Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
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⸗⛱ (12)-gewesen / folgends aber verkaufft und per incuriam oder Einfalt derLehen=träger / oder sonsten durch Unachtsamkeit der Secretarien oderLehen-Schreiber auch wohl vielleicht bißweilen von denselben vorsetz-lich das Wort Mann-Lehen in die Lehen-Register und Lehen-Brieff,wie auch in die Reversalen bey der Cantzleyen und Unter Mann-Camme-ren inserirt, und obwohl auch die investituræ auff Kunckel=Lehenaußgefertigt / die Lehen-Träger dannoch zu Heraußgebung der Rever-salen (worin das Wort Mann=Lehen eingeruckt) inducirt worden / dahe-ro dieses erfolgt, daß unangesehen bey den alten Zeiten man wegendeß Worts Man-Lehen von keinem Unterscheid gewust / auch selbige Lehenvon einer auff unterschiedliche andere Familien vor und nach devolvirtund gefallen seyen, dannoch vor Man-Lehen außgedeutet und gehaltenwerden wolten, und also Uns unterthänigst gebetten, daß Wir bey An-trettung Unser zukünfftiger Regierung solche und dergleichen obgesetztermassen eingeschliechene abusus und Beschwärden wider ab- und in vori-gen Stand stellen lassen wollen. Als erklähren Wir Uns hiemit gnä-digst, vorerzehlte Mängel und Gebrechen, als vielen deren Uns un-terthänigst remonstrirt werden können, alsobald gnädigst remedii-ren / und würcklich redressiren zu lassen / solte aber auß erheblichenMotiven solches also nicht in continenti geschehen können / und derSachen Wichtigkeit ein mehrers nachdencken erforderen / auff sol-chen Fall wollen Wir die Sach Pares Curiae der jenigen Man-Cam-mer / wohin das Lehen von Alters gehörig / remittiren / dieselbe deplano ohne weitläuffige kostbahre Process debattiren und entscheiden /auch die Urtheil ohne ferner Einred und Auffenthalt werckstellig ma-chen lassen; Solte sich auch dem Angeben nach befinden, daß etlicheLehen (welche vor diesem durch Verkauff auff andere seynd transpor-tirt und deren Verkäuffer selbige durch beharliche Verweigerung deßConsensus, als ob sie Man=Lehen wären / und also weit unter demrechten Werth zu verkauffen gezwungen worden) nach dem Ver-kauff zu Man-Lehen gemacht wären / dieselbe wollen Wir gleichfalsnach Anlaß der voriger / und insonderheit der erster Investitur wie-derumb in den Stand, darin sie vorhin gewesen, setzen und stellenlassen, auch ins künfftig nicht zugeben, daß dergleichen zu Be-schwärnus Unserer Lehen-Leuth mehr geschehe, sonderen vielmehr esin allem bey dem Alten Herkommen verbleiben, und so wenig natu-ram & qualitatem Feudi in praejudicium eines oder anderen mutiren las-sen / als Adeliche Uns heimbgefallene Lehen Unadelichen conferiren /vergeben / noch dieselbe damit belehnen / auch auff gebührendes An-ersuchen die Lehen mit Auffnehmung einiger Gelder (jedoch nicht ohneNoth zu beschwären / auch zu verkauffen von Uns unseren Vasal-lis gnädigst unweiger- und unentgeltlich zugelassen / und verstattetwerden; So sollen auch die Wittiben ohne Unsere gnädigste Erlaub-nus und Bewilligung die Leibzucht von Lehen haben und geniessenmögen / jedoch solle über diesen Passum hernechst unser gesamptetLand-Ständ consensus eingeholt werden, was aber sonsten noch fernervor abusus und Newrungen in denen Belehnungen sich zugetragen ha-ben möchten, so hierinnen nicht exprimirt über dieselbe alle und jede,wollen Wir bey Antrettung Unserer zukünfftiger Regierung auff demersten Land-Tag Uns mit Unseren Land-Ständen unterreden, undumb einmahl auß diesen Disputen zu kommen. Uns mit denselben dißfalsder Raison und Billigkeit nach also vergleichen / daß sich niemand widerdas