⸸ⵉ 15 15ihnen ertheilten Käyserl. Decreten, so viel dieselbe Ständ betreffen thun,gegen jedermänniglich, wer die auch seynd, gebühret und kräfftiglichmanutenirt / und gehandhabt / auch hingegen mit keinen eigenthäti-gen Aufflagen und exactionen/ ohne der Land-Ständen Bewilligungnicht beschwärt werden mögen, aller massen Wir dann zu solchem Endmehr Allerhöchst gemel. Ihre Käyserl. Majest. nicht allein umb Erthei-lung Dero Käyserl. Schutz allerunterthänigst imploriren wollen, sonde-ren auch Uns ferner dahin gnädigst erbiethen thun / Unsere Hand davonnicht zu entziehen, vielmehr aber dieselbe (gleich sie an ihrem Ort zu thununs unterthänigst angelobt und versprochen haben) getrewlich und unauß-setzlich dabey zu halten, und Unseren Fuß zu solchem Ende, so lang vorsie darzusetzen, biß dahin der von Uns und ihnen desiderirter Zweck, Un-sers und ihres billigmässigen suchens würcklich erreichet / und erhoben seynwerden, zu dessen mehrer Bestättigung, haben Wir diesen Schein ei-genhändig unterschrieben/ und mit Unserem Fürstl. Secret zu versiegelenbefohlen. So geschehen Cöllenden 25. Martii deß 1625sten Jahrs(L. S.)Philipp Wilhelm Pfaltzgraff.Clausula Concernens deß Land=Tags Abscheid de Dato27. Martii. 1653.Achdem der Durchleuchtigster Fürst und Herr / Herr Philipp Wil-helm Pfaltzgraffe bey Rhein / in Bayeren / zu Gülich / Cleve / und BergHertzog, Graffe zu Veldentz, Sponheimb, der Marck, Raven-sperg und Mörß, Herr zu Ravenstein, ꝛc. Dero Gülich und BergischeLand-Stände, Ritterschafft und Stätte, auff den 15. verwichenenMonats Maji anhero zum Land-Tag gnädigst beschrieben, dieselbeauch darauff zu seiner Fürstl. Durchl. gnädigstem Gefallen in guter An-zahl sich gehorsamblich eingestelt haben: Als ist jetzt gemel. Land=Stän-den durch seine Fürstl. Durchl. in unterschiedlichen Puncten den 17. sel-bigen Monats proponirt worden / wie die Beylag sub. litt. A. mit meh-rerem außweiset.Clausula Concernens.Obwohl nun gleich Anfangs dieses Land-Tags allerhand Difficul-täten zwischen den Gülich- und Bergischen Ritterschafft und Stättensich hervor gethan / indeme der Haupt=Stätte Deputirte / daß die jenigeErklärung welche Ihro Fürstl. Durchl. deroselben Ritterschafft de Dato3. Novembris im Jahr 1649. gegeben, eingezogen, die von der Ritter-schafft hingegen / daß selbige Erklärung zum effect gebracht werdenmöchte unterthänigst gebetten: So haben Höchstgemel. Ihre Fürstl.Durchl. durch deroselben Statthalteren, Cantzler, und geheime Rähtedie Sache dahin vermittelen lassen, daß mit beyderseits belieben der ef-fect von solcher Erklärung so viel deren Inhalt den Haupt-Stätten ih-rem vorgeben nach zuwider seyn möchte, biß zu End dieses Land-Tagssuspendirt / dem nechst durch beyderseits Deputirte darüber gütlich conte-rirt / die hinc inde habende rationes vorgebracht / und alsdan dem befin-den nach erkänt: Was aber in solcher Erklärung begriffen, so IhreFürstl. Durchl. betreffen, und von dero allein dependiren thäte, solchesrealiter vollentzogen werden solte: Welches temperamentum dan auchvon beyden Theilen Gülich- und Bergischen Land-Ständen von Rit-terschafft und Stätten acceptirt und beliebet worden.Wel-
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Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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