(46)Imperatoribus judicatarum, auch Freyheit, alten Herkommen, Rechtund Gerechtigkeit zu der Röm. Kayserl. Majest. ihren in allen Rechtenzulässigen und keines wegs verbottenen allerunterthänigsten recursumgenommen.Haben 6to Höchstgemelte Ihre Fürstl. Durchl. gedachte Land-Stände als Rebellen / Conjuranten und Conspiranten öffentlich be-schuldiget / und darauff denselben ihre conventa bey Poen von 1000.Goldgulden / worinnen ein jeder von denselben toties quoties verfal-len seyn solte / und sonsten arbitrari Straff am schärffsten verbottenDemnechst 7mo ohne einige dero Land-Ständen Vorwissen unddarzu unterthänigst gegebenen Consens, newe Kriegs-Werbung ad1600. zu Riß / 1nd 3000. zu Fuß / vor dem im Jahr 1671. in Julioaußgeschriebenen Land-Tag einseitig ins Werck stellen, und der an-gewerbence Soldatesca Verpflegung durch die Aempter repartirenlassen.Auch 8vo als Land-Stände auff selbigem Land-Tage unterthä-nigst remonstrirt / Daß sie die dißfals geforderte / durch alle Mensch-Möglichkeit von den Unterthanen / ohne deren gäntzlichen ruin uner-zwingliche summam Geldes nicht einwilligen könten / dannoch dasjenig unterthänigst offerirt, was deß so gar erschöpfften und unterder schwären certis modis & conditionibus über sich genommenenKammer-Schulden-Last, seufftzenden Vatterlandes damahlige Be-schaffenheit ertragen können, und annebens andere defensions-Mit-telen an hand gegeben, gleich einseitige 100000. Reichth. Werbwie auch ad viele tausend Dienst= und Magazin Gelder außgeschrieben/und darmit wie auch ad viele hundert tausend Reichsthal sich erstre-ckende Verpflegung mit der new angeworbener 3000. zu Fuß und 1600.zu Pferd immerhin continuirt.Demnechst und zum 9ten / unangesehen Ihre Kayserl. Majest. un-ferm 1. Septembris Anno 1671. ein Allergnädigst Rescriptum, wie sublit. E. lit. F. zu ersehen, dahin ergehen lassen, daß Sie Höchstgemelte IhreFürstl. Durchl. nochmahlen gnädigst ermahnen thäten, daß Dieselbedero Land-Stände, gegen Ihre Freyheit, Privilegia, altes Herkom-men, Recht und Gerechtigkeiten, auch andere von Ihro erhalteneKayserl. Verordnungen und res judicatas nicht beschwären, noch anihren Zusammenkünfften, zu prosequirung ihres Rechtens, hin-dern sollen, der Land-Ständen unter sich habende, und von denRöm. Kayseren / wie oben schon vermeldet worden ist / und hierun-ter ferners deducirt werden soll / durch verschiedene Decreta, Rescriptaund End=Urtheilen approbirte und bekräfftigte Uniones, sambt demgewöhnlichen Juramento, welches Land=Stände auff den Land=Tä-gen von undencklichen Zeiten her, alleweil mit Ihrer Hoch-Fürstli-chen Durchl. Wissen, außgeschworen, durch ein öffentliches in Druckaufgelassenes Edictum, auffgehoben und cassirt / auch Land=Ständevon dem Eyd / welchen dieselbe auff die Union geschworen / in plenissimaforma, vermeintlich absolvirt.Ob nun wol Allerhöchstgemelte Kayserl. Majest. auditis hincinde partibus & cum plenissima maturaque causae cognitione klagendenLand=Ständen unterm 16. Novembris 1671. ein mandatum attenta-lit. F. torum revocatorium sub lit. F. wie auch in puncto præmissorum diverso-rium gravaminum unter selbigem dato ein Rescriptum communicato-l. G.rum sub lit. G. so dann unterm 20. Novembris ein anderwertig man-lit. Hdatum inhibitorium & cassatorium sub lit. H. auch ein Kayserl. Protecto-rium
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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46
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