Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
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9)Es wollen auch Jhre Fürstl. Durchl. daran seyn / daß die den Privi-legiis zuwider verschenckte Güter wider zu der Cammer gebracht / auchüber die Verpfändte und veralienirte soll mit den Pfand Inhaberen /quidirt und selbige nach und nach wider herbey gebracht werden / alsoauch hinführo / ohne Bewilligung der Landt-Ständt deren keine mehralieniren / versetzen noch verschencken. Im fall jetzt beschwärliche Ein-quartierungen und Contributiones noch ferner continuiren oder deren stehins künfftig mehr begeben solten / wollen Ihre Fürstl. Durchl. deroMarschalcken und Land-Commissarien befehlen, daß sie etliche nechst-gesessene der vornehmbsten Ritterbürtigen an denen Orten deß Landts /da ein Durchzug, still liegen oder Einquartierung befürchtet wird, zusich ziehen, auch so viel es die occasion zuläst, sonderlich aber, wanlangwierige Einquartierungen und Verpflegung oder ContributionsForderungen diesen Landen auffgetrungen werden wollen / auch derLandt-Ständt Deputirten (welche sie Ihrer Fürstl. Durchl. gehor-sambst zu benennen) darzu erforderen auff das umb so viel mehr gebüh-rende und durchgehende Gleichheit gehalten, auch Ihre Fürstl. Durchl.Instructiones so ihnen zu dem End zugestelt werden sollen / gehorsamlich in acht genommen werden / damit sich niemand mit fügen zu be-schwären habe.Es thuen auch die Landt=Ständ Salva Reservatione ulteriorum sichferner außtrücklich vorbehalten, daß obwohl Sie sich unterthänigst ver-sichert halten, daß Ihre Fürstl. Durchl. alles das jenige, was dieselbeihnen hiebey gnädigst versprochen (zufolg Ihrer darüber gethaner gnä-digster Synceration) würcklich præstiren und halten werden / dieweildannoch Ihre Fürstl. Durchl. zu dero hohem Alter (wobey sie der Aller-höchste nach seinem Göttlichen Willen noch längst wohlfahrend erhal-ten wolle) gerathen deroselben geliebster Sohn auch bißhero mit kei-nen Leibs-Erben gesegnet, Jhre Fürstl. Durchl. so wohl als höchst ge-melter dero geliebter Sohn / Gottes Disposition unterworffen und alsoungewiß / was vor fatalitates sich begeben / und in was vor Regierungbey solchem unverhofftem fall (welchen der Allmächtig Gott doch gnä-digst verhüte) diese Landen kommen und ob Ihrer Fürstl. Durchl. Suc-cessores in diesen Landen deroselben löbliche intention secundiren möch-ten, wie auch, da sonsten, unterthänigstem besseren Anvertrawen zugegen über die gnädigste beständig versprochene Puncta jetzo oder inskünfftig über kurtz oder lang/ bey oder von einem oder anderen contra-venirt und die Ständ dardurch beschwärt werden solten / so werden die-selbe nicht zu verdencken seyn, daß sie zu Ihrer und der Posterität Ver-sicherung / auff solchen unverhofften Fall zu denen von der Röm Kay-serl. Majest. Unserem Allergnädigsten Herrren, mit Vorwissen undGutachten eines Churfürstl. Collegii allergnädigst außgelassenen De-cretis, Rescriptis und Endurtheilen sie die Land=Ständ ihren Recursumnehmen würden, zu welchem Ende sie dieselbe alle und jede, als ihr er-haltenes Recht/ auff allen begebenden Fall gegen jedermänniglich sichhiemit Reserviren und sich deren bester gestalt zu gebrauchen vorbehal-ten, darwider doch Ihre Fürstl. Durchl. auff dem Fall da es wider bes-ser Zuversicht zwischen Ihro und deroselben Landt=Ständ zu newerRuptur kommen würde sich die Rechtliche Exceptiones und Gegen-Noht-turfft per expressum vorbehalten haben wollen. Actum den 25. Septemb.1649. Zwischen Neun und Zehen Uhr gegen Nacht.(L. S.)Wolffgang Wilhelm.Rever-