Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
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(26)sonsten die auch desfals ausgelassenem Edicto, und dem Landt-Tags AbscheidMan=undvom Jahr 1596. fürsehen/ und demselben gemäß ist/ auch sonsten na-Lehn-turam & qualitatem feudorum nicht veränderen / gestalten Wir inCammergleichem die Man- und Lehn-Cammere, wie von alters gewesen, nochbetreffend.furtershin, so dan die Lehn, welche dahin gehörig, daselbsten empfan-gen / und deren streitige Lehnsfäll (jedoch, daß dabey Unser Recht,und Interesse, in gezimmenden Vigor in Obacht erhalten / und in alleWege die Lehn- und Landts-Ordnungen, gebührlich observirt werden,und parti læsæ seinen recursum per viam Appellationis Quærelæ, an Unsals den Landts-Fürsten und Lehens-Herren zu nehmen, unverwöhretseyn solle) alda außführen, und was dagegen præjudicirliches einge-rissen / auff eines oder anderen dabey interessirten Angeben / und Außführung seiner Befügnus, den Rechten und Billigkeit gemäß wider re-dressiren und auffheben lassen.Fürs 14. Was auff Unser bey offenen von Uns außgeschriebe-Die Reparti-nen Landt-Tägen, in Sachen wie oben, bey dem 9. Articulo vermeldet,tion der ein-oder sonsten wegen anderer Landts Anliegen und Verfallenheiten / ver-willigenderSummen be- mittels ordentlicher Landt-Tags=Proposition, zu Verschaffung gewis-ser benöhtigter Mittelen, gethanes Begehren Unsere Gülich- undtreffend.Bergische Landt-Stände von Ritterschafft und Stätten, einge-williget/ und von Uns genehm gehalten worden/ dasselbe wollen Wir/dem Herkommen gemäß, in Unserer Cantzley, durch Unsere darzuverordnete Adeliche, und Gelehrte Rhäte, auch Rechnungs-Verstän-dige in Gegenwart Unserer Gülich- und Bergische Landt-Ständenvon Ritterschafft und Stätten Deputirten, der Matricul nach reparti-Die Ernen-und Ansetz-ren, in Unseren, als deß Landts-Fürsten Nahmen außschreibenauch Be-und fürters, durch Unsere Beambte, und Bediente einbringen, sel-äydung ei=bige Gelder denen Uns von Unseren Landt-Ständen benenten / und vonnes Pfen-Uns, und ihnen Unseren Landt-Ständen, auff vorgehende gewöhn-nigsmeiste-liche Pflicht, und gewisse Borgschafft bestättigten Pfennigsmeisterenren betref-einliefferen, und auff Unsere Anschaffung, selbigen Landt-Tags Ab-fendscheid gemäß ad destinatos usus, und zu keinem anderen Ende, sonde-ren dem gemachten Reglement zufolg, unverhinderlich, und ohne eini-ge Wider-Red, erstatten, und anwenden lassen, was aber Unseremprivat-Behueff zugelegt, solle Uns zu Unser freyer Diposition alleinheimgestellt seyn und verbleiben. HingegenZum 15. über die jenige Gelder, welche zu Bezahlung derDie zu Be-Landts-Creditoren und Bedienten / auch anderen passirlichen Landts-hueff derLandt-Außgaben mit Unserm Landts-Fürstlichen Consens eingewilliget,Ständenund dem Landt=Tags Abscheid einverleibt worden / sollen zwarenbescheheneUnsere Gülich- und Bergische Landt-Stände von Ritterschafft undEinwilli-Stätten / oder deren Deputirte ihres Gefallens zu disponiren Machtgung be-haben, jedoch schüldig und verbunden seyn, Uns dem Landts-Für-treffend.sten hernach/ wohin solche Gelder verwendet worden seyndt / richtigeRechnung und Nachweisung vorzubringen / und hinführo nichtsmehr äygenthätliches Außschreiben, oder Umblägen, wie dan auchDie Abhö-der Pfennigsmeister Rechnungen dem Herkommen gemäß, vonrung derPfennigs-Unseren darzu verordneten Adelichen und Gelehrten Rähten, auchmeiſtereyRechnungs-Verständigen, mit Zuziehung Unserer Land-Stän-Landts-den Deputirten richtig abgehöret / justificirt / darüber recessirt / undRechnun-wie solches geschehen, Uns zu Unserer, nach Befinden, weiterergen betref-Landts-Fürstlicher Verordnung, umbständtlich referirt, wobey dochfend.den Deputirten, ausser Diæten und Zehrungen nichts weiters zuge-legt, in alle Wege aber dahin gesehen werden, wan die vorige Capi-talia und Schulden einsmahls abbezahlt, daß Unsere Lande mit kei-