(3°) p.mischen Reich wohl verordneten, und von allen Churfürsten undStänden erkanten angenohmen Dicasteriis zu entziehen / Uns sol-ches niemahlen zu Sinn gewesen, sondern Wir vielmehr der Lan-den Privilegia in gedachtem Haubt=Recess confirmirt / auch IhrerKayserlicher Majestät allen schüldigsten Respect Trew und Gehor-samb, als einem trewen Fürsten des Reichs gebühret, hierinfals sowohl, als sonsten behorlich zu erweisen, und gedachten Reichs-Di-casteriis nicht weniger, als denen in jetzigen auch künfftigen Reichs-Satzungen und Constitutionibus außgesehenen / und praescribirtenmodis procedendi & decidendi, gleich anderen Chur= und Fürsten,vermög berührter Reichs-Satzungen, und Instrumenti Pacis, dieschüldige Deferentz zu præstiren allezeit willig gewesen / und annochseynd.Als haben Wir, zu desto mehrer Bezäigung Unserer hieruntertragender Gemüths-Meynung aller Höchstgedachte Ihre KayserlicheMajestät / dessen durch diese Declaration, unterthänigst versicherenwollen.Ad Art. 1. Wir erklären, und erlauteren demnach hiemit, undin Krafft dieses Erstlichen, daß gleich wie vermög oberwehntenam 5. Novembris 1672. Jahrs auffgerichteten Haubt=Recessus,Art. 1. zu Restablirung des vorigen alten Respectivè gnädigst undunterthänigsten Vertrawen / alles das jenige / was biß auff die Zeitjetzt bemelte Haubt-Recess, in dem wider Uns bey dem löblichenKayserlichen Reichs-Hoffrath erweckten Process, auch sonst Münd-oder schrifftlich alda angebrachten Klagten / von Unseren gesambtenGülich- und Bergischen Land-Ständen von Ritterschafft undStätten selbst, oder durch deren Advocaten / Procuratoren undSchrifften-Stelleren, oder welche sich in dieser Sachen haben ge-brauchen lassen, gehandlet worden, oder warin dieselbe sich sonst,so ihrem Uns schuldigen Gehorsamb, hohen Landts-FürstlichenRespect, und competirenden Juribus zuwider, vergriffen habenmöchten / auff underthänigste Intercession Unserer getrewerRähten, und Unserer getrewen Landt-Ständen gethane gehor-sambste Submission, auß Landts=Fürstlicher Vätterlicher Mildebereits in Vergeß gestellet haben. Also lassen Wir es auch jetztge-dachter erleuterter massen annoch dabey nicht allein gnädigst be-wenden, sonderen Wir wollen auch ferners das jenig, dessen sichobangezogene weniger Ritterbürtige deren Advocaten / Procurato-ren, und Schrifften-Steller und andere, so sie darin gebrauchte,noch dato erwehnten Haubt-Recessus, vermittels deren von Ihnenabsonderlich, und allein bey obgedachten Kayserlichem Reichs-Hoff-Rath angebrachten Klagten / und weiters continuirten Pro-cess, gegen Uns / Unsere Landts-Fürstliche gerechtsambe / Würdenund Respect unterfangen, und gethan, mehr allerhöchst-gemelterIhrer Kayserlicher Majestät zu unterthänigsten Ehren / und auffgedachter weniger Ritterburtigen vorhergehende unterthänigsteSubmission und Deprecation, auß Fürstlicher Mildigkeit / undVätterlicher Güte, Ihnen gnädigst verziehen, und fallen lassen,auch nach sothaner Submission und Deprecation ermelten wenigerenvon der Ritterschafft so wohl, als anderen Unseren Landt-Stän-den nicht weniger ins künfftig als hiebevor, alle Landts-Fürst-Vätterliche Lieb und Trew, gnädigst bezeugen, dieselbe in UnserenLandts-Fürstlichen Hulden und Schutz erhalten, und den jenigenZuschlag / welchen Wir in Ansehung der Uns darzu bewogenerUrsachen, auff eines und anderen Güter anlegen lassen, von nun anohne
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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30
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