Das ein-willigen-des quan-tum betref-fendDie Reparation undUnterhal-tung derVeſtungenbetreffendLandts-Defensionbetreffend.Jus armo-rum & bel-lum indicen-di betref-fend.Reichsund Cräiß-Anlagenbetreffend.Die Suble-virung desCammer-Etats betref-fend.
(38)gemäß verhalten/ und sothane Fœdera nit anderst/ als zu Unserer Landen und Unterthanen Conservation und Sicherheit / vorderist abereinem Römischen Kayser sowohl, als dem Heiligen Römischen Reich,und dessen Ruhstand, wie nit weniger dem Aydt, damit ein jederdem Kayser und Reich verbunden ist / ohne Nachtheil und Abbruch ma-chen und schliessen.Was aber das Quantum, so Wir von Unseren gehorsambstenLandt-Ständen begehren lassen werden, betrifft, wie selbiges sowohl, als wegen Reparation und Unterhaltung Unserer Vestungenund Verpflegung der darzu bedürfftiger Guarnisonen auffs genawist,zulänglichst, und dem Vatterlandt zum erzwinglichsten beyzubringen,wollen Wir Unseren getrewen lieben und gehorsamen Gülich- undBergischen Landt-Ständen, von Rhäten, Ritterschafft und Stät-ten, auff offenen von Uns, dem Landts-Fürsten außgeschriebenenLandt-Tägen proponiren, und ihre unterthänigste getrewe Vor-schläg darüber vernehmen) auch wegen Beyschaffung selbiger erfor-derlicher Mittelen etwas nützliches und beständiges verabscheiden,nicht weniger über die bedürfftige Quanta einen förmlichen und nütz-lichen Fuß, nach welchem alles ad destinatos usus richtig und unver-änderlich vollzogen werden solle, verfassen, vor-jedoch annahenderGefahr halber, unverzüglicher Adjustirung gedachten Fusses mit ei-niger Anwerbung oder Collection nit verfahren: noch ein höheresQuantum, als zu denen / nach solchem auff obgemelte requisita ma-chendem Fuß bedürfftigen Außgaben vorhero per Majora erklecklich /und erträglich eingewilliget worden, außschreiben lassen; DabeyWir nochmahlen wiederholen, daß Unsers Hertzog-Thumbs GülichUnterthanen zu Reparation Unserer Vestung Düsseldorff / und hin-gegen Unsere Unterthanen Unsers Hertzog-Thumbs Berg, zuReparation Unserer Vestung Gülich, nit gehalten, weniger dieHaubt-Stätte mit einigen Diensten in Natura, oder in Gelt ange-schlagen, zu concurriren schüldig seyn sollen, Wir auch Unsere Haubt-Stätte wegen obgedachter Guarnisonen mit den Servitien nit zu be-schwären, sonderen vielmehr bey der erlangten Befreyungs-Conces-sion gnädigst zu handhaben gemeint seyen / Da aber jemand Unsund Unsere Gulich- und Bergische Lande Feyndlich angreiffen, mansich wieder Unbillichen Gewalt zu defendiren gemässiget wurde, zeigetipsa ratio & natura, daß alsdan Unsere und deß Landts-Kräfften / projusta & necessaria Defensione anzuwenden seyen.Solten Wir auch necessitirt werden, mit Jemanden einen of-fentlichen Krieg, oder Vehde, jedoch ohne Verletzung des Instrumen-ti Pacis, und Reichs-Constitutionen anzufangen, oder darin zu tret-ten. So wollen Wir zufolg der von vorigen Hertzogen zu Gülich undBerg in den Jahren 1511. 1542. und 1598. ertheilten Privilegien / mitLandt=Ständen vorhero darüber conferiren / deliberiren / gemelten Pri-vilegiis hierinfals Fürstlich nachkommen.Betreffent nun die Türcken-Hülff, auch Reichs- und Cräiß-Steuren, Cammer-Gerichts-Unterhaltung, und anderen derglei-chen auff Reichs- und Cräiß-Tägen eingewilligte Contributionesund Anlagen, wollen Wir es dergestalt darmit halten lassen, wie dieReichs= und Cräyß=Satzungen darüber albereit verordnet haben / undnoch ins künfftig durch allgemeine Reichs- und Cräiß-Schlüsse nochwürde gut gefunden werden.Und da Wir auff offenen Landt-Tag von Unseren Gülich- undBergischen Landt-Ständen, von Rähten, Ritterschafft und Stät-ten zu Unserer und Unser Cammer-Estats Behülff etwas weiters alsdahero