Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
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( 11)gnädigst schützen und handhaben wollen, gleich ob vor angeregter Ver-gleich nicht vergangen wäre / oder Sie Unsere Land-Stand dabey imgeringsten nichts begeben hätten; Als geloben und versprechen Wirzufolg Unserer damahls gethaner Sinceration bey unseren FürstlichenEhren und guten Trewen vor Uns / Unsere Erben und Nachkömlingehiemit und in krafft dieses nachmahls gnädigst und beständigst / etc.1. Vors erst in confirmität Unserer ihnen darüber vor diesem zu-gestelter schrifftlichen Versicherung deren Buchstablichen Inhalt inalle wege zugeleben / und alles den Privilegiis, Altenherkommen / Ge-wonheit, Recht und Gerechtigkeit, auch vorgemeltem Kayserl. De-cretis, Rescriptis und Endurtheilen gemäß Fürstlich zu halten, auch de-me / was in vorangeregtem zwischen Unsers Geliebten H. VatterenDurchl. und Ihnen Unseren Gülich- und Bergischen Land-Ständengetroffenen newlichen Vergleich verabscheidet worden in allen und jedenseinen Clausulen würcklich nachzukommen.2. Wie imgleichen Unsere Rechen-Cammer mit Unseren Adli-chen Eingebohrnen Land-sassen ausserhalb eines Gelehrten, wie vonAlters zu besetzen, es wäre dan daß hernechst Wir Uns mit den Land-Ständen eines anderen vergleichen, und solches selbst mit gut befindenwürden3. So dan zu den Land-Tags deliberationibus keine andere alsAdliche Land=sässige Rhäte dem alten Herkommen nach zu ziehen / nochkeine Gelehrte als etwa einen, umb die Proposition oder Vortrag zuthuen / darzu gebrauchen.4. Ob auch zwaren Unsere Gülich- und Bergische Land-Ständ zumehrer Befürderung deren so desiderirter Vereinigung damit sich dasgantze Werck darumb nicht zerschlagen thäte, höchst gemeltes Unsersgnädigsten H. Vatteren Durchl. bey dem newlichen Vergleich dieseseingereumbt / und dahin unterthänigst condescendirt / daß dieselbebey vorfallender Vacatur einer oder anderer Kelnereyen / Rentmeiste-reyen, oder ander berechneten Diensten dero wohlverdienten Cam-merdiener / Scribenten oder Hoffdiener damit gnädigst providirenmögen / so solte dannoch solches vorgemelten Unseren Gülich= undBergischen Land-Ständen an dieser Unserer Landen hergebrachtenPrivilegiis, und altem Herkommen / zumahlen nichts derogiren / son-dern wollen Wir bey Erledigung deren berechneten Diensten Einge-bohrne und qualificirte subjecta (jedoch wan Sie mit gnugsamberBürgschafft auffkommen würden, darzu auff und annehmen, undkeine Frembde denselben vorziehen.5. Weilen auch bey Weyland Unserer geehrten Vorfahren löbli-chen Andenckens Regierung kein Lehens Director niemahls gewesen /sonderen von höchstgemel. Unseres Herren Vatteren Durchl. erst voretlichen wenig Jahren, newerlich eingeführt. So wollen Wir beyAntrettung Unserer zukünfftiger Regierung solche Newerung widerabschaffen / und es in hoc passu gleichfals bey dem alten Herkommen be-wenden lassen.6. Wan Uns nun von Unseren Gülich- und Bergischen Land-Stän-den gleichfals kläglich vorbracht worden, was gestalt so wohl bey Un-sers geliebten H. Vatteren Durchl. als auch etwan bey Weyland UnsererHochgeehrter Vorfahren Regierung bey Außfertigung der Lehn-Brieffdenselben allerhand nachdenckliche sehr praejudicirliche/ und von altersdieser Orten unerhörte clausulen eingeruckt worden / also daß unterschied-liche welche feuda promiscua oder Kunckel-Lehen bey der erster investiturgewe-B 2