[23]Daß Her-Weiß es immer geschehen / auch wie viel derselben seyn möchtenren Land-sambt allen darauff referirenden Juramenten / mit welchen sie solcheStändevon Zeit zu Zeit vermehrte Uniones bestättiget/ gäntzlich begeben/ sich keinerund also hinführo weder eines anderen Juraments, als Articulo secun- andererdo oben angezogen / nach einer andern Union sich von nun an und zu Union, danewigen Zeiten weiters bedienen / dan allein der jenigen / die Anno vom Jahr1496. füro-1496. zwischen beyden Hertzogen von Gülich / Cleve und Berg / etc.hin bedie-Wilhelm und Johann Christmilten Gedaͤchtnuß / mit Zuziehungnen sollen.sambtlicher Landt-Ständen von Ritterschafft und Stätten auffge-richtet / von den Römischen Käysern confirmirt / und von Unsers Daß Her-freundlich-geliebten Vettern des Herren Chur-Fürsten zu Brandenren Land-burg / Ldn. / und Uns / in Unserem Anno 1666. getroffenen Erb=StändeVergleich bestättiget, welche bey ihren Würden, und Kräfften unge- einer deßändert erhalten / und sie Unsere getrewe liebe Landt - Stände von anderenRitterschafft und Stätten / nach Inhalt erst erwehnter Union, ein Recht zuvereinigtes Corpus, und bey denen von Unseren geehrten Herren deß ande-Verfahren Graffen und Hertzogen zu Gülich, Cleve und Berg, ꝛc. ren præju-ditz zu ü-rechtmässig erhaltenen Privilegien / wie Articulo primo gemeldet / ver-bergebenbleiben mögen / auch einer des anderen Recht zu desselben Præjuditz zu nichtvergeben / nicht bemächtiget seyn solle.mächtigFürs Neunte, Nachdem Wir Unseren Gülich- und Bergischenseyn solle.Landt-Ständen von Ritterschafft und Stätten, welche so münd- alsschrifftlich öffters unterthänigst contestirt, daß sie nie gedacht, noch ih-nen jemahlen zu Sinn kommen, oder kommen werde, Uns in Unse-re Jura Principatus einzugreiffen / ex Instrumento Pacis, Cæsareis Capi- Daß JusFœderumtulationibus, und anderen Reichs=Satzungen / Unsere Befügnuß da-& armorumhin verstellen lassen / daß das Jus armorum & foederum, einig und al-betreffendlein / denen Chur-Fürsten und Ständen des Reichs / und darunteworinnenauch Uns, auff Maaß und Weiß, wie in gemeldtem Instrumento Pa-sich Her-cis auffs new stabilirt und fürsehen, gebühre, und zustehe, denen ren Land-Landt-Ständen und Unterthanen aber verbotten, und alle dargegen Ständeerlangte Privilegia auffgehoben seyndt, Als hat es auch bey der Dispo- nicht ein-sition mehrgemelten Instrumenti Pacis allerdings sein Bewenden / zumischenund sollen sich Unsere Landt-Stände derselben jetzt: und inskünfftiggemäß und gehorsamlich bezeigen / und in die Quæstionen an? Obnemblich / und mit weme / auch warumb / von Uns dem Landts-Fürsten ein Fœdus zu schliessen seye, sich niemahlen eindringen, odereinmischen; Hingegen werden Wir Uns auch jeder Zeit nach der Re-Fœdera in-gul des Instrumenti Pacis, als des Heil. Römischen Reichs Fundamen- eunda sol-len mittal-Gesetzes, guberniren, und die Foedera nicht anderst, als zu UnserZuziehungund beyder Unserer Hertzog-Thumben Gülich- und Berg Unterthaeines odernen / und der Posterität=Defension, Versicherheit | und Conservation mehrerenallgemeinen Ruhe-Standes / mit Zuziehung eines Gülich- oder Landes-Bergischen, oder nach der Sachen Beschaffenheit auch zweyen Ein- Einge-gebohrnen, Eingesessenen, Begüterten Gülich- und Bergischen, und bohrnensolcher Subjecten, dem, oder denen Unser hiesiger Landen Status und und begü-Anliegenheiten bekandt / und kein anderes Absehen / als Unsers des teten Sub-Erbs • Lands=Fürstens und beyder Unser Hertzog = Thumben Gülich=jecten auff-gerichtet,und Berg Wolfahrt, Dienst und Nutzen, vor Augen haben, und deßund diesewegen ad hunc Actum sonderbahr veraydet werden / machen / und darzu inschliessen / und Uns absonderlich angelegen seyn lassen / ein solches specie über-Fœdus einzugehen / wie es die Noth erfordert / und die zu Folgleistung aydetsolchen Fœderis erforderliche Requisita, unseren beyden Hertzog-Thum- werden.ben Gülich- und Berg nach ihrem damahlen erfindenden Zustandtund vermögen / zum ertraglichsten fallen können / Allermassen Wir zudem Ende / Quæstionem quomodo? wie nemblich angeregte in demgeſchloſſe⸗
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Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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