✋ (28)-Die Bey-schehenes unterthänigtes Anbringen / und Anlangen / entweder nichtbringunggleich / oder längst inner den negsten drey Monathen nicht remedierender Processwürden / bleibet Unseren getrewen lieben / und gehorsamen Gülich-Köstenund Bergischen Landt-Ständen, von Ritterschafft und Stätten, nachcontra Sere-Anweisung der Reichs-Satzungen, der ordentliche Weg offen, darannissimumWir sie, wie auch wan Ritterbürtige und Stättische conjunctim velbetreffend.divisim, wider diesen Recess, beschwäret, und Wir obigen Inhaltsnicht remedieren würden, auch so dan sie zu Anstell- und Auszübung desProcessus, die nöthige Gelt-Mittelen unter sich conjunctim vel divisimanlegen, und beybringen wolten, nit verhinderen wollen.Deme allem nun Zufolg sollen Unsere Gülich- und BergischeDie Renun-Landt-Stände von Ritterschafft und Stätten, auff den, an demtiation desKayserlichen Reichs Hoff-Rath, wegen deren von ihnen eingeführ-Wieneri-ten / und nun gäntzlich abgethanen Klagten / angestelten / gleichwolschen Pro-cess contravon Uns zu Recht allezeit contradicirten Process, renuntieren / undSerenissimum sich dessen / als welcher durch gegenwärtigen Recess mit allen seinenbetreffend. Umbständen, und eingewendten Fundamenten, auch allen von ihnenGülich- und Bergischen Landt-Ständen, nach Absterben HertzogenJohan Wilhelms/ und bey dem darauff erfolgten Successions-Strei-tigkeiten, biß dahero gebrauchten, und ins Mittel gekommenen Be-hülffen, nunmehr ohne dem, von selbsten gefallen, in perpetuum be-geben, auch solches dem Kayserlichen Reichs Hoff-Rhat zu Wien,gebührend notificiren/ und von ihrem alda bestelten Anwalt/ die in dessenHänden stehende Acta sambtlichen AbforderenGleich wie Wir nun Unseren getrewen lieben/ und gehorsamenLandt-Ständen von Rähten, Ritterschafft und Stätten Unsererbeyder Hertzog-Thumben Gülich- und Berg, sie bey allen, und je-den / was in diesem Recess enthalten / beständig zu lassen / und kräff-tiglich zu schützen, auß sonderbahrer Landts-Fürst-Vätterlicher Liebe,und Trew, vorbedeuter Massen, gnädigst versprochen; Also habenUns hingegen Unsere getrewe liebe, und gehorsame Gülich- undBergische Landt-Stände von Rähten, Ritterschafft und Stättenbey denen Uns geleisteten Erb-Hüldigungs-Ayde und Pflichten un-terthänigst und gehorsambst zugesagt und angelobt / auch ihres Orteselbigem allem, was Ihnen nach Inhalt obgesagten Recess, und son-sten als getrewen, gehorsamen, und Erbgehuldigten Unterthanenobgelegen, schuldigster Massen getrew, und gehorsambst nachkom-men/ und darwider auff keine Weiß/ wie es geschehen/ oder erdachtwerden könte oder möchte, zu handlen, noch handlen zu lassen: ZuUrkundt dessen haben Wir Philipp Wilhelm, Pfaltz=Graff bey Rhein,in Beyeren, ꝛc. als Hertzog zu Gülich, und Berg, ꝛc. gegenwärtigenRecess äygenhändig unterschrieben, und Unser Fürstlicher geheimerCantzley Secret vordrucken lassen. So geben und geschehen in Unser Re-sidentz=Statt Düsseldorff den 5. Novembris 1672.PhilipVilhelm.19(L.S.)Decla-
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
28
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten