(45)und Bergischen Land-Stände wider solche ihre Freyheiten / Privilegia,altes Herkommen, G. wonheit, Recht und Gerechtigkeit, wie auch dieKayserl. allergnädigste Decreta, Rescripta, und Endurtheilen / item denVergleich de Anno 1649. ihr selbst eygenes gnädigstes Reversale von sel-bigem Jahr, und die noch jüngst Anno 1668. zwischen deroselben, unddero mehr gemelten Gülich= und Bergischen Land=Ständen verglicheneConditiones in vielen wegen höchst gravirt und beleidiget gestalt dan die-selbe den Ritterbürtigen Land-Ständen die von Alters wohl herge-brachte, oder sonsten von den Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergtitulo oneroso vel gratioso acquirirte / von denselben modis omnibus licitis& usitatis omni hora & tempore pro libitu geübte Jagt-Gerechtigkeit sowohl deß kleinen als groben Wilds denen nemblich, so darzu berechti-get / im Jahr 1670. den 11. Martii durch ein offenes in den Hertzog-Thum-ben Gülich und Berg publicirtes edictum dergestalt ad certum modum,certumque tempus limitirt / und restringirt / daß dieselbe sich keines / odergewiß eines gar geringen ins künfftig darab zu erfrewen haben würden.2. Darauff von gemelten Land-Ständen über die auff offenemLand=Tag im Jahr 1669. eingewilligte summam, als der Land=TagsAbscheid schon extradirt gewesen, mehrere Dienst-Gelder abgefordertund de facto außgeschrieben.3. Ihnen Gülisch- und Bergischen Land-Ständen ihre und der Land-schafft Cassam durch einen Land-Fürstl. Arrest und Verbott versperret.4. Den Gülischen Syndicum Lten von Mülheim / als derselbeNahmens gesampter Land-Ständen deßfals den 21. Julii 1670. eineunterthänigste remonstration-Schrifft Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Ge-heimen Rähten per modum extractus prothocolli dieses Inhalts gehor-sambst übergeben / daß gleichwol die Abforderung mehrerer Ball= undDienst-Gelder wider den Vergleich de Anno 1649. und dessen klarenInhalt streiten thäte / und darzu in dem letzten Land-Tags-Abschiedaußtrücklich versehen wäre, daß über die beschehene Einwilligung Land-Staͤnden ferners unter einigem prætext, wie es auch immer Nahmenhaben möchte / nicht mehr zugemuhtet werden solte / und also der Land-Ständen Deputirte kein Mittel sehen, wan dergestalt die Land-Tags-Abschiede solten gleichsam umbgeworffen werden, wie Sie länger ei-nigen Verlaß auff die Abred und gnädigstes Versprechen setzen kön-ten / da die pacta doch juris gentium wären / und ohne deren Festhal-tung Land und Leuth, Fürsten und Unterthanen nicht beysammen ste-hen und handlen könten / ꝛc. zu den Land=Tagen ferners nicht admittirenwollen.5. Darauff durch ein offenes unterm 29. Augusti selbigen 1670.Jahrs in Druck außgangenes und in gedachten Fürsten-Thumben Gü-lich und Berg publicirtes Edictum alle Ritter-freye, Adliche, Geist-Lehen-Steurbare Güter indifferenter auff gewisse Weiß und Manier zudescribiren und ad catastrum zu bringen verordnet.Und als sich solcher Gravaminum halber Gülich= und BergischeLand-Stände, da Sie merckten, daß bey Ihrer Hoch-FürstlichenDurchl. keine gnädigste remedirung zu hoffen wäre, binnen derStadt Cöllen, wie von Alters, und ultra hominum memoriam die-selbe wol hergebracht / ihnen auch in Krafft verschiedenen Kayserl aller-gnädigsten Decreten, Rescripten, und Endurtheilen, wie hernechstweiter deduciret werden solle, zuerkent ist, sich zusammen gethan, da-selbst ihre Nothturfft berathschlaget, und folgends wider solche Höchst-beschwärliche gravamina pro manutenentia privilegiorum & rerum abImpe-F 3
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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45
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