Die darzuerförder-liche Koͤ-ſten be-treffend.Der Her-ren Land-StändenUnionesund Ver-bundnüs-sen be-treffend.
⸸ (22) S.tern hochseligen Andenckens / und Uns selbsten solche Prohibitiones,auch münd- und schrifftlich continuiret worden, woll erwogen, dasdenen Landt-Ständen und Unterthanen auff offentlichen Landt-Tägen dahin die Abhandelung der Landts Anliegenheiten gehörig zuihren zulässigen Privat-Zusammenkünfften keine Gelegenheit erman-glet; Nachdem Uns aber sie Unsere liebe und getrewe Gülich- undBergische Landt-Stände von Ritterschafft und Stätten, nit alleinihrer ungefärbter Trew / und unaußbleiblichen Gehorsambs / son-dern auch vor sich / und deren nachkommende Stände dieses unter-thänigst und vest versichert / daß dafern Wir ihnen die Zusammen-kunfften gnädigst verstatten / und zulassen würden / sie auff den-selben von nichts anders reden, handlen oder schliessen wolten, alswas getrewen Unterthanen woll anstünde, zu Unserer Ehr, Respect,Auctorität, und Landts-Fürstlichen Hochheit und des Landts bestengereichet/ und daß sie/ so sich einer oder ander über kurtz oder lang wi-der besser Zuversicht und verhoffen finden solte, welcher diesem zuge-gen etwas zu thun / oder vorzunehmen gedächte / und sich understünde.denselbigen so bald von ihren Zusammenkünfften außschliessen / undUns collegialiter namhafft machen wollen. Diesem nach, und in Anse-hung jetzt angeführten Conditionen vergönnen und gestatten WirUnseren getrewen Landt-Ständen von Ritterschafft und StättenUnserer beyder Hertzog-Thumben Gülich- und Berg hiemit, undKrafft dieses / daß wann es dieser Unserer Landen und ihrer UnsererLandt-Ständen Nothdurfft erforderen möchte / sie von sich selbstenan einem Orth und Stelle, welche ihnen im Land gefallet, zusam-men kommen, zu Unserer, des Vatterlandts, und ihrer UnsererLandt-Ständen Besten sich unterreden, und ungehindert beyeinan-der bleiben mögen / doch daß sie neben Observirung voriger Bedin-gungen, auch allemahl in Unserem Fürstlichen Hoff-Läger, wohedasselb alsdann seyn möchte, ihre Zusammenkunfft, nachdem sie bey-einander / unterthänigst und zeitlich notificiren / die Capita und Stückihrer Unterredung zugleich mit anzeigen / auch die gnädigst vergön-nete Conventus also anstellen / und einziehen / damit den Landen nichtallzu grosser Last auffgebürdet / vielmehr dieselbe ohne sonderbahreBeschwer gehalten :/ und desto eher geendiget werden.Zum Achten, Was uns bewogen, die durch Unsere Gülich- undBergische Landt-Stände von Ritterschafft und Stätten ausser Un-ser Herren Vorfahren der Graffen und Hertzogen zu Gülich / Cleveund Berg, ꝛc. auch Unsers Herrn Vatters, und Unseres Landts-Fürstlichen Consens und Bewilligung, unter sich, und mit dem Cle-visch-Marck- und Ravensbergischen Landt-Ständen, und mehr an-deren gemachte Unions- und Verbundnüssen / ins gemein und son-ders, keine außgenommen, welche, und wie viel nun deren seyn mö-gen, ausser Hoher Landts-Fürstlicher Macht und Gewalt, durch ge-wisse in beyden Unseren Hertzog-Thumben Gülich- und Berg / anbehörigen Oerteren öffentlich publicirte und assignirte Landts-Fürst-liche Edicta auff heben / cassiren und annulliren zulassen / solches ist vonUnseren deputirten Rähten / ihnen Unsern Gülich- und BergischenLandt-Ständen von Ritterschafft und Stätten abermahls auß Ein-gangs angezogenen / und öffters wiederholten Reichs-Satzungennicht allein mit allen Umbständen gründtlich remonstrirt worden,sondern Wir lassen es auch annoch bey solchen Unseren Edicten aller-dings bewenden / und sollen demnach Unsere getrewe liebe Landt-Stande von Ritterschafft und Stätten. beyder Hertzog-ThumbenGülich- und Berg sich nunmehr aller und jeder unter sich, und mitanderen einseithig auffgerichteten Unionen, wann, und auff wasWeiß