr seinen Untertha-nen und Land-Ständen nit allein die alte Freyheiten und Herkom-nien lassen / sonderen desselben noch danebens sichere Privilegia, Gna-den und Indulten entweder auß purer Lands-Fürstlicher Gnadenoder per viam Contractus & pactorum gegen gewisse Geldsummengnädigst verleihen könne. Obschon dadurch die Jura statuum Imperii& territorialia einiger massen und per consequentiam dependiren / undin so weit dadurch modificirt werden, und was ein Lands-Fürst sei-nen Ständen und Unterthanen dergestalt per viam Contractus velpactorum gnädigst verliehen und eingeraumbt, oder wozu Derselb sichsonst mit Hand und Siegel verbunden, solches ist er nicht anders alsauch ein privatus zu halten schuldig Cap. 1.x. de probat. l. Digna vox. Cod.de legib. Gail. 2. Observ. 55. n. 5. Und obschon Princeps qua Princeps zu-weilen Jus privatorum, vel in poenam, vel ex supereminenti dominioauffheben kan, erforderen doch darzu die Doctores, & unus instar o-mnium Hugo Grotius, daß wann das letzte wie es alhie das Ansehenhat / platz finden soll / 1. Utilitas publica, und 2. Compensatio ex com-muni parti læsæ, oder welchen sein Jus auferiret wird, widerfahrenmüsse. Weil aber in hypothesi deren keins vorhanden / sondern wiemanG 2