Druckschrift 
Revers Beeder Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigk. Ernsten Markgraffen zu Brandenb. u. Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein de dato Düsseldorf d. 21. Juli 1609
Entstehung
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Dienst seyn und sich gemelter massen vermög der Privilegien nicht quali-ficiren können, wollen Ihre Fürstl. Durchl. wan sie Ihr vorhero vonden Land-Ständen namhafft gemacht werden, noch bey wehrendemjetzigem Land-Tag, denselben Ihre Dienst und Pflicht auffkündigen,auch die dimittendos längst inner drey oder vier Wochen hernacher er-lassen, und an statt der Abgedanckten, ohne längeren Verzug, ande-re so im Land gebohren, begütert und qualificirt seynd, wiederumb an-setzen. So wollen auch Ihre Fürstl. Durchl. so wohl in judicial als ex-tra judicial Sachen bey dero Cantzleyen / Hoff-Gericht auch der Ober-und Unter-Beampten auff dem Land, vermög der Gülich- und Ber-zischer Lands=Ordnung die Justitz administriren / auch derselben / in allen /ihren gebührenden und unverhinderten Lauff lassen.Und, daß es zwischen den Adlichen und Unter-Beampten in extrajudicialibus, wie von alters / observirt werde / gnädigst verordnen / alsoauch hinführo alle juramenta, den alten Formulen gemäß / leisten lassen.Auch die Rhäte, Ober- und Unter-Beampten, umb begangener-Excessen und Ubertrettungen willen ihrer Diensten ehender nit / biß sieder Bezüchtigung mit recht convincirt und überwiesen / entsetzen lassen /über ausser dessen bleibt Ihrer Fürstl. Durchl. so wohl als den Bedientendie Auffkündigung bevor.Nicht weniger wollen auch Ihre Fürstl. Durchl. die Stätt undFlecken / welche von alters hero das Jus eligendi & præsentandi zuScheffen und Rathsstellen gehabt, darbey ruhig und unturbirt lassen.Wan Ihrer Fürstl. Durchl. ein Lehen notoriè heimfallen wird /solle deroselben frey stehen, mit denselben, nach ihrem gnädigsten Be-lieben zu disponiren.Wan aber die Heimfälligkeit bestritten werden solte, wollen esIhre Fürstl. Durchl. halten lassen, wie es in der Landts-Ordnung auchdißfals außgelassenem Edict und dem Landt=Tags Abschied vom Jahr1596. versehen und demselben gemäß ist / auch sonsten naturam & qualita-tem Feudorum zu eines oder anderen praejuditz nicht verenderen.Inmassen dan auch Ihre Fürstl. Durchl. die Manne- und Lehn-kammeren, wie von alters gewesen, also auch hinführo, wie gleich-fals die Lehen so dahin gehörig, da selbsten empfangen und deren strei-tige Lehens-Fälle (jedoch das dabey Ihrer Fürstl. Durchl. Recht undInteresse in geziemenden Vigor und Obacht erhalten und in alle wege dieLehen und Landts-Ordnung gebührlich observirt, auch parti laesae sei-nen recursum per viam appellationis vel querelæ an Ihre Fürstl. Durchl.als an den Landts-Fürsten und Lehen-Herren / zu nehmen unverwehrtseyn solle) alda außführen lassen und was dagegen praejudicirliches ein-gerissen auff eines oder anderen dabey interessirten angeben und Auß-führung seiner Befügnus/ den Rechten und der billigkeit gemäß/ widerredressiren und auffheben sollen.Wan die Nothturfft erforderen wird/ daß Ihre Fürstl. Durchl. deroLand-Ständ, dem Herkommen gemäß, auff einem Land-Tag be-schreiben und eine Einwilligung von denselben begehren / und darauffgemelte Landt-Stände Ihrer Fürstl. Durchl. gnädigsten Begehren ge-mäß zum Theil oder zumahl eine freye Einwilligung thun, solches wol-len Ihre Fürstl. Durchl. in Gnaden annehmen, wan aber die Landt-Stände Ihrer Fürstl. Durchl. oder auch zu deß Landts Nothturfft nichtalles / oder auch gar nichts einwilligen (welcher recusation Ihre Fürstl.Durchl. doch sich nicht versehen) so wollen gleichwol Ihre Fürstl. Durchl.dessen niemanden in Ungnaden entgelten lassen/ was dan dieser gestaltIhrer