Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
48
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lit. M

(48)Kayserl. judicatis und mit Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. selbsten so wollals Dero in Gott ruhenden Herren Vatteren, hochseligsten Andenckens,gepflegenen pactis und außgehändigten reversalibus dependiren / gäntz-lich und omnimodè begeben sollen.Wiewol nun der mehrer Theil dieser letzten sieben puncten niemah-len in Streit gewesen, so haben doch Land-Stände nicht ermanglet,ihres Theils sich in die Zeit zu schicken/ und solche vorgesetzte puncta alsetemperirt, auch Ihrer Hoch-Fürstlichen Durchl. zum unterthänigstenrespect, sich derentwegen so viel zu fügen gesucht/ als sie immer in ihremGewissen gekönt/ und vor der lieben posterität verantwortlich zu seynvermeint. Sie haben aber darmit bey Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. nichtsgewinnen / noch daß sie bey ihren Freyheiten / Privilegiis, alten Herkom-men / Recht und Gerechtigkeiten unbeeinträchtiget verbleiben möchten /erlangen können. Sonderen als der Städten Deputirte (auff was Weiseund Manier, ist gnugsamb bekant) sich in verschiedenen punctis von denLand-Ständen von Ritterschafft, wiewol directe wider die Union unddarauff geleisteten Eyd, separirt, haben Ihre Hoch-Fürstl. DurchlDero Adliche Rähte (ehe dieser punctus einmahl per majora, oder nachAnlaß im Jahr 1638. den 11. Octobris ergangenen / in Clausula concer-nente sub lit. M. hiebey gehenden Rescripti Caesarei durch ein Kayserl. Al-lergnädigstes decretum erörtert gewesen) ihres Erds / wie sie sagten / er-lassen/ und dieselbe zu den anwesenden Land-Ständen von Ritterschafftverwiesen. Demnechst ihnen ein albereits verfastes in 18. punctis be-stehendes concept alicujus Novae legis fundamentalis zu deliberiren undzu schliessen vorlegen / auch / als sich darauff gememelte Land-Stände vonRitterschafft / da sie solches gesehen / und alle mit ihren Syndicis, ausserhalbein oder andere, so seiner processen halber, oder sonsten zu Düsseldorffzu thun gehabt, wider nach Hauß gekehrt, mehreren Theils DeroAmpt-Leuthe und Kriegs-Officirer, nacher Düsseldorff zu den HHn.Rähten, welche schon, da der Gülischer Herr Director, Freyherr vondem Bungart / zu Cöllen kranck gelegen / bey wehrenden solchem Land-Tag / welches niemahln erlebt oder gehört worden / ein newen Directo-ren Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Geheimen und Regierungs-Räthen,auch General Feld=Marschalcken Freyherrn von Virmund und anmäßlicherwöhlt hatten / beschreiben lassen. Welche dan zum Theil metu deß Ver-lusts ihrer Aempter und Chargen (wie der effectus außgewiesen hat / daßdie jenige/ so nicht erschienen/ derselben verlustig worden seynd) oder son-sten spe præmii sich dahin verfügt/ und solchen concept novæ legis fun-damentalis, oder nunmehr also genanten Hastpt-Recess, nit wie vonalters und von vielen 100. Jahren hero / per vota decisiva, mit Höchst-gemelter Ihrer Fürstlichen Durchl. in Gestalt eines Land-Tags-Ab-scheids geschlossen, sonderen als eine Fürstl. Gnädigste Erklärung ange-ne minen und unterschrieben/ auff weiß und Form/ wie hiebey post adjun-ctum sub lit. M. in Rubric. Haupt- und neben-Recess zu ersehen.Weilen nun diesen also genanten Haupt- und Neben-Recess gleich-fals anzunehmen und zu unterschreiben durch die Fürstl. HHrn. Rähteund Ministros in Gülich- und Bergische Land-Stände von Ritter-schafft / und zwar den einen vor den anderen noch per minas, promissionesund Verkündigung Fürstl. Ungnade immerhin starck gedrungen wird,auch von denselben einige wenige und schier die jenige / welche von IhrerHoch=Fürstl. Durchl= Ehren=Aempter Kriegs= und andere Chargentragen / unter der excuse, als wann darinnen nichts praejudicirliches ent-halten / solchen Haupt- und Neben-Recess successivè angenommen undunter⸗