(37)allgemeinen Landt- und Deputations-Tägen, beschehenes unterthänig-stes Vorbringen und anlangen / entwer nicht: gleich / oder längst inner dennegsten drey Monaten nicht remedürt würde, solle Uns und UnserenNachkommen, nach Außweisung der Reichs-Satzungen, der ordentlicher Weg Rechtens offen bleiben, und denselben Höchst-gedacht IhreiDurchleucht Dero Erben, Nachkommen, und Jedermänniglich unver-hindert einzugehen / frey und bevorstehen.Und gleich wie diese Union, Vereinigung und zusammense-tzung/ eintzig und allein zu offt gedachter Conservirung der/ nach In-halt mehrgesagten Haubt- und Declarations-Recess, erlangt: undbestättigter Privilegien, Freyheiten, Brieffen, Siegelen, Rechten,alten Herkommen, und guten Gewonheiten angesehen ist, und in kei-nen anderen Verstandt gezogen werden solle. Also bezeugen und erklä-ren Wir Uns auch hiemit für Uns und Unsere nachkommende Landt-Stände, daß Wir hierunter keine gefährliche Händel, Sachen, weni-ger Conspiration oder Conjuration (dafür Uns auch Gott behütenwolle) wieder Ihre Hoch-Fürstliche Durchleucht Dero Erben undNachkommen, vornehmen, sonderen bey denenselbigen, als es ge-trewen und gehorsamben Landt-Ständen und Unterthanen gebühret,Unseren geleisteten Erb-Hüldigungs Pflichten gemäß/ vest stehen, undhalten sollen und wollenAlle diese obgesetzte Puncten, geloben und versprechen Wir vorUns, und Unsere Nachkommen, stet, vest und unverbrüchlich zu hal-ten / und darwieder nichts wissentlich / heimb-oder offentlich zu thun /oder handelen zulassen, ohne Arglist und Gefährde. Deßwegen zuwahrer Urkundt, haben Wir Rähte, Ritterschafft und Stätte bey-der obgedachter Hertzog=Thumben Gülich= und Berg / dieses mit äige-nen Händen unterschrieben, und mit Unseren Pittschafften gefertiget;So geschehen ꝛc.Und. Uns darauff ermelte Landt-Stände Unterthänigst gebet-ten / daß Wir als der Landts-Fürst vor inserirte Union, und Vereinigung/ zu desto stett- und vester haltung approbiren/ zu confirmiren/und zu bestättigen gnädigst geruhen wollen, daß Wir demnach zu meh-rerer Bezeugnuß Unserer sonderbahrer Landts-Fürstlicher Gnad, damitWir gedachten Unseren Landt-Ständen zugethan seyn, solcher ihrerunterthänigster Bitt gnädigst statt gegeben, und darauff ob einverleibteUnion, und Vereinigung alles ihres Inhalts / gnädigst approbirt/ratificirt und confirmirt haben; approbiren / ratificiren / und confirmi-ren auch dieselbe für Uns Unsere Erben und Nachkommen / Hertzogenzu Gülich- und Berg hiemit, und Krafft dieses, also und dergestalt, daßmehrgedachte Vereinigung in allen ihren Puncten und Clausulen, vestund unverbrüchlich gehalten werden, und sie Unsere Land-Stände sichderselben rühig und von männiglich unverhindert bedienen, gebrauchenund geniessen sollen und mögen, Urkundt Unser Handt, Unterschrifft,und auffgedruckten Fürstlichen Insiegels, So geschehen rc.Ad Art. 9. Nachdeme auch, wie Vnseren Gülich- und Bergi- Jus fœderumschen Landt-Ständen, von Ritterschafft und Stätten, in dem & ärmorumHaubt=Recess Art. 9. vorhin remonstrirt worden / das Instrumentum betreffend.Pacis klar außweiset, welcher gestalt allein Chur-Fürsten und Stän-den des Reichs, unter sich, und mit außwertigen Foedera zu machenerlaubt, Als hat es auch für sich selbsten den Verstandt, daß ein sol-ches zu thuen, Vns ebenmässig bevorstehet; Vnd sollen sie Vnsere Landt-Stände sich in die Quæstionem an, nit einmischen oder eintringen.Wir wollen Vns hingegen besagten Instrumento Pacis, und allenergangenen, und noch ergehenden allgemeinen Reichs-SatzungengemäßE 3
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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37
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