(32)Steur= und Adelich=Freyen und Lehn=Güter / in Possessione der Freyheit vonschatzbahein=oder anderen Stewren sich befinden dieselbe Besitzere gleichwollre Qualitaͤ-zu erweisen und darzu thun schüldig seyn, daß gemelte Adeliche Sitze,ten sollenab affirmante auff unschatzbahrem Grund gebawet, und dieselbe so wohl, als auchgedachten Geist-Adelich-Freye- und Lehen-Güter im Jahr 1596.& eam asse-rente probirt Respective von allen, oder Gewinn- und Gewerb-Stewren befreyetgewesen, sonderen es solle der Jenige / welcher die Stewr- undwerden.Schatzbahre Qualität ein=oder andern guts wieder den in Besitz derFreyheit constituirten Possessoren anzeigt, und seine Intention dar-Similiter pro- auff gründen will, solche Qualität der Gebühr zu erweisen schuldigbationem ex- und gehalten seyn. Imgleichen solle Unserer Auffrichtung des Haubt-emptionis & Recess gewesener Meynung nach, die in obgemelten dessen drittenlibertatis abArt. §. Was nun rc. Angezogen Heimfälligkeit und Confiscationonere colle-alsdan erst Platz haben/ wan gefährlich und boßhaffter Weiß die ver-ctandi be-schweig-verdunckel- und vertuschung vorgangen/ gestalten Wir Unstreffenddan, zu mehrer Bezeigung oberwehnter Unserer Meinung undIntention hiemit gnädigst erklären, daß Wir gar nicht gesinnet seyndt,Jemandt den Beweiß seiner in Besitz habender Freyheit auffzuladen /sondern es dieserthalb so wohl / als auch wegen Heimfälligkeit oder Con-fiscation der verschweigen=vertüsch=hinderhalt= und vertunckelten Güteren/denen gemeinen Rechten, Landts=Ordnung, und Gewonheit gemäßhalten / und niemandt darwider beschwären zu lassen.GewinSo viel auch das in mehr berührten dritten Art. §. auch sollenund Ge-fürs andere rc. Vermittels Gewinn= und Gewerb anbelangt; Gleichwerb be-wie Wir ebenfals nicht gemeint gewesen, noch solches der Haubt-treffend.Recess selbsten in einige Weege mit sich bringet / den Anschlag der Halff-derentwe-leuthen/ auff Gewinn und Gewerb/ dem irrigen Vorgeben nach, durch-gen allesgehendt und ohne Unterscheid / auff einen gemeinen Fuß zu richten;beym al-Also lassen Wir es noch ferners deßwegen bey dem alten Herkommen /tem Her-und jedes Orts Gewonheit bewenden, biß daran dieserhalb ein an-kommen /ders auff die Weiß, wie es sich gebühret, und gebräulich ist, für gutund jedesOrths Ge-Ansehen werden möchte, alles jedoch mit dem nachmahligem vorhinwonheitbeliebtem Vorbehalt, daß dardurch denen zwischen der Ritterschafftgelassen und Stätten in Puncto Collectationis am Kayserlichen Cammer-Ge-werdenricht schwebenden Processen nichts prajudicirt seyn, sondern so wohlsolle.wegen eines, als anderen theils dem Rechten sein unverhinderter LauffRectification gelassen werden solle.Ad Art. 4. Anlangend die Rectification der Landts=Matricul,der Landts-Matricul sol derenthalb wiederhohlen Wir die lauth gedachtem Haubt-Recessle mit zu. Art. zum vierten / ertheilte / und in ihrer Krafft verbleibende Resolu-thun derLandt-daß Wir Uns mit Unseren Gülich- und Bergischen Land-Stän-Ständenden / oder deren Deputirten eines gewissen Modi Formæ, & Regulægeschehen. Moderandi & rectificandi vergleichen / und darauff mit zuthuen dersel-ben ermelte Rectification vornehmen wollen.Die Admis-Ad Art. 5. Wegen der im fünfften Articul deß Haubt-Recess er-sion derfindlicher Wörter (ausser deren Rhaten, die Wir bey Uns zu haltenFürstlichergesinnet) erklähren Wir Uns, und erleuteren hiemit, daß Wir außHerrenUnseren Adelichen Rhäten etwan drey, oder auch nach GelegenheitKähten zuden Landt- und gut befinden, mehr geheimbe Adeliche Rhäte und Unsderen, undTägen be= Unserer geheimben gelehrter Rähten getrewen Consilien bey denLandt-Tägen, und deren Deliberationibus zu bedienen, bey Uns zutreffend.behalten gemeint, und lassen es im übrigen bey dem gantzen Inhaltdieses Art. dergestalt bewenden, daß die Ihrer tragender Raths-Pflichten ad hunc Actum, vorhero gnädigst erlassene Rhäte, daßhier-
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Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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32
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