(19)liche Andung darauff vorzunehmen wohlbefuegt gewesen wärenauff unterthänigste Intercession Unserer getrewen Rähten / und Un-serer Landt-Ständen gethane gehorsambste Submission, in diesergnädigster Zuversicht / daß sie sich dergleichen ins künfftig enthaltenwerden / auß Landts-Fürst-Vätterlicher Mildt in Vergeß stellen /und wollen ihnen Unsern Landt-Ständen nit weniger inskünfftigals hiebevor alle Landts-Fürst-Vätterliche Liebe und Trew gnädigst Lands-bezeigen, dieselb in Unseren Landts-Fürstlichen Hulden und Schutz Ständeerhalten / und Sie bey ihren von vorigen Graffen und Hertzogen zu bey ihrenGülich / Cleve und Berg rc. rechtmässig erlangten Privilegien / Frey-Privilegienheiten, Brieffen, Siegelen, Rechten, altem Herkommen und guten zu manute-Gewohnheiten / auch was auß Unsers Herren Vattern Hochsehl. An=biren / itembeym Ver-denckens in Anno 1649. den 15. Septembris ertheilter gnädigster Re-gleich desolution in hinnachfolgenden Atticulen ihnen Unsern Landt=Ständen Anno 1645weiters zum Besten expresse fürsehen / concedirt / und confirmirt / gnä-digst manuteniren / und dargegen in keine Wege beschwären lassenZum andern, weilen Unsere liebe getrewe Landt-Stände vonRitterschafft und Stätten beyder Unser Hertzog-Thumben Gülichund Berg bey ihren Zusammenkünfften auff offenen von Uns auß-geschriebenen Landt-Tägen / auch Deputationen in ihren Delibera-tionibus mit dirigiren / votiren / concludiren unter sich gern desto freyerJuramen-und sicherer seyn möchten; So haben Wir denselben ein gewisses Ju-tum tacitur.ramentum taciturnitatis folgenden Inhalts: Ich N. N. schwäre zu nitatis.Gott / daß bey gegenwärtigem Land-Tagü ber die in der Land-Tags Pro-position begriffene / und andere zum Land-Tag gehörige Materien nach mei-nem besten Wissen, Gewissen, und Verständnuß, wie es einem getre-wen Patrioten gebühret / respective dirigiren / votiren / und concludiren /und was demnach votirt / und concludirt worden / nicht offenbahrenwill, schrifft, noch mündlich, wie solches erdacht werden, oder ge-schehen möchte, dadurch das jenig, wie obgemeldt, offenbahret wer-den könte. Was mir alhier vorgehalten / und ich woll verstanden habe /dem will ich also trewlich nachkommen / so wahr mir Gott helffe und seinHeilig Evangelium, ꝛc. mit dem Geding gnädigst gewilliget / daß siesich desselben und keines anderen in ihren auff offenen von Uns dem Landts-Fürsten außgeschriebenen Landt=Tägen und Deputationen / wie auchin den Particular Zusammenkünfften, derenthalb bey dem hinnachste-Descrip-henden siebendem Articulo statuirt wird / von nun an und zu ewigen Zei-tions Edictten bedienen mögen / getrewlich und ohne Gefährde.de AnnoDrittens / damit Unser in Anno 1670. in Unser beyde Hertzog1670 be-Thumben Gülich und Berg publicirtes Landts-Fürstliches Descrip-treffend.tions-Edict, so viel noch nicht geschehen, desto fürdersamer vollnzogenwerde / haben Wir gnädigst verordnet / daß mit dessen weiterer völlAdlicheger Execution folgender massen fortgeschritten werde.Sin be-Erstlich wollen Wir die Adeliche Sitz / welche auff Frey Adelitreffend.chem unschatzbahrem Grundt erbawet / auch mit Unserem und UnserLandt-Ständen Consens dem Ritter-Zettul einverleibt seynd, undanjetzo würcklich zu Landt-Tägen beschrieben werden, oder in KrafftAdlicheerst gedachten Ritter-Zettuls beschrieben werden sollen / bey dem er-Güter / solangten Rechten :/ daß man davon zu Landt-Tägen erscheinen moͤ= dem Ge-ge / unverhinderlich lassen: Auch sollen fürs ander nicht allein die zu winn undgemeldten Sitzen gehörige, sondern auch alle andere Güter, so Anno Gewerb1596. von Steuren und Aufflagen / auch Gewinn und Gewerb frey nicht un-gewesen / und annoch seyndt / nicht: alle andere Geist=Ade-terworffenliche Frey- und Lehn-Güter aber, welche auff Gewinn und Ge- betreffend.werb Anno 1596. und folgends angeschlagen (unerachtet Wir nit ge-meint / dieselbe / wan sie von den Proprietariis auff ihre Kösten Verlag /C 2Ge-
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Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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