(10)ReversaleHerren H. Philipp Wilhelmen Pfaltz=Graffenbey Rhein / rc. deß Printzens Fürstl. Durchl. denen Gülichund Bergischen gesambten Landt-Ständen von Ritter-schafft und Staͤtten Extradirt de dato Duͤsseldorffden 3. Novembris 1649.VOn Gottes Gnaden Wir Philipp Wilhelm Pfaltz-Graff beyRhein in Bayeren/ zu Gülich Cleve und Berg Hertzog/ Graff zuVeldentz/ Sponheimb/der Marck/ Ravensperg und Mörß/Herrzu Ravenstein rc. Demnach beyder Unser Fürsten-Thumben Gülich= undBerg getrewe Land-Ständ von Ritterschafft und Stätten auff Unsergnädigstes Gesinnen Uns zu unterthänigsten Ehren und sonderbahrengnädigsten Wollgefallen damit diese Unser Gülich= und BergischeLanden nechst vorhergangener Reconciliation und Vereinigung deßHaupts mit den Gliederen und einmühtiger Zusammensetzung der Ge-müther, auß gegenwertigen fast schweren Pressuren und KriegsTrangsalen (womit dieselbe nun etliche Jahren hero, wie noch leidercontinuirlich betrücket/ und dieser Unser Gülich- und Bergischen Lan-den angehörige Unterthanen dardurch zum höchsten ruinirt) desto bal-der errettet / zu der so lang gewünschter höchst=nöthiger Beruhigungvermittels Göttlichen Beystands umb so viel ehender gelangen, undin die hiebevorige tranquillität dermahlen eins wider gesetzt werdenmöchten, mit dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren H. Wolff-gang Wilhelmen Pfaltz-Graffen bey Rhein in Bayeren/ zu Gülich/Cleve und Berg Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, derMarck, Ravensperg und Mörß H. zu Ravenstein, ꝛc. Unserm gnä-digsten Geliebsten Herren und Vatteren, über die zwischen seinerDurchl. und ihnen Unsern Gülich= und Bergischen Landt=Ständennun ein geraume Zeit von Jahren geschwebte differentien / und schwäreMißhelligkeiten, auff gewisse Maß und Weiß sich (Gott Lob) nun-mehr den 25. Septembris nechsthin vergliechen, zu mehrerer faciliti-rung aber solches vorgestelten Zwecks von ihren Privilegiis, Alten-herkommen / Gewonheit / Recht und Gerechtigkeit jedoch mit diesemaußtrücklichen vorbehalt in verschiedenen Passibus etwan abgewi-chen, daß wan Wir zu der Regierung dieser Unser allhiesiger Landen(welches doch bey der Disposition Gottes allein bestehet) kommen wür-den, ihnen Unseren Landt-Ständen solches hernechst im wenigstennachtheilig seyn solte; In massen Wir dan vermittels Unsers Fürst-lichen gethanen Versprechens ihnen solches gnädigst sincerirt / und be-nebens zugesagt, daß gleichwie Wir die bey der Römischer Kayserl.Majest. Unserem Allergnädigsten Herren, mit vorwissen und Gutach-ten eines höchst-ansehnlichen Churfl. Collegii wider höchstgemel. Un-sers H. Vatteren Durchl. cum plenissima causae cognitione von ihnenerhaltene / und in rem judicatam verlauffene Kayserl. Decreta, Re-scripta und Endurtheil (als viel dieselbe sie Ständ betreffen thuen) zuwürcklicher contestirung Unserer gegen Sie Unsere Gülich- und Ber-gische Land-Ständ habender gnädigster Propension und Vertrawenshiebevoren confirmirt, und bestättiget, also auch dasselbige dabey, wienicht weniger bey ihren Privilegiis, altem Herkommen / Gewonheit /Recht, und Gerechtigkeit einen Weg wie den anderen Fürst-Vätterlichgnä-
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
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10
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