Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
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(44)Land-Stände umb solche ihre Privilegia, Freyheiten / alte Herkommen /Gewonheit, Recht, und Gerechtigkeiten ungekränckt zu conserviren,mit Weyland dem Durchleuchtigstem Fürsten und Herren, HerrenWolffgang Wilhelmen zu Gülich/ Cleve und Berg Hertzogen, Ih-rem gnädigsten Lands-Fürsten und Herren, hochseligster unterscheid-licher Beschwärden halber, so ihnen von Deroselben darwieder zuge-muthet / und auffgetrungen werden wollen / in den Jahren 1627.628.und folgenden biß in das Jahr 1640. vor der Röm. Kayserl. Majest. Fer-dinanden dem Anderen und Ferdinanden dem Dritten glorwürdigstenAndenckens Römischen Kayseren in schwäre kostbahre Rechtfertigunggerathen / und daselbst in formali contradictorio über solche Beschwär-den viele verscheidene allergnädigste Kayserliche Verordnungen, De-creta manutenentia, Rescripta confirmatoria und Endurtheilen cum ma-tura & plenissima causae cognitione, auch sogar mit darüber von IhrerKayserl. Majest. allergnädigst eingehohlten eines Hochlöblichen Chur-Fürstl. Collegii allerunterthänigstem Gutachten, welches allhie sublit. D.lit. D. beygebet, mit schwären Kösten theur außgebracht und erhalten,biß endlich Ihre Höchstgedachte Ihre Fürstl. Durchl. Sich mit Derogetrewen und gehorsamen Gülich- und Bergischen Land-Ständen überdie differential puncta unterm 25. Septembris 1649 beständig gnädigstverglichen, und solchen Vergleich, so allhie sub N. 7. beygehet, mitN. 7Dero eygener Hoch-Fürstlicher Hand und Siegell bekräfftiget, auchdamahlen noch Printz-jetzt regierende Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. selbi-gen Vergleich nicht allein ratificirt, sonderen Sich noch darzu zu Fest-haltung der Kayserl. Decreten, Rescripten, und Endurtheilen, gleichN. 8. wie sie vorhin in krafft Reversalis sub N. 8. de Dato Düsseldorff den 22.Septembris 1641. schon gethan hatte, durch ein absonderliches ander-wärtiges sub N. 9. unter Dero Hoch-Fürstl. Hand und Siegell auß-N. 9.gehändigtes Reversal sub Dato den 3. Novembris selbigen 649. Jahrsaußtrücklich verbunden, auch darbey vorbesagtes gnädigstes Rever-sale de Anno 1641. abermahl ratificirt, wie imgleichen zwey Jahrdarnach, nemblich Anno 1652, daß Sie solche Kayserliche Decretamanuteniren / und contra quemcunque verfechten helffen wolten / Sichin Krafft mit Dero Land-Ständen eingangenen pacti reciproci subN. 10. gnädigst verobligirt, auch solches dem Land-Tags Abscheid deN. 10N. 111653. lauth sub N. 11. hiebeygehender Clausulae concernentis einverlei-ben lassen / und folgends in dem Jahr 1668. den 13. Julii gegen unterthä-nigste Einwilligung acht-jährigen Stewr ad 400000. Reichsthal. auffN. 12.damahligen offenem Land-Tag sub N. 12. hiebey kommende Condi-tiones mit dero getrewen und gehorsamen Land-Ständen gnädigst ge-schlossen, und gleichfals unter dero Hoch-Fürstl. Hand und Siegellaußfertigen lassen.Welchem allen nach, obwohl gegen Ihre Hoch-Fürstl. Durchl.Dero gnädigsten Lands-Fürsten und Herren Gülich- und BergischeLands-Stände sich keines anderen unterthänigst versehen, als daß sienummehr ins künfftig unter Dero Hoch-Fürstl. Vätterlichen Huldenund Gnaden ruhig sitzen, mit nichten aber wider ihre wohlhergebrachteFreyheiten, Privilegia, altes Herkommen, Gewonheiten, so klar auß-gewonnene Rechten, Vergleiche, Reversalia, contractus, Land-TagsAbscheid und Conditiones so bald auffs new beschwert werden solten / so istdoch darauff erfolgt, daß mehr Höchstgedachter Fürstl. Durchl. durch ei-nige dero Räthen ungleiches Einrathen und Vorschläge gegen undwider alles vermuthen dahin bewogen worden, daß Sie dero Gülich-und