Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
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(20)Geist=Ad= Gewinn und Verlust durch eigene Pferd und Leuthe ohne Verschlag /liche Le-Collusion und Verdunckelung, wie es in fraudem dieser Unserer gnä-hen=unddigster Verordnung geschehen könte oder möchte / darunter doch diefreye Gü-ter, so dem Halff-Leuthe nicht zuverstehen gebawet werden, worüber die Proprie-tarii und die auff dem Guth bestelte Leuthe auff jedes Erforderen je-Gewin undderzeit einen Ayd auszuschwären schuldig seyn sollen / in Gewinn undGewerbunterworf- Gewerb Anschlag bringen zulassen) ohne Verenderung ihrer vorigerfen betref= Natur describirt werden. Was nun fürs dritte in gemeltem Anno1596. vor Güter schatzbar gewesen, dieselbe sollen sine ulla exceptionefend.schatzbar verbleiben, Und wollen Wir gnädigst, daß alle Adelichen undBürgerlichen Standts sine respectu Personarum sollen schüldig undgehalten seyn Unseren darzu verordneten Commissariis die schatzbah-Schatz-und steur-re / wie auch die dem Gewinn und Gewerb unterworffene Güter / undbahre- was, auch wie viel an Morgen Zahl zu den Adelichen Sitzen und freyenter betref-Güteren nach dem Jahr 1596. acquiriret/ und von was Natur, Qualitaͤt/fend.und Freyheit selbiges acquisitium seye, specificè zu offenbahren, wel-ches alsdann den Unterthanen in den Benachbahrten und anderenumligenden Oerteren zu dem End zu publiciren / wan jemand an-zeigen und gründlich erweisen würde / daß entweder alle vor frey an-gegebene / oder theils darunter unfrey / und schatzbahre Güter wären /oder sonsten mehrere steurbahre Güter acquirirt / als angezeigt worden / daßauff solchem Fall das jenig/ so hinterhalten und verschwiegen / Uns verfal-len seyn / und dem Anzeiger eine sichere Recompens gefolgt werden solle.Den Colle-Diese Verordnung wollen Wir dem Vatterland zum besten / zuctations-Trost der Unterthanen / und zu schüldiger Rechts Verhelffung außProcessLandts-Fürstl. Uns allein competirender Macht / und obligenderzwischenSorgfalt dieser Gestalt werckstellig machen, daß dardurch gleichwolRitter-den zwischen Ritterschafft und Stätten in Puncto Collectationis amſchafft undKäyserl. Cammer-Gericht schwebenden Processen (welche hiemitStättenvorbehalten wird) nichts præjudicirt seyn solle. Auch wollen Wirbetreffend.gnädigst / daß gegen diejenige / welche diesen Unseren heylsamenVerordnungen / und modo nicht einfolgen würden / juxta Edictumohne einiges weiteres Absehen procedirt / und wan wider dergleichenungehorsame gemeltes Descriptions-Edict ad Litteram exequirt / alsdanquo ad Terminum à quo nach der Gülich- und Bergischen / und seithero ingewissen anderen Edicten öffters renovirten Policey-Ordnung de Anno1558. die sich mit ihrer Constitution in dieser Materi der verschlagenenDienst- und schatzbahren Güteren, und Landereyen auff dreyssig Jahrzurück / und also auff das Jahr 1528. erstreckt / verfahren werden solle.Zum vierten / Nachdem die Landts-Matricul durch vorige Kriegs-Die Recti-Jahren in sehr grosse Disproportion gerahten / darüber sich auch Un-ficationsere Gülich= und Bergische Landt=Stände von Ritterschafft undderenStätten beschwäret, und Wir dahero solcher mangelhaffter Landts-Landts-MatriculMatricul Rectification, vor höchst nöthig erachtet: Als haben Wir beybetreffend. Uns gnädigst entschlossen / daß gleich nach vollnzogener Descriptionund was derselben anhängig / gemelte Rectification mit zuthun UnserGülich- und Bergischer Landt-Stände vorgenommen werde, und zudiesem End sie Unsere Gülich- und Bergische Landt-Stände vonRitterschafft und Stätten einige ihres Mittels / jedoch wegen Verhü-tung grösserer Unkösten nicht in all zu grosser Anzahl von nun an de-putiren / welche mit Unseren auch darzu verordneten Rähten be-sagte Matricul zu Unserem / des Vatterlandts / und Posterität / Dien-sten / Nutzen und Wollfahrt auff Unsere gnädigste Ratification alsoeinrichten und adjustiren helffen sollen / daß sich Niemandt mit fügendarüber beschwären möge.Zum fünfften / weil Wir nicht geschehen lassen können noch wol-