(21)len, daß Unsere Adeliche, Gelehrte und andere Rähte, auch Referenda Der Fürst-rii die sich wegen ihrer einhabender Ritter-Sitz und Adelicher Gü-lichen Her-ter zu Land-Tägen qualificiren können, oder von Unseren Haubt. ren Räh-ten / auchStätten darzu deputirt werden, und ihnen einfölglich der ZutrittReferenda-von Guts und Bluts wegen gebühret; Massen deren Vorfahrere, wie sieauß den alten Landt-Tägs Actis bekandt, neben anderen Unsern sion zu denLandt-Ständen auff Landt-Tägen beschrieben und erschienen, auch Landt-von Unsern Haubt-Stätten darzu deputirt worden seyndt, von den Tags Han-Landt-Tägs Versamblungen und Deliberationen ferners neverlich delungenaußgeschlossen werden; So haben Wir voriges altes und rechtes Her- betreffend.kommen wieder dahin einzuführen vor nöhtig befunden, daß mehr be-rührte Unsere zu Landt-Tägen qualificirte Adeliche Rhäte auff die vonVns künfftig außschriebende Landt-Täge gleich anderen Unseren Die Ardts-Landt-Ständen beschrieben werden, und sie, wie auch die von Un- Erlassungseren Haubt-Stätten Deputirte, so etwan auch Rhäte, Referenten, der Fürst-oder Vns sonsten verpflichtet seyndt/ wan sie sich als Eingebohrne und licher Her-Eingesessene qualificiren können, denen Landt-Tägs Handlungen ren Rhätebetreffend.beywohnen mögen, Wir aber dieselbe ausser deren Rhäten, die Wirbey Vns zu behalten gesinnet, ihrer tragender Rhats-Pflichten, adhunc Actum vorhero gnädigst erlassen wollen, gemeldte Rhäte hernachauch obiges von Vns gewilligtes Juramentum taciturnitatis mit anderenVnseren Gülich- und Bergischen Landt-Ständen von Ritterschafft undStätten außschwären können.Sechstens / Ob Vns zwar von Vnseren Gülich= und Vergischen EditionemStatüs derLandt-Ständen, der so offtmahls begehrter Status noch nicht gehorLands Crosambst ediret, damit Wir als Lands-Fürst darauß ersehen mögen in ditoren dewas vor einer Summa die auffgenommene Capitalia in Anno 1649. Anno 1649.liquidirlich bestanden / und wie viel seithero auß denen von erstbesagbetreffend.tem Jahr biß daher mit Vnserem, und ihrer der Landt-StändenConsens und Einwilligung außgeschriebenen/ und eingebrachten Gelde-ren / so sich auff eine nahmhaffte grosse Summam belauffen / an Zins undCapitalien abbezahlt, und was noch an Zins und Capitalien rückstän-dig verbleibe: So haben jedoch Vnsere Gülich- und Bergische Landt-Stände von Ritterschafft und Stätten sich anjetzo unterthänigst erbot-ten / Vns angerechten vollkommenen Statum inner den nechsten dreyMonaten gehorsambst einzuliefferen.Demnach erklähren wir Vns hiemit gnädigst, so bald berührter Die Auff-Status extradirt / und wir darinnen ob=allegirte Nachricht beständig und hebung desgründlich gefunden, daß Wir den auff Vnsere Gülich= und Bergische auff diePfennigs-Pfennigsmersterey-Cassa, dieses biß dato hinterhaltenen Statûs halberMeisterey-geschlagenen Landts-Fürstlichen Arrest und gethanes Verbott wider gnäCassam au-digst relaxiren / und dahe noch etwas an Capitalien oder Interesse abzurichgelegtenten / dasselbe gutmachen / sonsten aber in parato vorhandene Gelder zu an- Arrest be-deren passirlichen Landts-Außgaben auff Maaß und Weiß, wie in Arti- treffend.culo 15. gemeldet ist, verwenden lassen wollen.Zum Siebenden, Die Particular Conventiones belangendt, ha-ben Wir Vnseren Gülich- und Bergischen Landt-Ständen durchVnsere Deputirte Rhäte remonstriren lassen/ was gestalt nicht nur al-lein in den Güldenen Bullen, denen Reichs-Abscheiden, KayserlichenWahl=Capitulationen / und dem Instrumento Pacis, die von Landt- Der HerrenStänden und Unterthanen unter sich einseithig ohne vorbewust und LandVergünstigung der Landts-Herrschafft anstellende Versamblungen Ständenverbotten / sondern auch in specie in Vnseren beyden Hertzog-Thumben particularConventi-Gülich- und Berg von den vorigen Hertzogen Unseren geehrten Her-ones betref-ren Vorfahren bey höchster Ungnad und Lebens-Straff schrifft- undfend.mündlich prohibiret, wie nicht weniger von Vnserrem Herren VatC 3tern
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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21
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