Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
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5)⸗₀ (3.mirt: und von Unsers Freundlich Geliebten Vetteren, des Herren Chur-Fürsten zu Brandenburg Lbdn, und Uns, in Unserem in Anno 1666.getroffenen Erb-Vergleich bestättiget worden.Indeme Uns unmittels vorkommen, ob sollen Unsere Gülich-und Bergische Landt-Stände von Rähten, Ritterschafft und Stät-ten unterthänigst verlangen, daß Wir die in obgedachten Haubt-Recess Art. zum achten rc. erfindliche Wörter rc. (und Sie Unsereliebe getrewe Landt-Stände von Ritterschafft und Stätten, nachInhalt ersterwehnter Union, ein vereinigtes Corpus, und bey denen vonUnseren geehrten Vorfahren Graffen und Hertzogen zu Gülich undBerg rc. erhaltenen Privilegien verbleiben mögen, auch einer des ande-ren Recht zu desselben Præjuditz zu vergeben nicht bemächtiget seyn sollegnädigst erleuteren, extendiren, und Ihnen Land-Ständen nach Anlei-tung sothaner Wörter ein Union, eintzig und allein zu conservation ihrerPrivilegien, Freyheiten, Brieffen, Siegelen, Rechten, Herkommen,und guten Gewonheiten/ unter sich in Corpore auffzurichten/ in Gnä-den bewilligen / auch nechst Vorzeigung solcher Union, dieselbe unter Un-serer äygenhändiger Subscription und auffgedruckten Fürstlichen Insiegelzu confirmiren und zu bestettigen/ geruhen wollen.Also erklären Wir Uns hiemit, und Krafft dieses, daß wan Unsoberwehnte Unsere Gülich- und Bergische Landt-Stände, die auffnachfolgender Weiß, für sie Landt-Stände, eingerichtete Union, un-ter Ihren Handt-Unterschrifften, und auffgetruckten Pittschafftengehorsambst vorbringen/ und umb deren gnädigste Approbation beyUns unterthänigst anhalten werden; Wir dieselbe alsdan nicht we-niger zu würcklicher Bezeugung Unseres zu obgemelter Conservationder Privilegien/ Freyheiten &c. jederzeit getragenen gnädigst geneig-ten Willens, als insonderheit höchst-gedachter Ihrer Kayserliche Ma-jestät zu unterthänigsten Ehren / auff die Weiß in Gnaden approbi-ren / bestättigen und confirmiren wollen / wie das Projectirtes / undseines Wörtlichen Inhalts hernach stehendes Concept Confirmationismit mehrerem nachführet.In Gottes GnadenWir Philipp Wilhelm / Pfaltzgraff bey*Rhein in Beyeren / zu Gülich / Elebe undBerg Hertzog, Graff zu Veldentz Sponheim,der Marck, Rabenszperg, und Wörß, Herr zuRabenstein / ꝛc.Thun Kundt und bekennen hiemit vor Uns / UnsereErben und Nachkommen / Hertzogen zu Gülich und Berg rc. Dem-nach bey Uns Unsere gesambte Gulich und Bergische Landt-Stände,von Rähten/ Ritterschafft und Stätten unterthänigst vor- und anbrin-gen lassen/ daß sie auff Unsere vorhergangene gnädigste Bewilligungeintzig und allem zu Erhaltung und Conservation ihrer Privilegien/Freyheiten, Brieffen, Siegelen, Rechten, Herkommen und gutenGewonheiten eine Vereinigung unter sich in Corpore auffgerichtet /auff Maaß und Weise, wie dieselbe von Wort zu Wort hernach be-schrieben stehet, und also lautet.WirE 2