⸸ⵙ⛨⛨⛱WIr Landt-Stände / von Rähten Ritterschafftund Stätten der Hertzog-Thumber Gülich und BergThun Kundt und bekennen hiemit, vor Uns und UnsereNachkommen; Nachdem der Hochgebohrner Herr, Herr Wilhelm,Hertzog zu Gülich und Berg, Graff zu Ravenßberg, und auch derHochgebohrner Herr, Herr Johann, Hertzog zu Cleve, Graff zuder Marck rc. hiebevor im Jahr 1496. auff S. Catharinæ Tag, mitZuziehung Rath und Gutgedünckung der gesambter Landt=Ständevorgedachter Fürstenthumber und Graffschafften, eine Erb-Ver-buntnüs und Union auffgerichtet, darinnen unter anderen gevor-wahrt und verabredet worden, daß Höchstgedachte Hertzogen, undihrer beyder Erben und Nachkommen Fürsten und Herren dero ob-genanten Fürsten-Thumben und Landen, jeglich Land und Unter-thanen, bey ihren Privilegiis, Freyheiten, Brieffen, Siegelen, Rech-ten, Herkommen, und Gewohnheiten lassen, handhaben und behal-ten wollen und sollen, mehreren Inhalts solcher Erb-Verbundtnüßꝛc. Und dan auch in dem den 5. Novembris 1672. Jahrs auffgerich-teten Haubt-Recess Art. 8. versehen, daß Wir Land-Stände vonRähten, Ritterschafft und Stätten Uns sothaner Union und Erb-verbundtnüs von nun an biß zu ewigen Zeiten bedienen und nachInhalt derselben ein vereinigtes Corpus, und bey denen erhaltenenund confirmirten Privilegien / wie Art. 1. vorgedachtem Haubt- undnachgefolgtem diesem Declarations-Recess gemelt / verbleiben mögen;auch einer des anderen Recht zu dessen Præjuditz zu vergeben nicht bemäch-tiget seyn solle.So haben Wir demnach mehr gedachte im Jahr 1496. auffge-richtete Union, so viel dieselbe die Hertzog-Thumben Gülich undBerg, und Unsere Privilegien, Freyheiten, Brieff, Siegelen, Rech-ten, Herkommen und Gewonheiten betrifft, ihres BuchstablichenInhalts / als wann die von Wort zu Wort hierinnen begriffen wä-ren, widerholt, und Uns nach Inhalt derselben hiemit in Corporevereiniget / unürt / und angelobt. Wiederholen / vereinigen / unü-ren und angeloben auch hiemit vor Uns, und Unsere Nachkommen,daß Wir in denen, was eintzig und allein zu Unterhaltung und Con-servation vorgedachter Unserer Privilegien, Brieffen, Siegelen,Rechten / Herkommen und guten Gewonheiten dienlich und er-sprießlich seyn mag / wie selbige in obgedachtem Haubt- und daraufferfolgtem diesem Declarations-Recess Art. 1. bestättiget und confir-miret, einer dem anderen mit Rhat, Hülff und Beystand, getrew-lich und redlich, jedoch zulässiger, rechtlicher Weiß assistiren, aucheiner deß anderen Recht zu desselben Præjuditz zu vergeben / nit bemäch-tiget seyn solle.Im fall auch Ihre Hoch-Fürstliche Durchleucht, dero Erben,und Nachkommen (welches Wir doch nicht vermuthen / noch hoffen /Uns eines anderen unterthänigst versichert halten) wieder obgedach-ten Haubt= und Declarations-Recess, und darin dict. Art. 1. ange-zogene von vorigen Graffen und Hertzogen zu Gülich und Berg er-langt/ und sothane so wohl von jetzt Regierender Römischer Kay-serlicher Majestät selbst, als dero Hochlöblichen Vorfahren amReich Römischen Kayseren und Königen glorwürdigsten Ange-denckens, ohne einige Enderung, Newerung und Extension, confir-mirte Privilegia, Freyheiten, Brieff, Siegel, Rechten, Herkommenund guten Gewonheiten, so viel Wir deren in Besitz haben, undseynd, handlen, und Uns dagegen beschwären, und derent-halb auff Unser oder von Uns hierzu specialiter Deputirten / auffallge-
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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36
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