⸗₀(14)ben / und unser Fürstliches Secret auffs spacium trücken lassen. So ge-schehen in Unser Residentz-Statt allhie in Düsseldorss den 3. Novem-bris 1649.(L.S.)Ppilipp Wilhelm.De Dato 25. Martii Anno 1652.On Gottes Gnaden Wir Philipp WilhelmPfaltzgraff bey Rhein in Bayeren / zu Gülich Cleve und BergHertzog, Graffe zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Raven-sperg und Mörß / Herr zu Ravenstein / Thun kund und bekennen hie-mit offentlich: Demnach Unsers gnädigsten geliebsten Herren und Vat-ters Fürstl. Durchl. beyder Fürsten-Thumben Gülich und Berg hie-selbst anjetzo in Corpore versambleten lieben und getrewen Land-Stän-den von Ritterschafft und Stätten / Wir unseren zu denselben haben-den sonderbahren gnädigsten Vertrawen nach gegenwärtigen UnserenStatum worinnen Wir Uns vor dießmahl befunden / zu erkennen geben /mit dem gnädigsten Gesinnen / Uns ihrem getrewen Raht / und unter-thänigstes Gutachten darüber eröffnen / deme zufolg dieselbe dan zu fer-nerer Contestirung Ihrer bißheriger gegen Uns tragender beständigerund getrewer Liebe/ und affection sich dahin gehorsambst erbotten ha-ben, bey der Römischer Kayserl. Majest. Unserem AllergnädigstenHerren / Unser gegenwärtiges Anligen mit Ihrer AllerunterthänigsterIntervention bestmöglichst zu secundiren / und als viel immer thümlichzu befürderen / damit zu Unserer unentbärlicher subsistens UnseremFürstl. Hauß und Stammen gemäß von Höchstgemeltes Unsers Her-ren Vatters Fürstl. Durchl. auß dero hiesigen Gülich= und BergischenCammer-Gefällen Uns ein gewisses Jährliches Deputat angewiesen,und verschafft/ auch unweigerlich gefolgt; So dan wie biß anhero gegenihren unterthänigsten Willen / und ihres davor haltens zu nicht gerin-gem ihrem und dieser Gülich- und Bergischen Landen Nachtheil besche-hen / Wir fürterhin von allen Consiliis nicht so gar excludirt / sondernvielmehr ihrem zu Uns gesetztem unterthänigstem Vertrawen nach,dem Vatterland zu Trost/ und der heylsamen Justitz zu Stewr/ mit undnebens den Rähten darzu admittirt/ und von mehr Höchst gemeltesUnsers Herren Vatters Fürstl. Durchl. in vorfallenden wichtigen Re-ligion / Land / und Städt concernirenden Tractaten und Negotiis, dar-von Krieg und Fried auch das Successions=Wesen dependiret / ohne Un-ser und der Rähten getrewen Einrathen, und unterthänigstes Gutach-ten nichts tractiret / resolvirt / noch geschlossen / weniger verordnet wer-den möge. Gleich wie Uns nun alsolche beyder Fürsten-ThumbenLandt-Stände Bereitwilligkeit, und genommene unterthänigste Re-solution zu sonderbahrem Contento, und gnädigstem Wolgefallen ge-reichet / also erklären Wir auff Ihre bey Uns darüber angewandte un-terthänigste Bitt / Uns gegen dieselbe hinwider gnädigst / daß bey Aller-höchstgemel. Kayserl. Majest. und sonsten anderwerts / wohe es vor nöh-tig errachtet werden solte / Wir ihnen zum guten best möglichst intervenii-ren / und dahin getrewlich cooperiren helffen wollen / damit von mehrAllerhöchstgemel. Kayserl. Majest. Sie in ihren billigen Beschwärdenallergnädigst erhört bey ihrer hergebrachter Freyheit, und dieser Lan-den Privilegien / Gewonheit / Recht und Gerechtigkeiten / und darüberihnen
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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