Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
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42 (42) p.einwilligen mögten durch Jhrer Hoch-Fürstl. Durchl. Bergische Rähte,und der Land-Ständen Deputirte auff solche Weiß, wie vorgedacht,und in gemelten Jahren allerseits beliebet worden, ex Cassa zahit, undhierunter keine ander Verordnung an den Pfennings-Meisteren gegeben/ noch ad alios usus verwendet werden/ auch kein Theil der Ritter-bürtigen und Stätten mächtig seyn / darüber allein zu disponiren / wie danzu diesem End obgemeldte verorordnete Rähte und Deputirte instituirtund authorisirt werden sollen.5. Sollen von nun an zu den ewigen Zeiten ohne Land-StändenVorwissen und freyer Bewilligung die Cammer-Gefälle nicht beschwärtwerden.6. Biß daran die Creditoren wegen der Capitalien befriediget / odersich mit Land-Ständen oder deren Deputirten vergleichen haben, sollenIhnen Ihrer Unterpfände unverrückt bleiben.7. Dan solle Land-Ständen frey stehen durch ihre Deputirten zuerinneren, und anzuweisen, welcher gestalt die Cammer-Gefälle auffhöchst zu verpfachten, damit das jenig, was künfftig mehrers, alsvorhero einbracht / außkommen wurde / zu Ablegung der Cammer-Ca-pitalien und Pensionen verwendet/ und zu Erleuchterung dieses Last ge-reichen, wobey dan Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. kein Mißfallen tragenwerden / die Reduction, da zu ungebühr mehr / als die pensiones sich er-tragen / genossen / vornehmen zu lassen.8. Daß was zu Ablegung der alter Cammer-Capitalien von Anno1661. bißhero eingewilliget, und noch im Land unbezahlt außstehenmögte (außerthalb) was auß der achtjähriger Stewr im Land auß-stehet/ welches Land-Stände Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. unterthä-nigst zu Jhrer Hoch Fürstl. gnädigster Disposition einwilligen, jedochdaß es annoch, da die Unterthanen hochbeschwärt seynd, nit, sonderenhernechst zu besseren Zeiten ad Cassam dem Pfennings-Meisteren gelie-bert/ und Land-Ständen darab Nachricht gegeben werde) hierzu/ undzu keinem anderen End verwendet / darüber auch ehstens der Status for-mirt werde.9. Wie nun Land=Stände auß unterthänigster devotion auff ob-gemelte Conditionen diese Einwilligung und Ubernehmung Cam-mer-Capitalien gethan, so solten dieselbe cessiren, und Land-Ständedaran nicht gebunden seyn / wan gegen solche Conditiones einiger massengehandelt werde.10. Dan wollen vier Haupt-Stätte, daß Ihnen der Vorschuß exAnno 1611. wie anderen Creditoren völlig gutgethan / und biß darandie pensiones entrichtet werden.11. Cessae pensiones sollen hierunder nicht begriffen / noch Land-Stände daran gebunden seyn.12. Was zu Abstattung Gülischer Cammer-Capitalien auß Ber-gischen Mittelen hergenommen worden, daß solches zu Abstattung die-ser neuer Cammer-Capitalien refundirt werde, und Ihre Hoch-Fürstl.Durchl. nach anlaß dero hierauff den 13. dieses ertheilter gnädigster Er-klärung die Hand dabey halten wollen.Außführ-