(34)darzu er-begriffene und proponirende Capita, und Stück ihrer vorhabender Un-förderlicheterredung zugleich mit anzeigen / und sothane Conventus also anstellen /Köstenund anziehen sollen / daß den Landen nicht allzu ein grosser Unkosten dar-Schrunckdurch auffgebürdet, vielmehr aber gemelte Zusammenkünfften ohnebetreffend.sonderbahre Beschwer gehalten, und desto ehender geendiget, auch Unsund gedachter Unserer Regierung alsdan der Schluß Ihrer Unterre-dung schrifft. und getrewlich bekant gemacht, überschicke, oder einge-lieffert werde. So lassen Wir es bey solchen vorhin: und jetzt aber-mahlen vergönneten Zusammenkünfften bewenden/ mit der fernerergnädigster Declaration, daß wan gemelte Landt-Stände wieder IhreDer Herren nach Inhalt obgesetzten ersten Art. erlangt= und bestättigte Privilegien /Freyheiten, Siegell, Brieff, Recht, alten Herkemmen, und gute Ge-Landt-Ständenwonheiten beschwert / und ihren Gravaminibus nach Anlaß hernach fol-Deputirtengenden 18. Articul, nicht abgeholffen, und sie dahero den ordentlichenparticularWeg Rechtens nach Anweisung der Reichs-Satzungen einzugehen ver-Zusam-anlast werden solten, Wir ihnen solchen fals (jedoch unter obangeführ-menkunfften Conditionen, in Gnaden zu geben, und vergönnen wollen, auchin derKrafft dieses zugeben / und vergönnen; Weilen ihre Privilegia und Brieff-Stadtschafften wegen der in geraumen Jahren hero gewehrter gefährlicher Zei-Cöllenbe-ten, und umb mehrerer Sicherheit willen in der Statt Cöllen verwahr-treffend.lich auffbehalten werden, daß deren Deputirte sich daselbst versamblen,Ihre Advocatos instruiren, und die rechtliche Notturfft einstellen lassenmögen / umb dardurch desto mehr Kundt zu machen / daß Wir sie Landt-Stände so wenig als jemand anders, an deme, was zu conservationobgemelter Privilegien/ und Prosequirung deß Rechten gedeyen mag zuverhinderen gemeint seynd.Ad Art. 8. Und wiewohl Unseren Gülich- und BergischenLandt=Ständen auß denen mehr-gedachten Haubt-Recess Art. zumAchten rc. angezogenen Reichs-Satzungen und sonsten mit allen Umb-ständen gründlich remonstrirt worden was Uns bewogen / die durchSie-Landt-Stände ausser Unserer Herren Vorfahren denen Graffenund Hertzogen zu Gülich- und Berg rc. Auch Unsers Herren Vat-ters, und Unserem Landts-Fürstlichem Consens und Bewilligungunter sich, und mit denen Cleve, Marck- und RavenßbergischenLand-Ständen, und mehr anderen gemachte Uniones, und Ver-bundtnüssen ins gemein und besonders, keine außgenommen, wel-che und wie viel deren seyn mögen, auß Hoher Landts-Fürst-licher Macht und Gewalt/ durch gewisse in beyden Unseren Hertzog-Thumben Gülich- und Berg, anbehörigen örteren offentlich publi-Daß Her-cirt- und affigirte Landts-Fürstliche Edicta auffgehebt / Cassirt undren Landtannullirt / und daß Wir es dahero bey solchen Unseren Edicten al-Ständelerdings bewenden lassen, Darauff dann auch Unsere getrewesich keinerandererliebe Landt-Stände von Ritterschafft und Stätten, beyder UnserUnion, danHertzog-Thumben Gülich- und Berg, sich aller und jeder obgedach-de Annoter Unter sich: und mit anderen Einseithig auffgerichteter Unionen1496. fühwan so offt- und auff was Weiß es immer geschehen, auch wievielrohin ge-derselben seyn möchten / sambt allen darauff referirenden Juramenten /brauchenmit welchen Sie solche von Zeit zu Zeit vermehrte Uniones bestätti-sollen.get / gäntzlich begeben / und also hinführo weder eines anderen Jura-ments, als Art. 2. enthalten, noch einer anderer Union Sich zuewigen Zeiten weiters bedienen sollen, dan allein der jenigen dieAnno 1496. zwischen beyden Hertzogen von Gülich, Cleve, undBerg / etc. Wilhelm und Johannen, Christmilter Gedächtnus, mitZuziehung sämbtlicher Landt-Ständen von Rähten / Ritterschafftund Stätten auffgerichtet, von denen Römischen Kayseren confir-mirt:
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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34
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