Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
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(25)tus, welcher von Unsern Land-Ständen zwaren zu ertheilen / Uns Jus indige.aber die Confirmation (ohne welche die beschehene Ertheilung des in- natus vondigenatus null, und nichtig seyn solle) darüber zugeben in alle wege Landts-Ständenbevorstehen soll, zu gemelter Hoff-Cantzley und Land-Diensten, undertheiltdiese Lande betreffende Verschickungen, keine andere als Eingebohrmußne / Eingesessene / und im Land Begütete gezogen werden sollen / umb ¿Serenissimoihre Trew / und nützlicher Rathschläg / und Diensten mehrers versi= sub poenachert zu seyn / So sollen auch Unsere Gülich- und Bergische Landt- nullitatisStände für ihre Syndicos keine Ausländische, vielweniger solche, die confirmirtanderen frembden Herrschafften mit Aydt und Pflichten zu Dien- werden.sten verwandt, sonderen gleichfals Eingebohrne, Eingefessene, Be-gütete / Qualificirte / und keiner Herrschafft verpflichtete Subjecta Zu denanstellen, und gebrauchen, dabey Wir Uns auch jedoch vorbehalten, Hoff- undetwa ein oder anderen wolverdienten Cammer-Diener / Scribenten / Landt-oder anderen Hoff-Diener, der gleichwoll an Häusern, Aeckeren oder DienstenWiesen etwas eigents im Landt hat, einige geringere Diensten, dan auch Ver-schickun-die Vogtdeyen und Gerichtschreibereyen seynd / welchen sie mit Nu-sollen nurtzen vorstehen können, zu conferiren, damit Wir auch dieselbe auff indigenaeihr woll verhalten, ohne Beschwärnus Unserer Cammer recompengebrauchtsiren mögen; Was aber die Adeliche und andere Hoff- und Landt-werden.Aembter, auch die Unter-Beambte auff dem Lande, so mit der Justitzzuthuen, betrifft, so jetzo in Diensten seynd, und sich gemelter Massen Gülich-nicht qualificiren koͤnnen / wollen wir denselben (wan sie vorhero von und Ber-den Landt-Ständen namhafft gemacht worden) ihre Dienst und gische Syn-Pflichten auffkündigen / auch die Dimittendos längst inner drey Mo= dici sollennat hernach erlassen / und an statt der Abgedanckten ohne längeren indigendeseyn.Verzug/ andere so im Landt gebohren/ begütet/ und qualificirt seyndtwiderumb ansetzen.Administra-Zum Eylfften / in judicialibus so woll als extra judicialibus, woltionem Justi-len Wir bey Unserer Cantzley, Hoff-Gericht, auch die Ober- und Un-tiæ betref-ter-Beambten auff dem Landt und in den Stätten, vermög der Gü-fend.lich- und Bergischen Landts- und Policey, wie auch Unser im Jahr1661. den 14. Julii, auff mit gesambten Landt-Ständen bey da- Concurren-mahligem Landt=Tag vorhero geflogene Communication einhellig=tiam jurisdi-lich auffgerichteter, und publicirter Cantzley Process-Ordnung, die ctionis derBeambtenJustitiam administriren/ und derselben in allem ihren gebührenden undbetreffend.unverhinderten Lauff, und daß es zwischen den Adelichen und Unter-Beambten in extra judicialibus, ratione concurrentis jurisdictionis, wieKeinen sei-auch der Fäll, so zu der extra judicial Cognition gehören, wie vor alnes Dienststers, auch nach Inhalt obgemeldter Cantzley Process-Ordnungdes über-16. & 18. observirt werde, alle Juramenta hinführo den alten Formu-trettenslen gemäß leisten, und die Rhäte und Beambte ihrer Diensten, so es halber danumb begangener Excessen und Ubertrettung willen zugeschehen, nicht mit rechtehender / biß sie der Bezüchtigung mit Recht convincirt / und überwie- zu entse-sen / entsetzen lassen / ausser dessen aber bleibt Uns so woll als den Bedien- tzen.ten die Auffkündigung bevor.Zum Zwölfften, Wollen Wir auch Unsere Gülich- und Bergi- Das Jussche Stätte, und Flecken, welche von alters hero Jus eligendi & prae- praesentandizu Schef-sentandi, zu Scheffen und Rhats-Stellen rechtmässig gehabt, dafenſtellenbey ruhig und unturbirt lassen, jedoch sollen sie schuldig und gehalten betreffend.seyn sub poena nullitatis, Eingebohrne und Eingesessene zu praesentiren.Wan auch zum 13. Uns einiges Lehen notoriè heimfallen wird / Feudorumso solle Uns frey stehen, mit demselben, nach Unserem gnädigsten caducitatemGefallen zu disponiren, da aber die Heimfälligkeit bestritten werden undsolte, wollen Wir es halten lassen, wie es in der Landts-Ordnungauch