(17) k.7. Daß auch Ihre Fürstl. Durchl. Septimo wehrenden diesen acht Jahrenkeine newe, noch zu diesem Zweck der jetzt beschehener achtjähriger Einwil-ligung verhinderliche Zumuthungen in oder ausserhalb Land-Tags thuen,sonsten aber Land-Ständen solches ohne Ungnad zu verweigern freyste-hen solle.8. Daß auch Octavo Ihre Fürstl. Durchl. ohne Landt-Ständenunterthänigstem vorwissen und Consens keine Kriegs-Werbungen / we-der auch solche Recruten die einer neuer Werbung gleich seynd, dieserLanden Privilegiis, und dem Vergleich de Anno 1649. zu wider nichtanfangen / noch vornehmen wolten:9. Imgleichen Nono wegen deß intendirenden Zwecks Höchstge-mel. seine Fürstl. Durchl. in Offen-oder Defensiven Krieg, und was de-me anklebt, das Hertzog-Thumb Gülich nicht involviren, noch sonsteneiniger massen beschwären, wie ebenmässig dero Cammer-Gefälleüber diese 240000. Reichsthaler nicht Oppignoriren wolten.10. So dan Decimo daß Ihre Fürstl. Durchl. Land-Ständen ha-bende Privilegia, Altenherkommen / Gewonheit / Recht und Gerechtig-keit/ auch den Vergleich von Anno 1649. so dan Land-Tags Abschie-den und Reversalen confirmiren / und darwider nichts thuen noch geschehen lassen wolten.11. Ferner Undecimo weilen in praxi bestehet / daß die freye Güter so vonden proprietariis cultivirt werden / von den Gewerbs-Stewren befreyet seynsollen / daß Höchstgemelte seine Fürstl. Durchl. biß zu Rechtlicher Erörterungdeß zwischen Ritterschafft und Stätten hierüber befangenen Speyerischenprocessus (welches der Haupt-Stätt erinneren doch die von der Ritterschafft/auff seinem Ungrund bestehen lassen / und auff ihre alte hergebrachte Frey-heit sich bezogen) solches Regulariter also halten lassen wolten.12. Wie imgleichen Duodecimo gnädigst daran seyn wolten / daßbiß außtrags der Hauptsachen die accyßen in den Aempteren / undauff dem Land auff den Fuß, und Tax, wie dieselbe vor dem Jahr1657. gewesen, nemblich von einer Ahmen Weins drey Rader albus,und von einer Tonnen Bier ein Rader albus bleiben / und was darwie-der eingerissen / abgestellt werden / so wohl auch der dem Vergleich deAnno 1649. noviter eingeführter, und alter verhöheter Zöll halber dieveranlaste conferentz fortgesetzt werden solte.13. Daß auch ihre Fürstl. Durchl. immittels Decimo tertio diePensionatien auß denen verschriebenen Keluereyen / vermög der vorhinan dero Rechen-Cammer abgelassenen, und Land-Ständen commu-nicirten Befelchs abführen lassen woltenWan nun Höchstgemel. Ihre Fürstl. Durchl. gegen seine Land-Ständenobbemelte zwischen beyderseits also verglichene Conditiones alle und jedefest / und beständig zu halten / und weder deren eine noch keine / auch das ge-ringste selbsten / weder durch jemanden anders thuen und verfügen zu lassen /sich gnädigst erklärt, auch deme zufolg für sich und dero Successores obigesalles hiemit acceptiren / Respective bester gestalt gnädigst confirmiren / undbestättigen thuen / also wollen auch Ihre Fürstl. Durchl. solchem allem Gnä-digst und Fürstlich nachkommen/ und haben hierüber zu ihr dero GülischenLandt-Ständen desto mehrer Sicherheit gegenwärtigen Schein außferti-gen / und Landt-Ständen unter dero eigener Hand und Fürstlichem Insie-gel zuzustellen befohlen / Düsseldorff den 20. Julii 1668.Cum Appenso Serenissimi Sigillo.Philipp Wilhelm.Haupt-
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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17
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