Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
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8(41)Pfennings=Meister neben denen Deputirten in Ayd genommen / undwas also beliebet worden / von Ihme zu vorgemelten und keinem ande-ren End außgefolget werden, mit dem Anhang, daß Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. darzu verordnete Räthe nit darzu gezogen / und die nutzbarste, wie auch die jenige Pfandschafften so die Creditoren in Händenhaben, und Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Cammer-Gefälle darab genies.sen / am allerersten eingelöset / dan die jenige Capitalia, woran der meisteVortheil zu haben, zum ersten abgelegt, und mit den Creditoren zummeisten Nutzen gehandelt, auch die jenige, welche am meisten an ihrerForderung nachlassen wollen, zum ersten bezahlt und contentirt werdensollen.8. Wan Land-Ständ inskünfftig die Specification ihrer Credito-ren und deß jenigen, so sie zu Behuff derselben auß Lands-Mittelen ein-zuwilligen und zu repartiren unterthänigst verlangen / übergeben wer-den wollen Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. alsdan dem befinden nach, undder Billigkeit gemäß darauff sich gnädigst erklähren.9. Sollen allen und jeden Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. GülischenBeampten ihre Gehälter wie von alters in omnibus & singulis ins künff-tig beständig gereichet werden, und Seiner Durchl. unterm 27. Octob1678. deßfals ergangene Verordnung auffgehoben seyn, auch die von ob-gemeltem Dato rückständige Gehälter gefolget werden.10. Dan soll Gülischen Haubt-Stätten der Vorschuß de Anno1610. gleich anderen Creditoren gutgethan werden.11. Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. können ihres Orths geschehen lassen /was zu Abstattung Bergischer auffligender Schulden auß GülischenMittelen hergenommen, und darfür Gülische Unterpfänd gestellt, daßsolches auß Bergischen Mittelen refundirt / und Ihrer Hoch-Fürstl.Durchl. Cammer-Gefälle davon befreyet werden mögen.12. Dafern nun gegen diese Conditiones einiger massen solte ge-handelt werden, ist von ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. gnädigst beliebet,und allerseits angenommen, daß dieser Vergleich vor sich solle cessirenund daß Land oder Land-Stände daran nicht gebunden seynd.Copia Conditionum der Herren Bergischen Land-Staͤndenwegen uͤbernommener Cammer=Capitalien.And Stände erklähren sich, damit Ihre Hoch-Fürstl. Durchl.in der That verspühren mögen / daß sie alle Mittel DeroselbenCammer-Etat zu verbesseren, und Ihro unterthänigst an Handzu gehen suchen/ nebens denen im Jahr 1661. übernommenen altenCammer-Capitalien die newe, für welche die Creditores Unterpfändhaben / unter folgenden Conditionibus zu übernemmen.1. Daß bey Land-Ständen solle stehen, wan und zu welcher Zeitsie hernechst bey deß Lands besserem Zustand und Zeiten zu deren Capita-lien Ablegung einwilligen wollen.2. Daß solches zu keiner Schüldigkeit oder Consequenz gezogen.3. Was zu diesem End auß gemeinen Lands-Mittelen eingewil-ligt wird, modo ordinario repartirt, ad Cassam dem Pfennings-Meiste-ren geliebert/ und durch Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. hierzu verordneteRäthe, dero Land-Ständen Deputirte, auff Weiß wie Anno 1661.und 1662. geschehen ad destinatos usus verwendet werde.4. Daß biß dahin den Creditoribus ihre Capitalia abgelegt / außLands-Mittelen die pensiones, wie solche Lands-Stände einmühtigein-