(31)ohne einigen Auffenthalt: und Verwäilung wiederumb auffheben / re-laxiren, und Sie bey sothaner Haab und Güteren rühiglich verblei-ben lassen; Nit weniger Unsere gesambte Gülich= und Bergische Landt-Stände von Rähten, Ritterschafft und Stätten, bey Ihren von vo-Confirmatiorigen Graffen und Hertzogen zu Gülich und Berg rc. biß auff dendurch tödtlichen Abgang, Weiland Hertzogen Johann Wilhelm, zu der Landts-StändenGülich, Cleve und Berg rc. eröffneten Successions-Fall, erlangPrivilegien.ten und sothanen, so wohl von der jetzt regierender Römischer Kayser-licher Majestät selbst, als Dero Hochlöblichen Vorfahren am Reich,Römischen Kayseren und Königen, glorwürdigsten Andenckens, ohneeinige Enderung / Extension und Newerung confirmirt: und bestet-tigten Privilegien, Freyheiten, Brieffen, Siegelen, Rechten, Alten-herkommen, und guten Gewonheiten, so viel deren in Besitz haben,und noch seynd, auch was auß Unsers Herren Vatters hochseeligenAndenckens in Anno Sechszehen hundert neun und viertzig, den fünff-und zwantzigsten Septembris ertheilter gnädigster Resolution im mehr-gemeltem Haubt- und gegenwertigem Erleuterungs-Recess ihnen Un-seren Landt-Ständen weiters zum Besten expresse fürsehen / concedirt,und confirmirt worden, gnädigst manuteniren, und dagegen in keineWege beschwären lassen.Ad Art. 2. Nachdem Wir auch laut oberwehnten Haubt-Re-cess Art. 2. Unsern lieben getrewen Landt-Ständen, von RähtenRitterschafft und Stätten / ein gewisses Juramentum taciturnitatismit sicherem Beding, gnädigst bewilliget, nunmehr auch dasselbauß bewegenden Ursachen, bevorab der Römischer Kayserlicher Ma-jestät zu unterthänigsten Respect und Ehren, nachfolgenden Inhaltserleutert haben.Ich N. N. Schwäre zu Gott, daß ich bey gegenwärtiger der ge- Juramentumsambter Landt=Ständen oder deren Deputirten Versamblung / De- taciturnitatis.liberationen / und Handlungen / über die darzu gehörige Materien undSachen, nach meinem besten Wissen, Gewissen und Verstand, wiees einen getrewen Patrioten gegen seinem Landts-Fürsten und Vatter-land zustehet, und gebühret, Respectivè dirigiren, votiren, und con-cludiren / und was von einem oder andern votirt / und insgemein con-cludirt worden/ nichts offenbahren will/ Schrifft-noch Mündlich, wiesolches erdacht werden: oder geschehen möchte, dardurch das Jenig, wieobgemelt / offenbahret werden könte ꝛc. Was mir allhier vorgehalten /und Ich wohl verstanden habe, dem will ich also trewlich nachkommen,So wahr mir Gott helff/ und sein Heilig Evangelium.So lassen Wir es bey jetzt vorgesetzter massen declarirtem Jura-mento taciturnitatis, auch dessentwegen bey dem Haubt-Recess, undeinfolglich bey dem verbleiben, daß Sie sich deß angedeuten Jura-menti, und keines anderen in ihren auff offenen von Uns demLandts=Fürsten außgeschriebenen Landt-Tägen und Deputationenwie auch in denen particular Zusammenkünfften derenthalben beydem hernach stehenden siebenten Articul, absonderlich statuirt wird,von nun an: und zu ewigen Zeiten bedienen mögen, getrewlich undohne Gefährde.Ad Art. 3. Nicht weniger lassen Wir es bey dem, was in obge-dachtem Haubt-Recess Art. zum dritten, usque ad §. diese Verord-nung rc. Wegen der Description der Guter/ und sonsten versehen undenthalten ist, annoch gnädigst bewenden wollen jedoch auch selbigesdahin verstanden, und erleutert haben, daß hiebey Unsere Meynungkeines Weges gewesen, daß man die Possessores der Adelichen Sitzen,und darzu gehörigen Güter und Ländereyen, wie auch der Geist-Adelich-
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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31
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