Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
16
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(16)Welche unterthänigste Einwilligung Ihre Fürstl. Durchl. von deroGülischen Land-Ständen von Ritterschafft und Stätten zu gnädig-stem Danck angenommen / und ihnen darüber das gewöhnliche Rever-sal heraußzugeben befohlen. In Urkund der Warheit haben Ihre Fürstl:Durchl. diesen Abscheid mit eigenen Händen unterschrieben/ und derosel-ben Hoff-Cantzley Secret unter aufftrücken lassen / Düsseldorff den 13.Junii 1653.(L.S.)Philipp Wilhelm.Copia Deren zwischen Ihrer Fürstl. Durchl. unddero Gülischen Land=Ständen den 20. Julii 1668. ver-glichener Conditionum betreffend.Die bey dahmaligem Land-Tag eingewilligte Achtjährige Stewr.Emnach bey dem alhie gehaltenem Land-Tag Ihrer Fürstl.Durchl. Fürsten-Thumbs Gülich anwesende gesambte Land-Ständ auß Ritterschafft und Stätten den 16. dieses 240000.Reichsthaler unter nachfolgenden mit höchstgemelter Ihrer FürstlDurchl. verglichenen Conditionen unterthänigst eingewilliget.1. Daß Primò von Dato inner den nechsten 8. Jahren annuè zu töd-tung deß gemelten Capitalis von 240000. mehr nicht als 30000. Reichs-thaler nemblich in terminis S. Remigii, & S. Andreae dieses lauffenden / undPaschatis & Bartholomaei folgenden Jahrs collectirt.2. Und secundò die alleinige Hauptsumm/ zwaren in den Aempterund Stätt repartirt / jedoch die Unterthanen zu beybringung deß Capi-tals mehr nicht gehalten seyn, als jetzt vorgemelte Summa der 30000.Reichsthaler / und deßwegen durchgehende Gleichheit der Lands-Marri-cul nachgehalten / auch einer vor dem anderen je nicht praegravirt / vor al-lem aber dieser inusitatus modus auff acht Jahr und so geraume Zeitzu Land-Tägen in keine consequentz gezogen / noch hernechst proExemplo allegirt / oder auch Land-Ständen zu praejuditz deß alten wohl-hergebrachten modi außgedeutet / sonderen hinführo allen und jedenJahrs zu Erledigung der etwa vorfallender Gravaminum gleichwohlein Land=Tag gehalten werden solle.3. Daß Tertiò Ihre Fürstl. Durchl. die Pensiones ex propriis bezah-len lassen wolten.4. So dan Quartò das Land-Stände Deputati nebens Ihrer Fürstl.Durchl. darzu specialiter verordneten geheimen Rähten die jährliche30000. Reichsthaler ad destinatos usus, und Ablag deß obgemelten Ca-pitalis der 240000. Rthlr. und anders nicht verwenden / auch der Pfen-nings-Meister dahin in specie veräydet werde / daß die jährliche 30000.Rthlr. anderster nicht/ dan ad reluitionem jetzt angeregten Capitalis de-nen Deputatis außfolgen lassen / etc.5. Wie imgleichen Quinto wehrenden dieser acht Jahren Zeit Land-Stände wegen der übriger alter Cammer Capitalien nicht angefochtenwerden.6. Und Sextò daß bey nicht Erreichung deß intendirten Scopi dieobgemelte 240000. Reichsthaler in solutum der certis modis & condi-tionibus laut Land-Tags Abscheids de Dato Düsseldorff den 14. Julii1661. übernommener alter Cammer-Capitalien Land-Ständen ge-deyen solle.7. Daß