(8)Ihrer Fürstl. Durchl. oder auch sonsten zu Bezahlung der Landt-schafft Creditoren und Bedienten, wie gleichfals zu anderer des LandsNothturfft eingewilliget wird, dasselbe solle dem Herkommen gemäßin Ihrer Fürstl. Durchl. Hoff-Cantzley durch deroselben darzu verordneteHoff-Rähte und Rechtens Verständige, in Gegenwart der Landt-Ständt Deputirten, der gewöhnlicher jedes Fürsten-Thumbs Matriculnach (wan Ihre Fürstl. Durchl. sich keiner anderer moderation bey die-sen beschwärlichen Zeiten mit dero Landständen vergleichen) repartiretund von Ihrer Fürstl. Durchl. außgeschrieben, auch fürters durch Ih-rer Fürstl. Durchl. Unter-Beampten und Bedienten eingebracht und de-nen von dero Landständen auff vorgehende gewöhnliche Pflicht bestät-tigten Pfennigsmeisteren eingelieffert und auff Ihrer Fürstl. Durchlund der Landschafft Deputirten Anschaffung von denselben ad destina-tos usus dem Land-Tags Abschied gemäß und zu keinem anderen Endunverhinderlich und ohn einige Einredt erstattet und angewendet wer-den, und was Ihrer Fürstl. Durchl. zu ihrem privat Behuff unterthä-nigst zugelegt/ dero gnädigster disposition allein anheimb gestelt seynund bleiben solle.Was aber zu der Land-Ständ Behuff und Nothturfft, wie auchzu Zahlung deren Creditoren und Bedienten eingewilligt und demLand-Tags Abscheid einverleibt wird, darüber sollen zwar Sie dieLandt-Ständ oder deren Deputirte, ihres gefallens zu disponirenMacht haben, jedoch schuldig und gehalten seyn Ihrer Fürstl. Durchl.hernacher/ wohin solche Gelder verwendet worden seyn/ richtige Rech-nung und Nachweisung vorzubringen und hinführo nichts eigenthätli-ches außschreiben oder umblegen.Deß Pfenningmeisters Rechnungen sollen dem alten Herkommengemäß von Ihrer Fürstl. Durchl. darzu verordneten Adlichen Rhätenund Rechts=Verständigen mit Zuthun der Land=Ständ Deputirten,richtig abgehört, justificirt und darüber recessirt, wie auch solches ge-schehen, neben dem befinden Ihrer Fürstl. Durchl. umbständlich rete.rirt werden.So erklären sich auch Ihre Fürstl. Durchl. hiemit gnädigst, daßSie ohne Ihrer Kayserl. Majest. und deß Churfürstl. Collegii Bewilli-gung keine newe Zöll anstellen noch auch die alte verhöhen, also auch oh-ne Ihro Fürstl. Durchl. Landt-Ständ Bewilligung keine Licenten /Accisen / oder dergleichen Aufflagen im Lande anstellen / sonderen dievon Ihrer Fürstl. Durchl. eine zeithero verordnete Recognitions-Gel-der (wan Sie daruber von dero Landt-Ständen keine Einwilligungerhalten) auch abstellen.Ferner wollen Ihre Fürstl. Durchl. keine Kriegs Vehde noch neweWerbungen anfangen, auch keine Stewren außschreiben noch umble-gen lassen, es seye dan vorhero darüber auff dem, von Ihrer Fürstl.Durchl. Ordentlich außgeschriebenen Landt-Tag mit dero Landt-Ständen reifflich deliberirt / und von ihnen den Landt-Ständen perMajora darin bewilliget worden / hingegen aber sollen und wollenauch die Landt-Ständ wie es getrewen und gehorsamen Land-Stän-den gebührt sich gegen Ihre Fürstl. Durchl. jederzeit unterthänigst trewund gehorsamblich bezeigen / dieselbe auch dero geliebsten Sohn so langIhre Fürstl. Durchl. dieser Landen (welches doch Ihre Fürstl. Durchl.bey bekantem dero gutem Rechten nicht vermuthen) mit recht nicht ent-setzt werden, gleich wie bey Ihrer Fürstl. Durchl. Hochlöblichen Vor-fahren von ihren Prædecessoribus geschehen / nicht verlassen.Es
Druckschrift
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
Seite
8
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten