Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
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⸗₤ 33 J₆hieroben Art. 2. gewilligt / und erleutertes Juramentum taciturnitatismit anderen Unseren Gülich- und Bergischen Landt-Ständen von Rit-terschafft und Stätten außschwären können.Ad Art. 6. Nachdem auch Unsere Bergische Landt-Stände den inmehr gedachten Haubt-Recess Art. 6. angezogenen Statum bereits edirt /die Gulische aber mit Vorwendung der Ursachen/ warumb sie mit demvon ihnen erforderten völligen statu, so bald nicht auffkommen könten /sich nochmahlen darzu erbotten/ und Wir in gnädigster Zuversicht/ daßsie dem gehorsambst nachkommen werden, den auff Unsere Gülich- undBergische Pfennigsmeisterey Cassam, des hinderhaltenen Status halbergeschlagenen Landt-Fürstlichen Arrest und gethanes Verbott, vermögUnserer an beyde Gulich- und Bergische Pfennigsmeistere, den vier-zehnden Martii Anno sechszehen hundert drey und siebentzig abgelassenerBefelchen / gnädigst relaxirt haben / so hat es dabey Krafft dieses seinVerbleiben.Ad Art. 7. Und obwohlen die von Landt-Ständen und Untertha-nenunter sich einseithig, und ohne vorbewust und Vergünstigung desLandt-Herren anstellende Versamblungen, in denen gemeinen beschrie-benen Rechten, Reichs-Satzungen, und sonsten vorhin vorgestelter mas-sen verbotten, auch von Unseren geehrten Herren Vorfahren Hertzo-gen zu Gülich- und Berg, so wohl, als von Unseren Herren Vatteren,hochsehligen Andenckens/ und Uns selbsten prohibirt worden, wohler-wogen, den Landt-Ständen auff offentlichen Landt-Tägen dahindeß Lands, und der Landt-Ständen Anliegenheiten und Beschwernus-sen gehörig, zu ihren zulässigen Zusammenkünfften keine Gelegenheit,ermangelt. Alldieweilen Uns aber Unsere liebe und getrewe Gülich-und Bergische Landt-Stände, von Rähten Ritterschafft und Stättenvermög mehr gemeltem Haubt-Recess Art. zum siebenden rc. Nichtallein ihrer ungefärbter Trew, und unaußsetzlichen Gehorsambs, son-dern auch vor sich und deren nachkommende Stände dieses unterthä-nigst und vest-versichert haben, und annoch versicheren, daß, dafernWir ihnen die Zusammenkünfften gnädigst verstatten und zulassen wer-den, sie auff solchen von nichts anders reden, handelen und schliessenwollen / als was getrewen Unterthanen wohl anstünde / und nit wiederunsere Ehr/ Respect, Authorität/ und Landts-Fürstliche Hochheit/und des Landts Besten, auch dem Haubt- und gegenwertigen Recessgereichte, und da sie, so einer, oder ander sich uber Kurtz oder Langwieder bessere Zuversicht und Verhoffen, finden solte, welcher diesemzugegen etwas zuthun oder vorzunehmen gedachte/ und sich unterstun-de / denselben so bald von ihren Zusammenkünfften außschliessen / undUns Collegialiter namhafft machen wolten / Und dan Wir diesemnach, und in Ansehung jetzt angeführter Conditionen Unseren ge-trewen Landt-Ständen von Räthen, Ritterschafft und Stätten,beyder Hertzog-Thumben Gülich, und Berg, vergönnet und ge-stattet haben, auch hiemit, und krafft dieses nochmahlen vergönnenund gestatten, daß wan es dieser Unserer Landen und Ihrer UnsererLandt-Ständen Notturfft erforderen möchte / sie von sich selbsten aneinen Ort und Stelle, welche ihnen im Landt gefallet zusammen kom-men, zu Unserm deß Vatterlands, und ihrer Unserer Landt-StändenBesten sich unterreden/ und ungehindert beyeinander bleiben mögen / dochdaß sie neben Observirung voriger Bedingungen, auch allemahl in Der HerrenUnserem Fürstlichen Hoff-Läger, wohe dasselbe alsdan seyn möchte, Landt-und wan Wir ausser Lands wären / Unserer hinterlassener Gülich-Ständerund Bergischer Regierung ebenfals ihre Zusammenkünfften, nachdem particularsie beyeinander / unterthänigst und zeitlich notificiren / auch die alsdan conventionesbegrif= und die