Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
50
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lit. N.

(50)nicht / sonderen pur allein ihr Recht und Gerechtigkeit / und darauff ge-widmete höchste Undschuld an Tag zu geben gemeint seynd, welche pro-testation und contestation Sie jetzt und jederzeit / auch in allen passibus& punctis, wo der Sachen Nothturfft das jenig/ was der Land-Stän-den Recht ist, zu schreiben erfordert, erwiedert haben wollen, und de-roselben anhängigSo viel das principium sothanen so genanten Haupt-Recess betref-fen thut, ist zwar nicht ohne, daß Ihro Hoch-Fürstl. Durchl. auff dasKäyserl. allergnädigstes den 18. Martii 1671. ertheiltes Rescriptumcommunicatorium & inhibitorium, so allhie sub lit. N. beygehet / mit ih-rem allerunterthänigstem Gegen-Bericht allergehorsambst einkommen, und darbey am feyrlichsten protestirt, daß sie sich mit dero Land-Ständen in einige Rechtfertigung einzulassen, nit gemeint wären.Ob aber die bekante Rechts-Regul, quod judicium reddatur in irritum,wie auch der Rechtsgelehrten Allgemeine Lehr / quod protestatio de li-te non contestanda nihil operetur, si conventus ad propositam actionemnegativè respondeat, alhie keinen platz greiffe, stellen Land-Stände vonRitterschafft jedermännigliches uninteressirten vernünfftigen arbitrio zudijudiciren anheimb. Imgleichen ist auch nicht ohne, daß Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. nach dem Dero allerunterthänigsten Berichts unerachtetdie vorhin sub lit. F. G. H. I. beygelegte Kayserl. Rescripta unterm 16. und30. Novembris 1671. ergangen, folgends wider der Land-Ständengravamina eine weitlaͤuffige Remonstration ex aurea Bulla, Kaͤyserl.Wahl-Capitulation, und anderen Reichs-Satzungen, bey dem Kay-serl. Reichs-Hoff-Rath allerunterthänigst übergeben lassen / und sichdarbey erklärt, daß sie in rechtmässigen Beschwarden, warüber DeroLand-Stände Sie beklagen könten, vor Ihrer Kayserl. Majest. Reichs-Hoff-Rath Red und Antwort zu geben, so schüldig als willig wären.So haben doch allerhöchst gedachte Ihre Kayserl. Majest. nachdemdieselbe auff eines oder anderen allerunterrhänigst begehren dem zu die-ser Sachen deputirt gewesenen Referenten verscheidene andere aller-gnädigst adjungirt, auff deren und deß Kayserl. Reichs-Hoff-Rathsallergehorsambst eingeschickte Relation, und also cum plenissima causaecognitione, Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. beschehene remonstrationes uner-heblich befunden, und dahero, wie die formalia lauten, einwendent, un-gehindert unterem 8. Junii 1672. obige sub lit. K. & L. angezogene aller-gnädigste Rescripta paritoria ertheilt; weilen nun Ihre Hoch-FürstlicheDurchl. auff dem Anno 1672. gehaltenem Land-Tag zu DusseldorffDero Land=Ständen auß der güldenen Bull und anderen legibus funda-mentalibus Imperii keine andere remonstrationes gnädigst vortragen las-sen, als eben die jenige / welche von Ihrer Kayserl. Majest. wider derLand-Ständen rechtmässige gravamina vor unerheblich erkent; so hof-fen ja Land-Stände von Ritterschafft, daß Sie von Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. billig in Ungnade nicht zu verdencken/ noch denselbigenvon einigem, wer der auch sey, übel gedeutet werden möge, wan sie be-kennen, daß sie solche remonstrationes nicht annehmen können, sonderenmüssen sich bey allerhöchstgemelter Ihrer Kayserl. Majest. allergnädigster Verordnung billig halten, und deßfals bey Ihren Freyheiten, Privi-legiis, Altem Herkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeit, wieauch dem jenigen, was dieselbe mit Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. selbst sowohl, als Dero in Gott ruhenden Herren Vatteren paciscirt und fest ge-halten werden / durch die Fürstliche Reversalia Ihnen so theur versprochenworden / gnädigst unbeeinträchtiget gelassen zu werden / unterthänigstbitten