Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
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(27)ner dergleichen Anlag, als so viel der Bedienter Besoldungen, und Donativaandere passirliche-Landts-Außgaben erforderen, beschwäret, inson- betreffend,derheit auch niemanden/ wer der nun seyn mag/ etwas auß solchenGelderen ohne Unser Vorwissen, und gnädigsten Consens, verehretwerden.Zum 16. Erklären Wir Uns hiemit gnädigst, ohne Beobach-Keinetung der jenigen Requisiten / welche die Reichs=Satzung / und vornemlich newe Zölldie noch Inhalt deß Instrumenti Pacis, auffgerichtete Kayserl. Wahl Ca- anzustellen /noch diepitulation erfordert, keine newe Zöll anstellen, noch die alte zu erhöhenalte zu ver-auch ohne Unser Gülich= und Bergischer Landt=Ständen von Ritterhoͤhen.schafft und Stätten Vorwissen, keine Accinsen, und dergleichen AuffKeine Ac-lagen / in diesen Unsern Hertzog-Thumben und Landen anzusetzen / weder einsen unddergleichendie befreyete mit einigen Zolls Abforderungen beschwären zu lassen.AufflagenZum 17. Wollen Wir daran seyn, daß die den Privilegiis zuwi-der verschänckte / oder sonst vergebene Güter / auff was Wege / und Weiß / ohne derStändenoder unter was Praetext es immer geschehen seyn mag / auch die ver-Vorwiſſenpfändte / und veralienirte / darüber mit den Pfands- und Kauffsanzusetzen.Einhaberen richtig zu liquidiren / wieder zu Unserer Cammer ge-Die aliena-bracht/ und hinführo gemelten Privilegiis zugegen/ keine dergleichention undter ohne Noth / und Unserer Landt=Ständen Mit-Consens mehr alieaggravationder Cam-nirt/ versetzt/ und verschenckt werden.Zum 18. Demnach alle und jede, zwischen Uns, und Unse- mer-Güterren Gülich- und Bergischen Land-Ständen von Ritterschafft und betreffend.Stätten von allen vorigen Jahren hero sich begebene Irrungen undangeführte Beschwärden, von nun an, und zu ewigen Tagen auff ge-melte Weiß / gäntzlich abgethan / gehoben / und hindan gelegt; Als ver- Confirmatiosprechen Wir für Uns / Unser Erben / und Nachkommen / bey Un- vorherge-seren wahren Fürstlichen Worten, Trawen, und Glauben, allein hender Ar-ticulen.deme / was / in obgesetzten Articulen / in genere & specie, von Uns gnädigst resolvirt inskünfftig, und zu ewigen Zeiten getrewlich, und Confirmatiounverbrüchlich nachkommen, bedingen, ordnen und statuiren auch zu der mit zusolchem Ende, für Uns, und Unsere Posterität, das gegenwertiger thun undRecess, durch welchen Wir die vorige von Unseren geehrten Herren vorwissenVorfahren mit Unseren getrewen lieben, und gehorsamen Landt- der HerrenStänden von Ritterschafft und Stätten Vor-Elteren zuthun, auff-Ständengerichtete, und von Uns bestättigte Landts- und Policey, auch her- auffgerich-teternach in Anno 1661. von Uns, mit gesambten Landt-Ständen obLandts-gemelter massen überlegt / und publicirte Cantzley Process-OrdnungPolicey=undso weit sie diesem Recess nicht zuwider seyndt, wie auch ihrer Unserer CantzeleyGülich= und Bergischer Landt=Ständen von Ritterschafft und Stät- Processten bey vorigen Graffen und Hertzogen, zu Gülich, Cleve, und Berg, Ordnung.etc. rechtmässig erlangte Privilegia, wie obgedacht, auff new gnädigstConfirmatioconfirmiren, von dato an, Unserer beyder Fürsten=Thumben Gülichund Berg / und angehörigen Landen ein perpetuirliches Fundamen- der Landt-ſchafftstal-Gesetz seyn, und verbleiben, und alle künfftige Landt-TagsPrivilegien.Handlungen zu Unserer, des Vatterlands, und der Posterität Wol-fahrt, darnach regulirt, und mit unveränderlicher Observantz, dar-auff reciprocè reflectirt werden solle: Im Fall aber Wir / oder Un-sere Erben, und Nachkommen, so doch nie geschehen solle, wider die-sen Recess handelen, und Unsere getreibe liebe und gehorsame, Gü-lich- und Bergische Landt-Stände von Rähten Ritterschafft undGravaminaStätten, dagegen Beschweren, und auff ihr, oder ihrer von gesamb- und derenten Landt. Ständen hierzu specialiter Deputirten / und auff allge= Resolutionmeinen Landt= oder Deputations-Tägen / wie Wir dann alle Jahr betreffend.wenigst einen Landt-Tag außschreiben lassen wollen / und sollen / be-schehe-D2