(13das alte Herkommen beschwärt zu seyn / mit fügen zu beklagen Ursachhaben solle ꝛc.7. Als auch der Erbschatz dem Vergleich de Anno 1529. so auff Ra-der-Geld stehet, zuwider verhöhet, und jetzo Jährlichs, wie der Golt-gülden steigert zu nicht geringem Beschwär und Nachtheil eine Zeithereingefordert, erzwungen, und beygetrieben wird, so wollen Wir sol-ches bey Unserer zukünfftiger Regierung gleichfals abstellen / und überdas alte Herkommen / dießfals niemand beschwären lassen.8. So wollen Wir die Pensionarien ihres Hinderstands halben con-tentiren / und nach dem Inhalt der Verschreibungen zufolg deren in An-no 1600. auff die damahls übergebene Gravamina von Unseren geehrtenVorfahren ertheilten Resolution, im rechten Werth hinführo nach undnach bezahlen lassen.9. Weilen auch die Geist- und Adeliche Halffleuth über die gebührauff Gewinn und Gewerb also hoch angeschlagen und übernommen wer-den / daß auch bey ihren Höffen nit bleiben konnen / sonderen auff dendritten, vierten und fünfften Morgen, dahe jedoch solches nit bräuchlich,noch auff Land-Tägen verwilliget, angeschlagen werden, so wollenWir vermög der resolution der Gravaminum auffm Land=Tag zu Gü-lich 2. Maji 1602. solches Unseren Ambtleuthen, welchen der Halff-leuth Gelegenheit am besten bekant ist heimgestellt seyn und bleibenlassen10. Wan auch hernechst über vorangezogenen Vergleich, und des-sen Verstand (wie jetzo der Vögt und Gerichtschreiber halben, derentheils obschon frembd/ dannoch bey ihren Diensten manutenirt werdensollen / geschicht) quaestiones vorfallen / oder einige dubia movirt werdensolten, auff solchen unverhofften fall, wollen Wir drey Unserer Land-sässiger Räthe gnädigst ernennen, zu denen Unsere Land-Ständeauch drey Adliche ihres mittels denominiren sollen / welche allerseithsihrer Aydt und Pflichten (womit sie so wohl Uns, als den Land-Ständen zugethan) zu solchem End zu erlassen / und zu diesem actuauffs new zu verayden seyn/ und bey demselben die explication und Er-lauterung vorangeregten Vergleichs bestehen solle, im fall es sich aberzutragen würde, daß die vota paria wären, erklären Wir Uns dahingnädigst/ daß sie Unsere Land-Stände drey unpartheischen Teutschenim Römischen Reich, aber nicht in Unseren Fürsten-Thumben undLanden gesessene Männer (auß welchen Wir einen pro Super-Arbitriooder Obman, zuerwehlen hätten) unterthänigst vorschlagen mögen, je-doch daß der Vergleich, desselben Buchstablichen Inhalt, und der Litternach verstanden, von Uns aber keines Wegs in newen Streit gezogenwerden, und die jenige auß mittel Unser Gulich- und Bergischer Land-Ständ, so von diesem Unserem Revers Wissenschafft haben, diesesnicht allein, so lang unser geliebster Herr und Vatter im Leben ist, son-deren auch nach seiner Durchl. Absterben (welches Gott der Allmächtignoch längst verhüten wolle) solcher gestalt in geheimb halten sollen, daßdarvon niemand als Sie/ und die jenige Deputirte so jedesmahls nachihrem Absterben in Ihre Platz kommen werden / darvon Wissen-schafft haben mögen, es wäre dan Sach daß diesem Unserem Re-vers in einem oder anderen etwas zu wider gehandelt werdensolte.Zu Urkund dieses, und dessen stetter Fasthaltung haben Wir die-sem Revers vor Uns und Unsere Successores eigenhendig unterschrie-benB 3
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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