⸗₎ (47)rium sub lit. I. allergnädigst ertheilt. Auch folgends unangesehen, mehr lit. 1.Höchstgemelte Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. darwider mit einer weit-läuffigen Information-Schrifft bey Ihrer Kayserl. Majest. einkom-nien / unterm 8. Junii, in puncto descriptionis bonorum sententiam pa-ritoriam, sub lit. K in puncto aliorum gravaminum aber ein rescriptum pa lit. L.ritorium sub lit. L. allergnädigst ergehen lassen, deßfals dann LandStände sich auch keines andern versehen, als, es werden offt Höchstge-melte Ihre Fürstl. Durchl. solche Käyserl. Allergnädigst und gerechtesteVerordnung annehmen, und deme zufolg, die also auß andringenderunumbgänglicher Noth, bey Ihrer Kayserl. Majest. allerunterthänigstgeklagte Gravamina, nachtrücklich abschaffen, und die Land-Ständewider Ihre Freyheiten / Privilegia, Immunität / altes Herkommen / Ge-wonheit, Recht und Gerechtigkeiten, zufolg solcher und von IhrerKayserl. Majest. Vorfahren am Reich Glorwürdigster Gedächtnusvorhin schon deßfals ergangenen Kayserl. Decreten, Rescripten, undEndurtheilen, auch ihrer selbst eigenen unter dero Hoch-Fürstl. Handund Siegel außgehändigten Reversalen, Vergleichen, Contracten, undgeschlossenen Conditionen / gnädigst ferners nicht beschwären.So haben sich doch Dieselbe daran im geringsten nicht irren lassen /sonderen auff dem hinzwischen in Dero Residentz-Stadt Düsseldorff auß-geschriebenen und daselbst continuirten Land-Tag/ noch weiters in DeroLand-Stände dringen, und denselben nachfolgende sieben puncta, alsworan Ihr, der Land-Ständen deß Vatterlandes, gemeiner Unter-thanen, und der lieben Posterität Heyl und Wolfahrt, auch die Conser-vation ihrer Freyheiten, Privilegien, alten Herkommens, Gewonheit,Recht und Gerechtigkeiten eintzig und allein dependirt/ ernstlich undmit fast scharffen Bedröungen, auff obberührte Veranlassung einigerDero Herren Rähten / abforderen lassen.Als nemlich 1. Land-Stände sich ihres von undencklichen Jahrenmit Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Vorwissen, und ohne einige Derosel-ben Contradiction, wohlherbrachten gewöhnlichen juramenti, welchesdieselbe auff allen Land-Tagen in forma, wie sub N. 13. hiebey gehet,biß dahin außgeschworen, und worin der Land-Ständen Union ge-meldet wird, gäntzlich begeben, und an statt dessen ein juramentum me-rae taciturnitatis so Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. zu dem Ende verfassen,und den Land=Ständen zustellen lassen / unterthänigst anbringen.2. Das außgelassenes hoch beschwärliches Fürstl. DescriptionsEdict aller frey Adlicher, Geist-Lehn=und Steurbahrer Güter indifferenter seines Inhalts vollentziehen lassen.3. Die Fürstl. HHn. Rähte inskünfftig zu den Land-Tägen undLand=Tags Handlungen unweigerlich admittiren.4. Den Statum omnium & singulorum Creditorum, und derunbeyden Herog-Thumben Gülich und Bergen, vom Jahr 1649. auffgele-genen Capitalien und was darauff bezahlt (worzu sich doch Land Stän-de vorhin schon unterthänigst willig erklährt) ediren.5. Sich Ihrer Unionen gantz und zumahlen in perpetuum be-geben.Auch 6. keine Conventus, zu prosequirung ihres Rechtens unter sichausser gnädigst. Vorwissen und Willen, auch vorhin beschehener unter-thänigster Eröffnung der Ursachen, warumb solche vorgenommenwerden wollen / ins künfftig mehr anstellen.Und endlich 7mo sich der jurium pacis belli, armorum, foederum& collectandi, als viel sonsten diese jura von den privilegiis PatriæKäy=
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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47
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