(24)Die Repara. geschlossenen Fœdere verglichene Requisita so wohl / als wegen Repara-tion und Unterhaltung Unserer nöthiger Vestungen (Jedoch daßtion undUnsers Fürsten-Thumbs Gülich Unterthanen zu Reparation UnserUnterhal-Vestung Düsseldorff, und hingegen Unsere Unterthanen Unserstung derVestungen Fürsten-Thumbs Berg, zu Reparation Unserer Vestung Gülich / nitbetreffend. gehalten / weniger die Haupt-Stätte / mit einigen Diensten in Natu-râ, oder solche Dienst zu Geld anzuschlagen, zu concurriren schüldigseyn sollen) und Verpflegung selbiger darzu bedörfftiger Guarniso-nen / worinnen Wir doch die Haubt-Stätte mit den Servitien nichtzu beschwären, sondern vielmehr bey der erlangter Befreyungs-Con-Die ein-cession gnädigst zu handhaben gemeint seyndt, auffs genaust, zulängwilligendeligst / und dem Vatterland zum erschwinglichsten beyzubringen /quanta adUnseren getrewen lieben und gehorsamben Gülich- und Bergischedestinatosusus zu ver-Landt-Stände von Ritterschafft und Stätten/ auff offenen von Unsdem Landts-Fürsten außgeschriebenen Landt-Tägen proponirenwenden.und ihre unterthänigste getrewe Vorschläge darüber vernehmen auchÜber daswegen Beyschaffung selbiger erforderlichen Mittelen, etwas nützli-eingewil-ches, und beständiges verabscheiden, auch über die bedürfftige Quan-ligtes quan-ta, ein förmliches und nützliches Reglement, nach welchem alles adtum solle:destinatos usus, richtig und unveränderlich vollnzogen werden solle,Serenissimoverfassen, und vor: jedoch annahender Gefahr halber, unverzüglicheneinseithigadjustirung gemelten Reglements mit einiger Anwerbung oder Col-nichtslectation nicht verfahren / noch ein höheres Quantum, als zu denen / nachaußge-solchem auff obbemelte Requisita machendem Reglement bedoͤrfftigeſchriebenAußgaben vorher erklecklich eingewilliget worden / außschreibenwerden.Die Ein-lassen wollen. Hingegen da Wir auff offenen Landt-Tägen, vonwilligungUnseren Gülich- und Bergischen Landt-Ständen von Ritterschafftzu sublevi-und Stätten, zu Unserem, und Unserer Cammer-Estats Behueff et-rung deswas weiters, als vorher schon eingewilliget, begehren, sie UnsereFürstlicheLandt-Stände aber dasselbe nicht alles, sondern nur zum Theil, oderCammer-woll gar nichts, einwilligen würden, wollen Wir dessen niemandEtats be-auß ihnen / in Ungnaden entgelten lassen.treffend.Fürs Zehende / Solle es allwege dabey verbleiben / daß die Regie-rung, dieser Uns gehöriger Landen, auch die Cantzley, und die Rechen-Das Jusindigena-Cammer, allein mit eingebohrnen, Eingesessenen, und qualificirtentus be-Rhäten besetzet, und jederzeit besetzt erhalten; So dan zu den Delibe-treffend.rationibus und Schickungen / welche diese Landen betreffen / niemandtanders, als solche Adeliche, und gelehrte Rhäte, die in diesen Landengebohren und begütet / und also keine frembde / es geschehe dan mitUnserer und Unserer Landt-Ständen Bewilligung, gebraucht / wienicht weniger zu den Adelichen Hoff-Diensten, und Landts-Aemb-tern / Adeliche Eingebohrne // Eingesessene und qualificirte Subjecta:Ingleichen zu den unter-Aembteren / welche mit der Justitz Ambtshalber zuthun haben, und die Gerichter mit besitzen, solche Persoh-nen, die im Landt gebohren, und eingesessen seyndt, angestellet, wiedie auch bey Besetzung der Kelnereyen, Rentmeistereyen, und der-gleichen berechneten Diensten/ auff begebene Erledigung/ die LandtsEingebohrne und Eingesessene qualificirte vor anderen frembden oh-ne Unterscheid / wan sie mit gnugsamer Borgschafft auffkommenkönnen, praeterirt werden, Jedoch sollen auch Unsere Eingebohrneund Eingesessene Adeliche Landt-Stände sich dergestalt qualificirtmachen, daß Uns und dem Vatterland sie in Verschickung, bey Hofe,in den Regierungs Consiliis, und auff dem Landt / nachdem dieFunctiones, und Verrichtungen beschaffen, mit Unserm Respect,nützliche Dienst leisten können, und sich auch darzu willig und gehor-samb finden lassen: Und weilen / wie obverstanden ex capite indigena-tus,
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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