Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
39
Einzelbild herunterladen
 

(39)vorhero schon eingewilligt, begehren Sie Unsere Landt-Stände überdasselbe nicht alles/ sondern/ nur zum Theil/ oder wohl gar nichts ein-willigen würden, so wollen Wir dessen niemand auß ihnen in Ungna-den entgelten lassen.Ad Art. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. Was sonsten auß der hier-oben zu End des Art. 1. angezogener Unsers Herren Vatteren ChristDen Ver-milten Andenckens in Anno 1649. den 25. Septembris ertheilter gnägleich dedigster Resolution, in mehr-gedachtem Haubt-Recess Art. 10. 11. 12.Anno 1649.13. 14. 15 16. & 17. Unseren Gülich= und Bergischen Landt-Stän-betreffendden von Rähten, Ritterschafft und Stätten, weiters zum besten ex-presse fürsehen concedirt, und confirmirt, dabey lassen Wir es aller-dings, doch mit der eintziger Erleuterung bewenden, das auff der Kay-Der Steu-serlichen hierzu sonderbahr Deputirten beschehene Erinnerung in obbemelten 14. Art. post verba der Matricul addirt werde / oder was son=ren reparti-tion betref-sten mit Landt-Ständen für ein anderer dem Landt nützlicher Modus zufinden seyn möchte, noch dessen Anlaß repartiren, in Unseren als des fend.Landts-Fürsten Nahmen auffschreiben/ und fürters ꝛc.Ad Art. 18. Imgleichen hat es bey dem 18. Art. obberührtenHaubt-Recess biß zu End desselben sein unverändertes verbleiben / je-doch mit dem außtrücklichen Anhang, daß nach vorerwehnten der Rö-mischer Kayserlichen Majestät zu unterthänigsten Ehren, von Unsnunmehr gegebenen Declarationen und Erläuterung der nach gedach-tem Haubt-Recess, von denen Eingangs angezogenen wenigeren ausder Ritterschafft am Kayserlichen Reichs Hoff=Rath darwider ange-stelter und vorgesetzter Process, damit auch gefallen seyn/ und daraufebenfals renuntieret, solches auch ermelten Reichs Hoff-Rath gebüh-rend notificiret werden solle.Schließlich wollen Wir zu mehrerer Bekräfftigung und Versi-cherung alles des jenigen / was in gegenwärtigem Declaration- undErleuterungs-Recess begriffen ist, bey der anjetzo Regierender Rö-mischer Kayserlicher Majestät Unserem allergnädigsten Herren, Unsdahin bewerben / damit hierüber dero Kayserliche Ratification undConfirmation allergnädigst ertheilt / und solche zu Unserem so wohl-als oberwehnter Unserer Landt-Ständen Behueff außgefertiget wer-den möge.Zu Urkund dessen, haben Wir PHILJPP WILHELM,Pfaltz-Graff bey Rhein rc. als Hertzog zu Gulich und Berg rc. die-sen Declaration und Erleuterungs=Recess äigenhändig unterschrieben /und Unser Fürstlich Geheimber Cantzley Secret vordrucken lassen. Sogeben und geschehen Düsseldorff den 27. Julii Anno 1657.(L.S.)CAES. gegenwaͤrtige Abschrifft mit dem von der Roͤmi-scher Kayserlicher Majestät rc. in obberührter Streit-Csachen allergnädigst ratificirt= und confirmirten Declara-tions-Recess getrewlich collationirt / und in allen gleichlautent be-funden worden bezeugt nebens Vorhergetruckten KayserlichenSecret Insiegell dieß meine Hand= und Unterschrifft. GeschehenLintz. Den 7. Januarii 1677. Jahrs.Johan Ambroß Högell.CONDI-